Название | Handbuch Qualitätsmanagement im Krankenhaus |
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Автор произведения | Heidemarie Haeske-Seeberg |
Жанр | Медицина |
Серия | |
Издательство | Медицина |
Год выпуска | 0 |
isbn | 9783170368064 |
• Recht auf Respekt vor den individuellen Wünschen und Präferenzen, vor allem im Hinblick auf religiöse Gebote und weltanschauliche Überzeugungen.
• Recht auf körperliche Integrität.
• Recht auf Privatsphäre, Vertraulichkeit und Verschwiegenheit der Behandler.
• Recht auf ungehinderten Zugang zur Versorgung mit medizinischen und pflegerischen Leistungen unabhängig vom wirtschaftlichen, sozialen oder beruflichen Status, insbesondere sofortige Behandlung in Notfällen.
• Recht auf die freie Wahl des Arztes oder Dienstleisters, meistens jedoch beschränkt auf die primär- bzw. hausärztliche Versorgung.
• Recht auf angemessene, sorgfältige und qualitativ hochwertige Behandlung.
• Recht auf adäquate Dokumentation und Einsicht in die Krankenakten.
• Recht auf Verweigerung von diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen (in den Niederlanden bezieht sich dies explizit auch auf lebensverlängernde Maßnahmen).
• Anspruch auf alle relevanten Informationen und Aufklärung in verständlicher Form.
• Recht auf umgehende Schmerzbehandlung und -linderung.
• Recht auf Besuche.
• Recht auf Information vor der Entlassung aus dem Krankenhaus (z. B. über Gesundheitszustand, einzunehmende Medikamente, eventuell notwendige weitere Krankenhausaufenthalte).
• Recht auf würdevolles Sterben.
In einer Reihe von Ländern gibt es seit längerer Zeit bereits Regelungen für Beschwerdeverfahren im Gesundheitswesen. Diese sichern den Patienten den Zugang zu Beschwerdeverfahren und verbessern ihre Möglichkeit, die Einhaltung ihrer Rechte durchzusetzen (vgl. Kasten unten).
Rat und Hilfe für Patienten – Beratungs-, Beschwerde- und Konfliktregelungsmöglichkeiten in europäischen Ländern (Quelle: vgl. Gruhl et al., G+G, Gesundheit und Gesellschaft, 6/1999, S. 26)
• Finnland:
Patientenombudsleute in allen medizinischen Einrichtungen, Patientenversicherungsverein, Ausschuss für Patientenschäden (neutrales Sachverständigengremium) und Ausschuss für medizinrechtliche Angelegenheiten beim finnischen Ministerium für Soziales und Gesundheit.
• Dänemark:
Zentrale Beschwerdekommission in Kopenhagen.
• Österreich:
Patientenanwaltschaften in allen Bundesländern, einschließlich der Stadt Wien.
• Griechenland:
Beschwerdebüros in allen Krankenhäusern, Ausschuss für den Schutz von Patientenrechten beim griechischen Gesundheitsministerium.
• Großbritannien:
Mehr als 200 lokale Community Health Councils für Beratung und Aufzeigen von Beschwerdewegen. Einheitlich geregeltes Beschwerdeverfahren: örtliche Konfliktlösung durch Beschwerdebeauftragte in den Krankenhäusern – Beschwerde-Panel (Vertreter des Krankenhauses, der Health Authority und unabhängiger Vorsitzender) – Ombudsmann.
• Irland:
Geregeltes klinikinternes Beschwerdeverfahren.
• Italien:
Landesweites Netzwerk von regionalen »Tribunali per I dritti die malatti« (Tribunale für Patientenrechte).
• Luxemburg:
Geregeltes krankenhausinternes Beschwerdeverfahren.
• Niederlande:
Beratungsstellen in allen 30 Bezirken; Nationaler Patienten- und Konsumentenverband; dreistufiges Beschwerdeverfahren: Beschwerdekommissionen in allen Gesundheitseinrichtungen, Schlichtungskommission für Krankenhäuser (seit 1996), unabhängige, regionale Informations- und Beschwerdestellen in der Gesundheitspflege (IKGs) mit Unterstützungs- und Schlichtungsauftrag, die wiederum dem Kooperationsverband der Patienten- und Verbraucherorganisationen angehören. Außerdem spezielle Angebote für Migranten.
• Schweden:
Regionale Beschwerdestellen (Health Care Advisory Board), nationale Kommission für Gesundheit und Fürsorge, zusätzlich dazu eine vor 20 Jahren geschaffene Patientenversicherung (verschuldens-unabhängige Entschädigungsregelung).
Ein vergleichbares Recht im Umgang mit Beschwerden gibt es für Patienten in Deutschland nicht. Die Umsetzung eines patientenorientierten Beschwerdemanagements ist jedoch durch die QM-RL des G-BA allen Krankenhäusern in Deutschland inzwischen auferlegt. Mehr dazu findet sich im Kapitel Beschwerdemanagement (
6.3.1 Patientenrechte in Deutschland
Nachdem in zahlreichen Ländern eine entsprechende Gesetzgebung existierte, gab es auch in Deutschland Bemühungen, eine Patientencharta zu erarbeiten und zu einer breiten gesellschaftlichen Abstimmung zu gelangen. Ausgehend von einer Initiative der Gesundheitsministerkonferenz wurde längere Zeit ein Entwurf auf Expertenebene diskutiert, der später dem öffentlichen Diskurs zugänglich gemacht werden sollte.
Die am 9./10. Juni 1999 in Trier durch die 72. Gesundheitsministerkonferenz einstimmig verabschiedete Patientencharta wurde mit folgenden Organisationen in einem gemeinsamen Beratungsprozess abgestimmt:
• AOK-Bundesverband
• Arbeitskreis Gesundheit und Soziales der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder
• Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände
• Bundesärztekammer
• Bundesarbeitsgemeinschaft der PatientInnen-Stellen, das Bundesministerium für Gesundheit
• Bundeszahnärztekammer
• Deutsche Krankenhausgesellschaft
• Deutscher Pflegerat
• Kassenärztliche Bundesvereinigung
• Notgemeinschaft Medizingeschädigte e. V.
• Verband der Deutschen Angestelltenkrankenkassen/Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e. V.
Diese Patientencharta soll Gesunde und Patienten über ihre wichtigsten Rechte aufklären. Sie soll aber auch Ärzte und nichtärztliches Personal über die Rechte der Patienten und ihre Pflichten gegenüber den Patienten informieren, um so einen vertrauensvollen Umgang zu fördern. Die Patientencharta soll zu einem wirksamen Patientenschutz beitragen, informierte Patientenentscheidungen unterstützen und das gemeinsame Gespräch zwischen Arzt und Patient fördern.
Der Entwurf der Patientencharta beinhaltet neben einer Präambel allgemeine Grundsätze und eine Aufstellung von Patientenrechten.111 Dazu gehören im Einzelnen:
Patientenrechte auf sorgfältige Information
• Recht auf Information
• Einwilligung
• Umfang der Aufklärung
• Information über Versuchsbehandlungen
• Zeitpunkt der Aufklärung
• Wer klärt den Patienten auf?
• Wer ist außer dem Patienten zu informieren?
• Verzicht auf Aufklärung
• Dokumentation der Aufklärung
• Information und Beratung durch Krankenkassen