Zürcher Bibel. Ulrich Zwingli

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Название Zürcher Bibel
Автор произведения Ulrich Zwingli
Жанр Биографии и Мемуары
Серия
Издательство Биографии и Мемуары
Год выпуска 0
isbn 9783958932685



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werden.

      17. Wer seinem Vater oder seiner Mutter flucht, der soll getötet werden.

      18. Wenn Männer miteinander streiten und einer schlägt den andern mit einem Stein oder mit der Faust, sodass er zwar nicht stirbt, aber doch bettlägerig wird,

      19. so soll der Täter straflos bleiben, wenn jener wieder aufkommt und an seinem Stocke draussen umhergehen kann; nur soll er ihm vergüten, was er versäumt hat, und den Arzt bezahlen.

      20. Wenn jemand seinen Sklaven oder seine Sklavin mit dem Stocke schlägt, sodass sie ihm unter der Hand sterben, so soll er bestraft werden;

      21. bleiben sie aber noch einen oder zwei Tage am Leben, so soll er nicht bestraft werden, denn es ist sein Geld.

      22. Wenn Männer miteinander raufen und sie verletzen dabei ein schwangeres Weib, sodass eine Fehlgeburt eintritt, aber kein (weiterer) Schaden entsteht, so soll es mit Geld gebüsst werden; was der Ehemann dem Täter auferlegt, das soll dieser geben für die Fehlgeburt.

      23. Entsteht aber ein (weiterer) Schaden, so sollst du geben Leben um Leben,

      24. Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand; Fuss um Fuss,

      25. Brandmal um Brandmal, Wunde um Wunde, Strieme um Strieme.

      26. Wenn jemand seinen Sklaven oder seine Sklavin ins Auge schlägt und es zerstört, so soll er sie für das Auge freilassen.

      27. Und wenn er seinem Sklaven oder seiner Sklavin einen Zahn ausschlägt, so soll er sie für den Zahn freilassen.

      28. Wenn ein Rind einen Mann oder ein Weib stösst, sodass sie sterben, so soll man das Rind steinigen und sein Fleisch nicht essen; der Besitzer des Rindes aber bleibt straflos.

      29. War jedoch das Rind schon seit einiger Zeit stössig, und sein Besitzer ist gewarnt worden, und er hat es doch nicht gehütet, so soll man das Rind, wenn es einen Mann oder ein Weib tötet, steinigen, und auch sein Besitzer soll getötet werden.

      30. Wird aber ein Sühnegeld auferlegt, so soll er als Lösegeld für sein Leben so viel zahlen, als man ihm auferlegt.

      31. Nach dem gleichen Recht soll man mit ihm verfahren, wenn es einen Knaben oder ein Mädchen stösst.

      32. Stösst das Rind einen Sklaven oder eine Sklavin, so soll der Besitzer ihrem Herrn dreissig Lot Silber zahlen, das Rind aber soll man steinigen.

      33. Wenn jemand eine Zisterne offen lässt, oder wenn jemand eine Zisterne gräbt und sie nicht zudeckt, und es fällt ein Rind oder ein Esel hinein,

      34. so soll der Besitzer der Zisterne Ersatz leisten: Geld soll er dem Besitzer (des Tieres) bezahlen, das tote Tier aber gehört ihm.

      35. Wenn jemandes Rind das Rind eines andren stösst, sodass es stirbt, so sollen sie das lebende Rind verkaufen und den Erlös teilen, und auch das tote sollen sie teilen.

      36. War es aber bekannt, dass das Rind schon seit einiger Zeit stössig war, und sein Besitzer hat es nicht gehütet, so soll er ein Rind für das andre erstatten, das tote aber gehört ihm.

      1. (Die Lutherbibel hat für 2.Mo. 22,1-31 die Zählung 2.Mo. 21,37; 22,1-30) Wenn jemand ein Rind oder ein Schaf stiehlt und es schlachtet oder verkauft, so soll er fünf Rinder für das eine Rind und vier Schafe für das eine Schaf erstatten.

      2. Wenn der Dieb beim Einbruch ertappt und totgeschlagen wird, so trifft den Täter keine Blutschuld.

      3. Geschieht es aber nach Sonnenaufgang, so trifft ihn Blutschuld. Ersatz muss er leisten; hat er nichts, so soll er um den Wert des Gestohlenen verkauft werden.

      4. Findet man das Gestohlene, es sei Rind oder Esel oder Schaf, noch lebend bei ihm, so soll er es doppelt erstatten.

      5. Wenn jemand ein Feld oder einen Weinberg abweiden und sein Vieh dabei frei laufen lässt, sodass es auf dem Felde eines andern weidet, so soll er mit dem Besten (vom Ertrage) seines Feldes oder seines Weinbergs Ersatz leisten.

      6. Wenn Feuer ausbricht und Dorngestrüpp ergreift, und es wird so ein Garbenhaufen oder das Korn, das noch steht, oder das Feld zerstört, so soll der, der das Feuer angezündet hat, Ersatz leisten.

      7. Wenn jemand einem andern Geld oder Kostbarkeiten zu verwahren gibt, und es wird diesem aus dem Hause gestohlen, so soll der Dieb, wenn man ihn findet, doppelten Ersatz leisten.

      8. Findet man aber den Dieb nicht, so soll der Besitzer des Hauses vor Gott treten, (damit man sehe,) ob er sich nicht am Gute des andern vergriffen habe.

      9. Wenn es sich um Unterschlagung handelt, sei es eines Rindes, eines Esels, eines Schafes, eines Mantels oder sonst einer Sache, die verlorengegangen ist und die einer als Eigentum anspricht, so soll die Sache der beiden vor Gott kommen; wen Gott schuldig spricht, der soll dem andern doppelten Ersatz leisten.

      10. Wenn jemand einem andern einen Esel, ein Rind, ein Schaf oder sonst ein Tier zu hüten gibt, und es stirbt oder bricht ein Bein, ohne dass es jemand sieht,

      11. so soll zwischen den beiden ein Eid bei dem Herrn entscheiden, ob der Hüter sich nicht am Gute seines Nächsten vergriffen habe; dann muss der Besitzer es hinnehmen und (der andre) braucht nicht Ersatz zu leisten.

      12. Wird es ihm aber gestohlen, so soll er dem Besitzer Ersatz leisten.

      13. Wird es (von einem Raubtier) zerrissen, so soll er es als Beweis beibringen; dann braucht er das Zerrissene nicht zu ersetzen.

      14. Wenn jemand von einem andern (ein Tier) entlehnt, und es bricht ein Bein oder stirbt, ohne dass der Besitzer dabei ist, so muss er Ersatz leisten.

      15. Ist aber der Besitzer dabei, so muss er nicht Ersatz leisten; ist es (um Geld) gemietet, so geht der Mietpreis dafür.

      16. Wenn jemand eine Jungfrau, die noch nicht verlobt ist, verführt und ihr beiwohnt, so soll er den Brautpreis für sie zahlen und sie zum Weibe nehmen.

      17. Weigert sich aber ihr Vater, sie ihm zu geben, so soll er doch Geld darwägen, soviel der Brautpreis für eine Jungfrau beträgt.

      18. Eine Zauberin sollst du nicht am Leben lassen.

      19. Ein jeder, der einem Tiere beiwohnt, soll getötet werden.

      20. Wer andern Göttern opfert, und nicht dem Herrn allein, der soll dem Bann verfallen.

      21. Einen Fremdling sollst du nicht bedrücken noch bedrängen; ihr seid ja auch Fremdlinge gewesen in Ägypten.

      22. Witwen und Waisen sollt ihr nicht bedrücken.

      23. Wenn du sie doch bedrückst, und sie schreien zu mir, so werde ich ihr Schreien gewiss erhören,

      24. und mein Zorn wird entbrennen, und ich werde euch mit dem Schwerte töten, dass eure Frauen Witwen und eure Kinder Waisen werden.

      25. Wenn du (einem aus) meinem Volke Geld leihst, einem Armen neben dir, so handle an ihm nicht wie ein Wucherer; ihr sollt ihm keinen Zins auflegen.

      26. Wenn du den Mantel eines andern zum Pfande nimmst, so sollst du ihm denselben zurückgeben, ehe die Sonne untergeht;

      27. ist er doch seine einzige Decke, die Hülle seines Leibes. Worauf sollte er sonst schlafen? Wenn er zu mir schreit, so werde ich ihn erhören; denn ich bin gnädig.

      28. Gott sollst du nicht lästern, und den Fürsten in deinem Volke sollst du nicht verfluchen.

      29. Die Fülle (deiner Tenne) und den Saft (deiner Kelter) sollst du nicht zurückbehalten. Deinen erstgeborenen Sohn sollst du mir geben.

      30. Ebenso sollst du es halten mit deinem Rind und deinem Schaf: sieben Tage mag es bei seiner Mutter bleiben, am achten Tage aber sollst du es mir geben.

      31. Ihr sollt mir heilige Leute sein: Fleisch von zerrissenen