Название | Handbuch des Strafrechts |
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Автор произведения | Jörg Eisele |
Жанр | |
Серия | |
Издательство | |
Год выпуска | 0 |
isbn | 9783811449664 |
III.Besondere Fragestellungen auf der Ebene der Rechtswidrigkeit87 – 119
1.Rechtfertigungsgründe, erlaubte Verletzungen87 – 91
2.Einwilligung und ihre Grenzen92 – 103
a)Grenze des § 228 StGB93 – 97
b)Einzelne Fallgruppen98 – 103
3.Der ärztliche Heileingriff im Besonderen104 – 114
a)Einordnung und rechtliche Behandlung105 – 109
b)Mutmaßliche Einwilligung110, 111
c)Hypothetische Einwilligung112 – 114
4.Amtsbefugnisse im Besonderen115 – 119
IV.Aktuelle und zukünftige Entwicklungen120 – 129
1.Präventionsorientierung120, 121
2.Häusliche Gewalt122 – 124
3.Besonderer Schutz bestimmter Berufsgruppen125, 126
4.Reformbestrebungen des Gesetzgebers127 – 129
D.Sonstiges130 – 139
I.Historische Entwicklung der Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit im deutschen StGB130 – 132
II.Rechtsvergleich133 – 135
III.Bezüge zum Strafverfahrensrecht136 – 139
1. Abschnitt: Schutz von Leib und Leben › § 4 Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit › A. Einführung
A. Einführung
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Die körperliche Unversehrtheit stellt in praktisch allen Rechtsordnungen ein besonders zentrales Schutzgut (auch) des Strafrechts dar. Die deutsche Rechtsordnung macht hier keine Ausnahme. Die körperliche Unversehrtheit gehört zusammen mit dem Leben und mindestens ebenso wie Eigentum und Vermögen zu den Kernrechtsgütern des StGB. Ihre Bedeutung als Schutzgut ist insbesondere durch das 6. StrRG 1998 noch einmal deutlich gestärkt worden. Mit dieser rechtlichen Wertung befindet sich der Strafgesetzgeber in weitgehender Übereinstimmung mit den gesellschaftlichen Vorstellungen und Einstellungen. Gewaltdelikte werden auch in der Bevölkerung zunehmend als besonders problematisch wahrgenommen. Aus beiden Umständen – rechtlicher wie gesellschaftlicher Bewertung – folgt die große praktische Bedeutung, die den Delikten gegen die körperliche Unversehrtheit zukommt. Neben Angriffen, Aggressionen und körperlichen Auseinandersetzungen spielen dabei auch Ereignisse im Straßenverkehr eine erhebliche Rolle.
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Die Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit sind im 17. Abschnitt des Strafgesetzbuches geregelt. Vor der Umbenennung durch das 6. StrRG lautete die Überschrift des Abschnittes „Körperverletzungsdelikte“. Damit kam die objektiv-körperliche Betrachtung der Verletzungsdelikte zum Ausdruck, welche auch nach der Umbenennung noch gilt.[2] Die dort zu findenden Tatbestände der §§ 223 ff. StGB schützen die körperliche Unversehrtheit und die Gesundheit des Menschen.[3] § 223 StGB stellt den Grundtatbestand dar. Die Qualifikationstatbestände der §§ 224, 226 Abs. 2 sowie § 340 StGB (Körperverletzung im Amt) zeichnen sich durch gesteigertes Handlungsunrecht aus. Die Erfolgsqualifikationstatbestände der § 226 Abs. 1 und § 227 StGB beinhalten ein erhöhtes Erfolgsunrecht (besonders schwere Tatfolgen). § 229 StGB regelt die Strafbarkeit der fahrlässigen Körperverletzung. § 225 StGB umschreibt einerseits Qualifikationstatbestände des § 223 StGB, enthält andererseits aber auch einen selbstständigen Anwendungsbereich, sofern es um das Verursachen seelischer Beeinträchtigungen geht.[4] Solche Beeinträchtigungen sind von § 223 StGB nicht erfasst. Der im Jahr 2013 eingefügte § 226a StGB (Genitalverstümmelung) ist ein Sondertatbestand.[5] § 228 StGB bestimmt, dass eine Einwilligung in die Körperverletzung, die gegen die guten Sitten verstößt, rechtswidrig ist. Damit wird gesetzlich die Dispositionsbefugnis des*der Rechtsgutinhabers*Rechtsgutinhaberin umschrieben und verdeutlicht, dass die Einwilligung der verletzten Person einer Körperverletzung grundsätzlich die Rechtswidrigkeit nimmt. Schließlich bestimmt § 230 StGB die Antragsbedürftigkeit der einfachen vorsätzlichen Körperverletzung (§ 223 StGB) sowie der fahrlässigen Körperverletzung (§ 229 StGB); in § 231 StGB wird die Beteiligung an einer Schlägerei unter Strafe gestellt.
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Neben den Regelungen des 17. Abschnitts gibt es weitere Regelungen, die (auch) die körperliche Unversehrtheit schützen. So kennt das StGB die Körperverletzung im Amt als Qualifikationstatbestand zu § 223 StGB (§ 340 StGB, siehe oben), die Wehrpflichtentziehung durch Verstümmelung (§ 109 StGB, vgl. dazu → BT Bd. 4: Henning Ernst Müller, Straftaten zum Schutz der Landesverteidigung, § 18 Rn. 16 ff.) und den Missbrauch ionisierender Strahlen (§ 311 StGB). Auch die Straßenverkehrsdelikte (§§ 315 ff. StGB) erfüllen in Teilbereichen die Funktion, die körperliche Unversehrtheit zu schützen. Im Nebenstrafrecht sind von Bedeutung insbesondere die §§ 95 ff. AMG, §§ 13, 29 Abs. 1 Nr. 6 BtMG, §§ 74 f. IfSG, § 7 KastrG, §§ 17, 25, 30 WStG, §§ 40 f. MPG, §§ 18 f. TPG und in Grenzen auch § 31 TFG.[6]
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Die