Название | Freiheit und Sein als Lebenskunst |
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Автор произведения | Hannes Kerfack |
Жанр | Афоризмы и цитаты |
Серия | Theologisch-philosophische Studienschriften |
Издательство | Афоризмы и цитаты |
Год выпуска | 0 |
isbn | 9783347085510 |
Wahrscheinlich legitimiert sich das Trienter Bilderdekret dadurch, indem es gerade auf Nizäa zurück verweist und die Bilderverehrung als gut und nützlich einstuft. Das Trienter Konzil legt sich nicht fest und überlässt die zukünftige Entwicklung und die Entscheidung über den rechten Gebrauch der Bilder dem Papst.123 Die Missbräuche betreffen die falsi dogmatis aus der Entscheidung der französischen Religionsgespräche. Falsche Bilder, die falschen Glaubensinhalts sind, sind zu vermeiden124, was z.B. trinitarische Darstellungen oder Darstellungen des unsichtbaren Heiligen Geistes sind. Das Göttliche kann nicht ins Bild gesetzt werden und auch nicht mit leiblichen Augen und durch Farben und Figuren ausgedrückt werden, sodass der kreativen Freiheit und der Entstehung von „festem Sein“ durch transzendente Strukturen Grenzen gesetzt werden, um auch dogmatische Entscheidungen und Fundamente zu bewahren.125 Die Bilder dienen der christlichen Verkündigung, sodass sie frei von Irrtümern sein müssen.126 Laszive, obszöne Darstellungen sind verboten und sollen vermieden werden, sowie das Profitstreben durch die Bilder, womit wahrscheinlich die Ablassbilder gemeint sind. Bilder mit reicher Ornamentik mit Gold und Edelsteinen, sowie „verführerischer Schönheit“ sind zu vermeiden. Dazu gehören auch Missbräuche und Exzesse und „Saufgelage“ bei Wallfahrten.127 Diese sind der Würdigkeit der Verehrung der Reliquien und Heiligen nicht angemessen.128 Sie sind profane Elemente und können die Heiligkeit, den abgegrenzten Raum, die Aura der Reliquien und der Wallfahrt stören. Biblisch wird das durch Psalm 92 begründet, dass dem Haus Gottes Heiligkeit und damit Achtung entgegenzubringen ist.129 Verantwortlich für die Umsetzung des Dekretes und die Vermeidung von Tumulten und Anstößigem sind die Bischöfe in den Provinzen selbst, sodass die „Freiheit“ durch verantwortliche Strukturen und Autoritäten begrenzt wird. Zugleich soll kein ungewohntes Bild ohne die Genehmigung des Bischofs aufgestellt werden. Falls es zu Streitfällen und Diskussionspunkten kommt, sollen Bildexperten in eine Kongregation eingeladen werden, um den spezifischen Streitfall innerhalb eines Provinzkonzils mit den anderen Bischöfen der Metropoliten zu klären.130 Im Zweifel soll der Papst, der römische Bischof, im Streitfall entscheiden. Diese Lesart korrespondiert mit dem Beschluss von St. Germain und zweitens indirekt auch mit der der Ordnung der Bilderverehrung durch die Obrigkeit bei Luther. Aber sie ist stärker auf das päpstliche Amt fokussiert, das die letztgültige Entscheidungsgewalt darstellt.131
Dazu eine erste Zusammenfassung, bevor in einem zweiten Teil der praktisch-theologische Hintergrund des Dekretes innerhalb der Volksfrömmigkeit und der jeweiligen Sozialisation der damaligen Individuen gesprochen wird. Das Trienter Bilderdekret ist ein Text, der auf Grundlage mehrerer, legitimierender Schriften und Traditionen entsteht, als Seins-Systeme und Objekte, die in einem Gesamt-Sein kulminieren. Das Dekret entsteht in letzter Instanz, kurz vor dem Schluss des Trienter Konzils, im Dezember 1563. Da befürchtet wird, dass der Papst bald sterben wird, muss das Konzil eine schnelle Antwort auf die Bilderstürme und den brüchigen Religionsfrieden zwischen den Konfessionen während des ersten Hugenottenkrieges in Frankreich finden. Die Verehrung von Bildern ist aufgrund des Beschlusses des zweiten Konzils von Nizäas soweit möglich, dass das Urbild im Bild (der Prototyp des Heiligen) verehrt und nicht das materielle Abbild. Die Verehrung kommt allein Gott zu und nicht dem Abbild und nicht der Materie, um letztlich auch ein konkretes, individuelles Bild innerhalb der eigenen Lebenskunst als Frömmigkeit zu erreichen und im eigenen Glauben zu erbauen, da der abgebildete Heilige zu einem Vorbild werden kann.
Andererseits greift das Trienter Konzil mit dem Bilderdekret grundsätzliche Vorstellungen und Gebräuche in der spätmittelalterlichen Gesellschaft an, die im Widerspruch zum Dekret stehen und wahrscheinlich die Durchführung der Maßnahmen behindern, sodass in der Forschung behauptet wird, dass das Trienter Bilderdekret keine oder nur sehr geringe Auswirkungen auf die Bilderfrömmigkeit hat und damit der Freiheit und der Leidenschaft weiter freien Lauf gelassen wird und es zu keiner Einschränkung kommt.132 Die Volksfrömmigkeit bei der Bilderverehrung ist weitaus größer und einflussreicher als die Beschlüsse des Trienter Konzils, sodass die praktische Umsetzung der Theorie erheblich länger dauert. Wahrscheinlich führen die Beschlüsse sogar zu einer Verstärkung der Volksfrömmigkeit, da die Bilder- und Heiligenverehrung nachdrücklich auf der Grundlage von Nizäa II empfohlen wird und erlaubt ist.133
Gleichzeitig mündet die Leugnung der Gnade wirkenden Bilder und die Unterdrückung von Missbräuchen in eine neue Definition zwischen orthodoxem und nichtorthodoxem Glauben, was jeweilige Freiheiten einschränkt. Das Trienter Konzil bestärkt die Bilderverehrung und grenzt sich von der Bilderkritik der Reformation ab. Gleichzeitig nähert sie sich hinsichtlich der religionspädagogischen Funktion von Bildern und der Leugnung der wirkenden Gnade durch Bilder auch an, sodass die Unterscheidung und die Grenzen zwischen orthodoxem und nicht-orthodoxem Glauben relativ und eher fließend sind, ähnlich wie bei der Ethik authentischer Freiheit, die zwischen zwei Polen einen Mittelweg findet.134
Im praktischen Teil geht es um die Darstellung der spätmittelalterlichen Frömmigkeit und Sozialisation und der individuellen Seins-Systeme, wie sie in die Kontexte eingebunden sind, anhand einzelner Bildbeispiele, um die Differenzen zwischen Ideal und Wirklichkeit und orthodoxem und nicht-orthodoxem Glauben anzuzeigen und zu verdeutlichen, dass das Trienter Konzil sowohl Auswirkungen auf die Bilderfrömmigkeit hat als auch im Widerspruch zu ihr steht.
100 RF 29.
101 Zur Zusammensetzung der Disputationsgruppe für das Bilderdekret. Vgl. Jedin, Bilderdekret, 489.
102 Jedin, Bilderdekret, 488.
103 Beumer, Geschäftsordnung, 113 u. 120.
104 Beumer, Geschäftsordnung, 113.
105 Jedin, Bilderdekret, 488.
106 Jedin, Bilderdekret, 488.
107 Jedin, Bilderdekret, 489.
108 Jedin, Bilderdekret, 492.
109 Jedin, Bilderdekret, 491.
110 Jedin, Bilderdekret, 493.
111 Jedin, Bilderdekret, 494 und DB 24-29, 774.
112 DHB 27-31.
113 DHB 774, 29-32.
114 Zitzelsberger, Gandenbilder, 338.
115 Wohlmuth, Bild, 95.
116 Wohlmuth, Bild, 101.
117 DHB 775, 19-20.
118 DHB 775, 14-16.
119 DHB 775, 1-5. Dasselbe gilt für die Reliquien und Leiber der Märtyrer, die lebendige Glieder Christi sind. Diese sind zu verehrungswürdig. DHB 775, 5-10 und DHB 775, 32.
120 Lentes, Suche, 22.
121 Schatz, Konzilien, 209f.
122 Wohlmuth, Bild, 90.
123 Mit Schilling, Konfessionalisierung, 767.
124 DHB 775, 34f.
125 DHB 775, 37-39.
126 Herrsche, Allmacht, 391.
127 DHB 776, 1-3.
128 DHB 775, 41f.
129 Psalm 93, 5: „Wahrhaft verlässlich sind deine Zeugnisse, Heiligkeit gebührt deinem Haus, HERR, für alle Zeit.“
130 DHB 776, 11-16.
131 DHB 776, 17.
132 Schnitzler, Ikonoklasmus, 105.
133 Venard, Volksfrömmigkeit, 263f.
134 Gegen Venard, Volksfrömmigkeit, 270.
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