Handbuch des Strafrechts. Jörg Eisele

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Название Handbuch des Strafrechts
Автор произведения Jörg Eisele
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Издательство
Год выпуска 0
isbn 9783811449664



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§ 223a StGB eingeführt.[503] Der Grundtatbestand des § 223 StGB erfuhr aber erst durch das Verbrechensbekämpfungsgesetz vom 28. Oktober 1994[504] eine wesentliche Änderung in Form einer Ausweitung des Strafrahmens, die eine (symbolische) Angleichung an die Strafrahmen der Vermögensdelikte darstellte.[505] Einige wesentliche strukturelle Änderungen erfuhren die Tatbestände der §§ 223 ff. StGB durch das 6. StrRG vom 26. Januar 1998.[506] Der Abschnitt wurde in „Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit“ umbenannt, ohne dass damit eine sachliche Änderung verbunden gewesen wäre.[507] Zudem wurden die Tatbestände neu nummeriert und insbesondere die gefährliche Körperverletzung in § 224 StGB neu gefasst.[508] Gestrichen wurden § 228 StGB a.F. (Führungsaufsicht), § 229 StGB a.F. (Vergiftung) und § 233 StGB a.F. (wechselseitig begangene Straftaten). Zudem wurde in § 223 Abs. 2 StGB der Versuch bei der einfachen Körperverletzung unter Strafe gestellt, um vermeintlich bestehende Wertungswidersprüche zu §§ 242, 246, 263 und 303 StGB zu egalisieren.[509] Die jüngste Änderung des Abschnitts war die Einfügung von § 226a StGB (Verstümmelung weiblicher Genitalien) durch das 47. StrÄndG vom 24. September 2013,[510] was insbesondere angesichts der erheblichen Nachweisprobleme eher als symbolisches Strafrecht zu bewerten ist (siehe näher oben Rn. 61).[511]

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      Verfahren wegen Körperverletzung werden in erster Instanz in der Regel vor den Amtsgerichten verhandelt. Nur wenn das zu erwartende Strafmaß mehr als vier Jahre beträgt, ist gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 74 Abs. 1 S. 1 GVG das Landgericht zuständig. Nur für die Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) ist eine zwingende Zuständigkeit des Landgerichts vorgesehen (§ 74 Abs. 2 Nr. 7 GVG). Wie in anderen Deliktsbereichen wird auch im Bereich der Körperverletzungsdelikte ein erheblicher Anteil der polizeilich erfassten Fälle (siehe oben Rn. 14 f.) von den Staatsanwaltschaften eingestellt, sodass nur ein relativ geringer Anteil im Wege der Anklage oder des Antrags auf Erlass eines Strafbefehls zu den Gerichten gelangt. Dies wird schon daran deutlich, dass deutlich mehr als 500 000 in der PKS erfassten Fällen weniger als 100 000 Abgeurteilte jährlich gegenüberstehen (siehe oben Rn. 66). Die Anklagequote der Körperverletzungsdelikte bewegt sich dabei in einem durchschnittlichen Bereich.

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      Besondere Probleme ergeben sich bei Strafverfahren wegen Körperverletzungsdelikten auf der Ebene der Sachverhaltsfeststellung daraus, dass es sich häufig um dynamische, interaktive Geschehensabläufe handelt, an denen in der Regel mehrere Personen beteiligt sind. Das Handeln der einzelnen Beteiligten im Nachhinein zu rekonstruieren und zu beweisen kann im Einzelfall mit erheblichen Herausforderungen verbunden sein. Bei wechselseitig begangenen Handlungen stellt sich zudem regelmäßig die Frage der Notwehr (Rn. 89).

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