Название | Markenrecht |
---|---|
Автор произведения | Jennifer Fraser |
Жанр | |
Серия | |
Издательство | |
Год выпуска | 0 |
isbn | 9783811456518 |
D. Weitere Eintragungshindernisse
86
Die Eintragungshindernisse des § 8 Abs 2 Nr 4–14 werden nach der Verkehrsdurchsetzung behandelt, weil es sich um vornehmlich im öffentlichen Interesse liegende Versagungsgründe handelt, welche die Eintragung einer Marke selbst bei einem hohen Bekanntheitsgrad nicht zuließen.
I. Täuschungsgefahr
87
Von der Ersichtlichkeit der Täuschung ist auszugehen, wenn das Zeichen bei einem nicht unwesentlichen Teil der Verkehrskreise eine unrichtige Vorstellung über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen hervorruft (vgl BGH GRUR 1999, 252, 255 – Warsteiner II; GRUR 2001, 420 f – SPA). Der Inhalt und die Aussage der Marke selbst muss über die Waren oder Dienstleistungen täuschen, so dass es auf die Modalitäten einer bereits erfolgten oder zu erwartenden Markenbenutzung nicht ankommt (BPatG Mitt 2007, 163, 165 – Miss Cognac und PAVIS PROMA 33 W (pat) 186/01 – 3 M). Irreführende Angaben zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen, die nicht aus der Aussage der Marke folgt, sondern sich erst in Verbindung mit der Person oder dem Unternehmen ergeben, stellen keine Täuschung gemäß § 8 Abs 2 Nr 4 dar (BGH MarkenR 2017, 186, 189; GRUR 2012, 272 – Rheinpark-Center Neuss; GRUR 2014, 376 – grillmeister). An einer Täuschung fehlt es auch, wenn die Marke selbst keine Täuschung verursacht, sondern die Täuschung erst daraus folgt, dass der Markeninhaber die Richtigkeit der Qualitätserwartungen nicht durch regelmäßige Qualitätskontrollen gewährleistet (EuGH GRUR 2017, 816 – Gözze/VBB – Internationales Baumwollzeichen; Thiering GRUR 2018, 33; Grabrucker GRUR 2018, 53). Die Marke könnte allenfalls dann täuschend sein, wenn die in dem Zeichen enthaltene unternehmensbezogene Angabe in Bezug auf den Geschäftsbetrieb sowohl des Markeninhabers als auch eines jeden Dritten irreführend ist (BGH MarkenR 2017, 186, 189; BPatG GRUR-RR 2009, 131, 133 – DRSB Deutsche Volksbank; GRUR-RR 2012, 1148, 1150f -St. Petersburger Staatsballett). Die Täuschung muss ersichtlich sein; nur wenn eine lautere Verwendung der Marke in jedem Falle ausgeschlossen erscheint, ist eine Täuschungsgefahr ersichtlich (BPatG GRUR 1989, 593 – Molino). Insoweit muss das DPMA die Ersichtlichkeit der Täuschung darlegen (Kurtz MarkenR 2006, 295, 296), was schwierig sein dürfte, da eine spätere lautere Verwendung meist möglich ist. So kann eine Marke mit einem südländisch wirkenden Namen auch ohne Exportvermerk „aus Ländern des italienischen/spanischen Sprachraums“ für Wein eintragbar sein, weil hierunter Erzeugnisse auch aus diesen Ländern fallen. Demgegenüber kann gerade auf dem Weinsektor eine scheingeographische Angabe, die den Eindruck einer in Wahrheit nicht existierenden Weinlage erweckt, täuschend sein (BGH GRUR 1980, 374, 375 – Fürstenthaler; BPatG GRUR 1992, 170 – Schloß Caestrich; GRUR 1998, 717 – Rosenfelder). Eine Täuschung scheidet freilich aus, wenn der Wein aus einer tatsächlich existierenden Lage stammen könnte (BPatG BlPMZ 2009, 278, 280 – ACHKARRER CASTELLO). Allerdings ist die Rechtsprechung sehr zurückhaltend bei der Annahme der Täuschungsgefahr, weil im summarischen Registerverfahren die Vorstellungen der Verbraucher zu nicht existierenden Lagenamen nicht ohne Weiteres feststellbar sind (BPatG BlPMZ 2009, 278, 279 – ACHKARRER CASTELLO; GRUR 1999, 931, 932 – St. Ursula). Eine reine Phantasiebezeichnung, die nicht zwingend als Bezeichnung für ein italienisches Weingut verstanden wird, ist allerdings schutzfähig (BPatGE 40, 149 – Villa Marzolini; vgl auch BPatGE 31, 262, 264 – MONTE GAUDIO). Ebenso ist ein Heiligenname für „Weine“ nicht irreführend, wenn sich hieraus kein konkreter Hinweis auf die Lage des Herkunftsorts oder der Weinlage entnehmen lässt und die Marke deshalb nicht Grundlage für bestimmte Qualitätsvorstellungen des Durchschnittsverbrauchers sein kann (BPatG GRUR 1999, 931, 932 – St. Ursula; BPatG MarkenR 2007, 182, 183 f – St. Jacob). Ein ua mit „SPA“ gekennzeichnetes Kosmetikprodukt kann den Eindruck erwecken, es stamme aus dem für Mineralwässer bekannten belgischen Ort „SPA“ (BGH GRUR 2001, 420 ff). „KONDOME – Made in Germany“ als Hinweis auf ein in Deutschland produziertes Produkt ist täuschend, da im Ausland hergestellt (BGH GRUR-RR 2015, 209 – KONDOME – Made in Germany). „Bierkugel“ als mögliche Bezeichnung einer „kugelförmigen Brühwurst“ enthält zwar die unrichtige Aussage über Milchprodukte, für die ein Hinweis auf den Geschmack nicht ernsthaft in Betracht kommt, aber die übliche Verpackung in Tüten, Gläsern und Bechern unterscheidet sich von einer Wurstkugel so sehr, dass der Verbraucher nicht getäuscht wird (BPatG BeckRS 2017, 107271; Kortge/Mittenberger-Huber GRUR 2018, 466). Die Verwendung des Zeichens „R im Kreis“ stellt noch keine Täuschungsgefahr dar, da dies bei der angestrebten Eintragung richtig wäre. Dies gilt allerdings nur dann, wenn das „R“ jeweils richtig platziert ist und nicht nur einen Bestandteil zugeordnet ist, der schutzunfähig ist (BPatG GRUR 2013, 737, 738 – grill meister).
1. Täuschungsgefahr bei fremden Namen
88
Selbst die Wahl eines fremden Namens ist grds schutzfähig, weil das Gebot der Firmenwahrheit im Eintragungsverfahren nicht gilt (BPatGE 31, 114, 117 – BARTELS & JAMES). Der Name eines in Deutschland unbekannten Adeligen ist nicht geeignet, die inländischen Verbraucher über die Qualität eines unter einem derartigen Namen vertriebenen Weines zu täuschen (BPatGE 43, 25, 29 – MARQUIS DE ST AMBRE). Handelt es sich dagegen um Namen von bekannten, real existierenden Personen, mit denen sachliche Beziehungen zu dem Produkt – etwa durch Beratungstätigkeit – verbunden werden könnten, werden nicht unwesentliche Teile des Verkehrs annehmen, dass zumindest ein Lizenzverhältnis besteht, dh dass der Namensträger die Benutzung seines Namens gestattet hat (vgl Boeckh GRUR 2001, 29, 35; Gauß WRP 2005, 570, 572). Indes führt insb im Bereich des Spitzensports die häufige Werbung mit den Namen von Spitzensportlern nicht zwangsläufig zu der irrtümlichen Annahme von sachlichen Beziehungen (BPatGE 29, 89, 91 – BORIS). Auch wenn die Verbraucher bei Bekleidungsstücken, die mit dem Namen eines Designers gekennzeichnet ist, von der Vorstellung beeinflusst werden können, sie stammten auch von diesem Designer, ist doch eine Täuschung nicht zwingend. Dies gilt insb, wenn der mit der eingetragenen Marke verbundene Goodwill zusammen mit dem Geschäftsbetrieb übertragen worden ist (EuGH GRURInt 2006, 599 – ELZABETH EMANUEL). Da eine ersichtliche Täuschung vorliegen muss, um eine Anmeldung nach § 8 Abs 2 Nr 4 zurückweisen zu können, muss feststehen, dass nicht einmal lizenzrechtliche Beziehungen zwischen Anmelder und Namensträger bestehen; können Beziehungen, die der Verkehr bei einer den Namen oder das Bild des Prominenten enthaltenden Marke vermutet, nicht ausgeschlossen werden, fehlt es an einer im Anmeldungsverfahren ersichtlichen Täuschung. Allerdings wird sich die Frage eines Zustimmungserfordernisses iRv § 8 Abs 2 Nr 5 stellen. Deshalb ist es nicht mit den Interessen von Personen der Zeitgeschichte vereinbar, wenn es für die Eintragung ausreichen soll, dass geschäftliche Beziehungen zwischen Anmelder und betroffenem Prominenten nicht ausgeschlossen erscheinen (so aber BPatG BlPMZ 1999, 43, 44 – Portrait-Foto). Insoweit ist auf den Weg des Löschungsverfahrens wegen bösgläubiger Anmeldung zu verweisen, wenn es an der Zustimmung fehlt (vgl BPatG PAVIS PROMA – 24 W (pat) 36/02 – Lady Di). Im Bereich des Spitzensports führt die häufige Werbung mit den Namen von Spitzensportlern nicht zwangsläufig zu der irrtümlichen Annahme von sachlichen Beziehungen (BPatGE 29, 89, 91 – BORIS). Täuschend ist die Verwendung des Bestandteils „Volksbank“, wenn gar keine Genehmigung zum Betreiben einer Bank vorliegt (BPatG GRUR-RR 2009, 131, 133 – DRSB Deutsche Volksbank). Täuschend ist die Geschäftsbezeichnung „Bundesdruckerei“, weil bei dem Verbraucher unzutreffende Vorstellungen über die geschäftlichen Verhältnisse hervorgerufen