Bilanzbuchhalter-Handbuch. Группа авторов

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Название Bilanzbuchhalter-Handbuch
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Жанр Зарубежная деловая литература
Серия
Издательство Зарубежная деловая литература
Год выпуска 0
isbn 9783482756740



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EStG). Die bisher im Festwert enthaltenen Altbestände können zum Bilanzstichtag des Übergangsjahres körperlich aufgenommen, mit ihrem Buchwert erfasst und von nun an einzeln über ihre Restnutzungsdauer abgeschrieben werden. Dabei darf der einzelne Gegenstand aus Gründen des Wertzusammenhangs nicht mit einem höheren Wertansatz erscheinen, als es seinem bisherigen Festwertanteil entspricht.

      966Bei Umlaufvermögen erfolgt vom Übergangsjahr an die Aufnahme und Bewertung zum jeweiligen Bilanzstichtag.

      1101Die Lohn- und Gehaltsabrechnung ist ein wesentlicher Bestandteil des Rechnungswesens. Sie dient der

ordnungsmäßigen Entlohnung der Arbeitnehmer;
Aufbereitung des Zahlenmaterials für die Buchführung, Kostenrechnung, Statistik und Planung;
Dokumentation und dem Nachweis
der Zusammensetzung der Arbeitsentgelte je Arbeitnehmer,bei Prüfungen der Finanzbehörden bezüglich der Lohnkonten, der Lohnjournale und der monatlichen Lohnsteueranmeldungen,bei Prüfungen der gesetzlichen Krankenkassen und der Ersatzkassen bezüglich der monatlichen Beitragsnachweisungen, der Anmeldungen, Abmeldungen, Unterbrechungsmeldungen, Jahresmeldungen usw.,bei der Prüfung der ordnungsmäßigen Ermittlung und Abführung der Berufsgenossenschaftsbeiträge durch die Berufsgenossenschaften,bei der Prüfung durch das Arbeitsamt im Falle der Zahlung von Kurzarbeitergeld und Schlechtwettergeld.

      1102Als Nebenbuchhaltung wird die Lohn- und Gehaltsbuchhaltung außerhalb des Kontensystems der Hauptbuchhaltung geführt. Das in der Lohn- und Gehaltsbuchhaltung aufbereitete Zahlenmaterial wird monatlich weitergemeldet an

      a) die Finanzbuchhaltung: aufbereitet nach Lohn- und Gehaltssummen je Hauptbuchkonto, einzubehaltenden Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen, sonstigen Abzügen und Nettobeträgen;

      b) die Kostenrechnung: aufbereitet nach Summen je Kostenart/Lohnart und Kostenstellennummer bzw. Kostenträgernummer;

      c) die mit der Statistik beauftragte Abteilung und

      d) mindestens einmal jährlich an die mit der Unternehmensplanung beauftragte Abteilung.

      1103Für die Nebenbuchhaltung gelten die allgemeinen Anforderungen an die Buchführung und Aufzeichnungen des § 239 Abs. 2 HGB und der §§ 145–147 und 158 AO. Daneben sind steuerliche (§§ 38 bis 42f EStG) und sozialversicherungsrechtliche Vorschriften zu beachten. § 41 Abs. 1 Satz 1 EStG schreibt vor, dass der Arbeitgeber für jeden Arbeitnehmer und für jedes Kalenderjahr ein Lohnkonto führen muss. In § 4 LStDV ist der Inhalt des Lohnkontos festgelegt.

      1104Aufgrund vertraglicher Regelungen oder/und aufgrund der Lohnscheine werden zunächst die Bruttolöhne oder -gehälter errechnet (Bruttolohnrechnung).

      1105Die Bruttolöhne und -gehälter sind die Basis für die Ermittlung der Lohn- und Kirchensteuer, den Solidaritätszuschlag und der Sozialversicherungsbeiträge (Renten-, Arbeitslosen- und Kranken- und Pflegeversicherung). Die Sozialversicherungsbeiträge werden grundsätzlich je zur Hälfte vom Arbeitgeber (AG-Anteil) und zur Hälfte vom Arbeitnehmer (AN-Anteil) getragen. Den gesetzlichen Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung zahlt der Arbeitnehmer i. d. R. allein.

      1106Bruttolohn bzw. -gehalt abzüglich der Abzüge ergibt den Nettolohn/das Nettogehalt (Nettolohnrechnung).

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      1108Grundlage für die Buchungen im Hauptbuch ist die Lohn- oder Gehaltsliste bzw. ein aufgrund der Summen in der Lohn- oder Gehaltsliste erstellter Buchungsbeleg.

      ABB. 15: Vereinfachte Darstellung einer Lohn- oder Gehaltsliste

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       Überweisung der Sozialversicherungsbeiträge

      1109Die Sozialversicherungsbeiträge müssen seit dem 1. 1. 2006 in der voraussichtlichen Höhe der Schuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats an die Einzugsstellen abgeführt werden. Ein i. d. R. verbleibender Restbetrag wird zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig. Aus Gründen der Vereinfachung kann der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge in Höhe der Beiträge des Vormonats zahlen, wenn Änderungen der Beitragsabrechnung regelmäßig durch Mitarbeiterwechsel oder variable Entgeltsbestandteile dies erfordern. Für einen verbleibenden Restbetrag bleibt es bei der Fälligkeit zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats (§ 23 Abs. 1 SGB IV).

      1110Der Nachweis über die Beitragsschuld und die Zahlung kann wie folgt geführt werden (vereinfachte Darstellung):

      ABB. 16: Nachweis der geschuldeten und der gezahlten Sozialversicherungsbeiträge

      nach Monaten

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      1111a) Grundbuchungssätze

       Als Vorauszahlung auf die Sozialversicherungsbeiträge werden 3 000,00 € überwiesen.

       Buchung der Vorauszahlung der Sozialversicherungsbeiträge:

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       Buchungen auf der Basis der Lohn- oder Gehaltsliste unter ABB. 15:

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       Buchung der Überweisung der einbehaltenen LSt, KiSt und des Solidaritätszuschlags:

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      Auf dem Konto Vorauszahlung Sozialversicherungsbeiträge bleibt ein Betrag von 3 000,00 – 1 528,80 – 1 513,50 = – 42,30 € offen, der mit der Vorauszahlung am drittletzten Bankarbeitstag des folgenden Abrechnungsmonats fällig wird.

      1112b) Buchungen bei Einschaltung eines Lohnverrechnungskontos

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       Buchungen aufgrund der Lohn- oder Gehaltsliste unter ABB. 15:

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       Buchung der Überweisung der einbehaltenen LSt, KiSt und des Solidaritätszuschlags:

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       oder:

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       Buchungen aufgrund der Lohn- oder Gehaltsliste unter ABB. 15:

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      1113c) Abrechnung unter Berücksichtigung vermögenswirksamer Leistungen

       Lohnberechnung: