Bilanzbuchhalter-Handbuch. Группа авторов

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Название Bilanzbuchhalter-Handbuch
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Жанр Зарубежная деловая литература
Серия
Издательство Зарубежная деловая литература
Год выпуска 0
isbn 9783482756740



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Gewährung eines Rechts gegen Erlangung eines „Zuschusses” ist, dass

sich der Sachverhalt aus dem Inhalt des Vertrags ergibt oder
der Zuschuss nach den Vorstellungen und den Interessen beider Vertragsteile als Gegenleistung zu verstehen ist.

      755Investitionszulagen nach dem Investitionszulagengesetz (InvZulG) sind keine Zuschüsse, sondern echte Subventionen. Sie mindern nicht die steuerlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten und stellen steuerlich auch keine Betriebseinnahme i. S. des EStG dar (H 6.5 EStH). Verbucht werden sie handelsrechtlich als Erträge. Bei der steuerlichen Gewinnermittlung werden sie wieder abgezogen, da Investitionszulagen steuerfrei sind (§ 13 InvZulG). Investitionszulagen wurden auf Antrag Unternehmen mit Betriebsstätten in den neuen Bundesländern gewährt. InvZul wird letztmalig für Investitionen bis 31. 12. 2013 gewährt (vgl. § 4 InvZulG).

      ABB. 10: Investitionszulagen als steuerfreie Betriebseinnahmen

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      756Handelsrechtlich sind diese Zulagen jedoch „Sonstige betriebliche Erträge” und erhöhen das Ausschüttungspotential. Die Ertragsbuchung wird dann außerhalb des Jahresabschlusses neutralisiert, indem der Jahresüberschuss um die steuerfreien Zulagen gemindert wird. Die Buchung kann auch erfolgsneutral über das Privat- oder das Kapitalkonto erfolgen. Bei Kapitalgesellschaften kann über das Konto „Sonstige betriebliche Erträge” oder direkt über ein Konto „Gewinnrücklagen” gebucht werden mit einer Korrektur bei der Ableitung der StB aus der HB.

      757 757 Kapitalgesellschaften buchen:

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      Der Jahresüberschuss wird für Zwecke der Besteuerung außerhalb der Buchführung um die steuerfreien Zuschüsse gemindert. Dadurch kommt es nicht zu einer indirekten Steuererhöhung. Im Prinzip wäre auch die Buchung möglich:

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      758 758 Beispiel 2: Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften erhöhen Investitionszulagen das Eigenkapital. Sie sind beim Vermögensvergleich als Einlage zu erfassen. Buchung:

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      und spätere Korrektur des handelsrechtlichen Gewinns für die Besteuerung.

      759Die Bildung von Festwerten im Anlagevermögen wird unter Abschn. E. VIII. Festwerte (Rdn. 938 ff.) zusammen mit der Bildung von Festwerten für Vorräte dargestellt.

      760Nach § 284 Abs. 3 HGB stellen alle Kapitalgesellschaften einen Anlagenspiegel (ein Anlagengitter) auf, wobei dies verpflichtend nur für die mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften ist; die kleinen Kapitalgesellschaften können dies freiwillig tun, vgl. § 288 Abs. 1 Nr. 1 HGB. Im Anlagengitter sind für die einzelnen Posten des Anlagevermögens (vgl. Bilanzgliederung des § 266 HGB) die Entwicklung der Beträge durch Angabe von Zu- und Abgängen, Ab- und Zuschreibungen nachvollziehbar anzugeben. Ebenso sind die Abschreibungen des laufenden Jahres und eine eventuelle Einbeziehung von Fremdkapital in die Herstellungskosten der Anlagegüter anzugeben. Eine bestimmte äußere Form des Anlagengitters schreibt der Gesetzgeber nicht vor. Er nennt nur Mindestangaben, die gemacht werden müssen. Selbst der Begriff wird nicht festgelegt. In der Praxis wird der Begriff „Anlagenspiegel” häufiger verwendet, obwohl der Begriff „Anlagengitter” wohl eher die Form der Darstellung beschreibt.

      Geringwertige Wirtschaftsgüter können auf zwei Arten im Anlagengitter erfasst werden:

a)Abgangsfiktion im Anschaffungsjahr. In diesem Falle weicht der Betrag der im Anlagengitter ausgewiesenen Abschreibungen von den in der GuV nach § 275 Abs. 2 HGB ausgewiesenen Abschreibungen ab;
b)Abgangsfiktion im Folgejahr.

      761Das Anlagengitter zeigt nicht die Entwicklung während des abzuschließenden Geschäftsjahres, also von Restbuchwert zu Restbuchwert, sondern von den ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zum Restbuchwert am jeweiligen Bilanzstichtag.

      762Die für Kapitalgesellschaften zwingend vorgeschriebene Bruttomethode macht den Ausweis der ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten erforderlich.

      763Zugänge werden mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten ausgewiesen.

      764Unter den Abgängen wird das mengenmäßige Ausscheiden von Vermögensgegenständen aus dem Betriebsvermögen durch Verkauf, Tausch, Verschrottung, Entnahme oder Untergang aufgrund höherer Gewalt verstanden. Die Abgänge werden zu ihren ursprünglichen (historischen) Anschaffungs- oder Herstellungskosten ausgewiesen. Gleichzeitig müssen auch die aufgelaufenen Abschreibungen, die auf diese Vermögensgegenstände vorgenommen worden sind, aus dem Anlagenspiegel herausgenommen werden.

      765Bei den Umbuchungen handelt es sich um Ausweisveränderungen, z. B. aus der Position „Anlagen im Bau” heraus in die Position „technische Anlagen und Maschinen”. Die Umbuchungen erfolgen in der Höhe der ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Eventuelle aufgelaufene Abschreibungen müssen ebenfalls umgruppiert werden.

      766Unter Abschreibungen werden sämtliche in den vorausgegangenen Geschäftsjahren und im laufenden Geschäftsjahr angefallenen Abschreibungen auf Vermögensgegenstände erfasst, die sich zum Ende des Geschäftsjahres noch im Betriebsvermögen befinden. Diese aufgelaufenen (kumulierten) Abschreibungen werden erst beim Abgang der Vermögensgegenstände auch aus dem Anlagenspiegel entnommen. In der Höhe entsprechen sie dem bei indirekter Abschreibung auf dem Konto Wertberichtigungen aufgelaufenen Betrag.

      767Unter den Zuschreibungen sind nur die werterhöhenden Korrekturen des abgelaufenen Geschäftsjahres auszuweisen.

Zuschreibungen: allein wertmäßige Erhöhung
Zugänge: mengen- und wertmäßige Erhöhung

      768Die Spalte Buchwert enthält die Restbuchwerte zum Bilanzstichtag.

      801Die Hauptaufgabe der Lagerbuchhaltung ist die mengen- und wertmäßige Bestandsführung der Vorräte. Dazu sind die Zu- und Abgänge sowie die Bestände zu erfassen. Die Lagerbuchhaltung erläutert die Konten der Vorräte im Hauptbuch.

      802Weitere Aufgaben sind:

Verbrauchsnachweis und die Vorbereitung der Kostenrechnung durch Aufzeichnung der Entnahmen nach Arten des Materials (Kostenarten) und Zweck der Verwendung, z. B. als Einzelkosten nach Aufträgen (Kostenträgern) und als Gemeinkosten nach Werkstätten (Kostenstellen);
Erstellung von Sammelbelegen für die monatliche Buchung des Werts der Abgänge von den Konten Rohstoffe, Fremdbauteile, Hilfsstoffe und Betriebsstoffe im Hauptbuch;
Lieferung von Zahlenmaterial für die Materialdisposition, die Statistik und die Planung, wie Bedarfsvorhersage (Trendrechnungen),