Bilanzbuchhalter-Handbuch. Группа авторов

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Название Bilanzbuchhalter-Handbuch
Автор произведения Группа авторов
Жанр Зарубежная деловая литература
Серия
Издательство Зарубежная деловая литература
Год выпуска 0
isbn 9783482756740



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       Kunde A bucht bei Lieferung:

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       (2) Finanzierungsgeschäft (Teil 1)

       Bei Ausstellung des Wechsels über 11 543 € (= 11 900 – 3%):

      Keinerlei Buchung, da dem Wechsel keine Forderung oder Verbindlichkeit zugrunde liegt.

       Bei Diskontierung:

      Beim Lieferer keine Buchung.

      Der Kunde bucht:

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       (3) Warengeschäft (Teil 2)

      Der Lieferer bucht die Zahlung:

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      Der Kunde bucht die Zahlung:

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       (4) Finanzierungsgeschäft (Teil 2)

       Einlösung des Wechsels:

      Beim Lieferer: keine Buchung.

      Der Kunde bucht:

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      1235Wertpapiere gehören zu den Finanzinstrumenten. Der Begriff der Finanzinstrumente wird im HGB nicht definiert. Zu den Finanzinstrumenten gehören Finanzanlagen und verschiedene Posten mit Forderungs- oder Verbindlichkeitscharakter, insbesondere Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Devisen und die Derivate (d. h. schwebende Vertragsverhältnisse).

      Nach der Art der Wertpapiere lassen sich unterscheiden:

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      1236Beim Kauf von Wertpapieren werden übergeben:

das Papier (Mantel) bei Dividendenpapieren zum Stückkurs, bei Zinspapieren zum Prozentkurs;
der Dividendenscheinbogen bei Aktien bzw. der Zinsscheinbogen bei Zinspapieren.

      1237Die Zinstermine lauten meist:

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      1238Wertpapiere sind mit ihren Anschaffungskosten zu aktivieren. Beim Kauf fallen aktivierungspflichtige Anschaffungsnebenkosten an (§ 255 Abs. 1 HGB i. V. mit § 253 Abs. 1 HGB). Die Anschaffungsnebenkosten setzen sich i. d. R. zusammen aus:

       Bei Dividendenpapieren:

      1 % Bankprovision vom Kurswert;

      1 ‰ Maklergebühr vom Kurswert.

       Bei Zinspapieren:

      0,5 % Bankprovision vom Kurswert;

      0,75 ‰ Maklergebühr vom Nennwert.

      1239Bei diesen Sätzen handelt es sich um Richtsätze. Einzelne Banken können abweichende Sätze und weitere Kosten verrechnen, wie eigene und fremde Auslagen.

      1240Der Nennwert ist der auf dem Papier angegebene Wert. Der Kurswert ist der Preis, zu dem ein Wertpapier an der Börse gehandelt wird.

      1241Abrechnungsschema bei der Anschaffung von Dividendenpapieren:

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      Die erwartete Dividende schlägt sich im Kurswert nieder.

      1242Abrechnungsschema bei der Anschaffung von Zinspapieren:

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      1243Abrechnungsschema beim Verkauf von Dividendenpapieren:

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      Die Verkaufskosten entsprechen den Anschaffungsnebenkosten beim Kauf.

      1244Abrechnungsschema beim Verkauf von Zinspapieren:

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      1245Wertpapiere können im allgemeinen als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden. Wurden sie zur langfristigen Anlage (held to maturity) erworben, erfolgt die Buchung auf Konten für Wertpapiere des Anlagevermögens (§ 247 Abs. 2 HGB).

      1246Aktien, die mit der Absicht erworben wurden, auf ein anderes Unternehmen Einfluss auszuüben, sind auf Konten für Beteiligungen im Anlagevermögen zu buchen. Eine Beteiligung liegt im Zweifel vor, wenn die Summe der Nennbeträge der Anteile den fünften Teil des Nennkapitals der Kapitalgesellschaft überschreitet (§ 271 Abs. 1 HGB).

      Die Zugangsbewertung der Wertpapiere des Anlagevermögens und der Beteiligungen erfolgt zu Anschaffungskosten (§ 253 Abs. 1 Satz 1 HGB).

      Die Folgebewertung erfolgt zu fortgeführten Anschaffungskosten (§ 253 Abs. 1 Satz 1 HGB). Bei dauernder Wertminderung muss auf den niedrigeren Stichtagswert abgeschrieben werden (§ 253 Abs. 3 Satz 5 HGB), bei vorübergehender Wertminderung kann auf den niedrigeren Stichtagswert abgeschrieben werden (§ 253 Abs. 3 Satz 6 HGB).

      1247Wertpapiere, die nur zur kurzfristigen Anlage (available for sale) oder zu Handelszwecken gehalten werden (held for trading), sind Wertpapiere des Umlaufvermögens. Entscheidend für die Zuordnung ist die Absicht im Zugangszeitpunkt.

      Die Zugangsbewertung erfolgt zu Anschaffungskosten (§ 253 Abs. 1 Satz 1 HGB).

      Die Folgebewertung erfolgt zum beizulegenden Zeitwert (§ 253 Abs. 4 Satz 2 HGB). Die Bewertung zum beizulegenden Wert führt zur Erfassung noch nicht realisierter Verluste, aber auch zur Vereinnahmung lediglich realisierbarer Gewinne. Bei der Vereinnahmung der realisierbaren, aber noch nicht realisierten Gewinne wird dem Gläubigerschutz durch eine Ausschüttungs- und Abführungssperre Rechnung getragen.

      1248Zins- und Dividendenforderungen sind im Umlaufvermögen als Forderungen gegen verbundene Unternehmen bzw. als sonstige Vermögensgegenstände zu aktivieren.

      1249Dividendenpapiere:

       Gehandelt werden 50 Stück Aktien, Nennwert je 100 €, Stückkurs 300 €.

       Der Käufer bucht:

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       Der Verkäufer bucht:

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