Название | Besonderes Verwaltungsrecht |
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Автор произведения | Группа авторов |
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Серия | C.F. Müller Lehr- und Handbuch |
Издательство | |
Год выпуска | 0 |
isbn | 9783811472297 |
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Da sich ein Bebauungsplan nur auf einen Teil des Gemeindegebiets erstreckt, ist es gemäß § 9 Abs. 7 BauGB erforderlich, auch den räumlichen Geltungsbereich zu bestimmen. Und schließlich ist dem Bebauungsplan ebenso wie dem Flächennutzungsplan gemäß § 9 Abs. 8 BauGB eine Begründung beizufügen. Diese Formulierung macht im Übrigen deutlich, dass die Begründung nicht Teil des Bebauungsplans wird. Sie hat dementsprechend nicht an seinem Rechtscharakter teil und ist zwar für die Erklärung und Auslegung des Inhalts des Bebauungsplans heranzuziehen, kann diesen aber nicht verändern. Ansonsten ergeben sich wie für den Flächennutzungsplan Anforderungen an die Begründung nach § 2a BauGB.
d) Instrumentarium des § 12 BauGB
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Eine besondere Ausprägung des Bebauungsplans stellt der vorhabenbezogene Bebauungsplan dar[205]. Dieser wird von § 12 BauGB mit dem Durchführungsvertrag und dem Vorhaben- und Erschließungsplan zu einem Instrumentarium verbunden, das der Bewältigung einer spezifischen Planungssituation dient: Ein Vorhabenträger strebt die Verwirklichung eines Projekts an, dessen planungsrechtliche Zulässigkeit zunächst durch einen Bebauungsplan hergestellt werden muss[206]. Der Vorhabenträger entwirft einen mit der Gemeinde abzustimmenden Plan (Vorhaben- und Erschließungsplan), auf dessen Grundlage er sich zur Durchführung des Projekts verpflichtet (Durchführungsvertrag), während die Gemeinde die Herstellung der planungsrechtlichen Voraussetzungen im Rahmen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans übernimmt. Der Vorhabenträger, dem in dieser Konstellation die Initiative zur Schaffung von Baurechten zukommt[207], erhält auf diese Weise erheblichen Einfluss auf den Inhalt des Bebauungsplans. Die Gemeinde hingegen kann davon ausgehen, dass die Planung auch realisiert wird.
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Das Instrumentarium des § 12 BauGB zielt auf eine Stärkung privater Initiative. Während idealtypisch der Anstoß für die Aufstellung von Bauleitplänen von der Gemeinde ausgeht, kommt er hier von außen. Dies bringt vor allem § 12 Abs. 2 S. 1 BauGB zum Ausdruck, der dem Vorhabenträger einen Anspruch auf eine Entscheidung über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen gibt[208]. Der Vorhabenträger kann demgemäß verlangen, dass sich die Gemeinde mit seinem Antrag auf Verfahrenseinleitung beschäftigt und hierüber entscheidet. Die tatsächliche Einleitung des Bebauungsplanverfahrens ist von dem Anspruch hingegen nicht umfasst[209]. Neben § 12 Abs. 2 BauGB ergibt sich dies aus § 1 Abs. 3 S. 1 und § 2 Abs. 1 S. 1 BauGB, wonach es Sache der Gemeinde ist, unter dem Gesichtspunkt der städtebaulichen Erforderlichkeit zu entscheiden, ob sie ein Bebauungsplanverfahren einleitet. Erst recht kann der Vorhabenträger nicht den Erlass eines Bebauungsplanes verlangen. Dies folgt bereits aus § 1 Abs. 3 S. 2 BauGB, der explizit jeden Anspruch auf Erlass eines Bebauungsplans ausschließt[210]. Gegenüber dem herkömmlichen Bebauungsplan im Sinne der Angebotsplanung (siehe dazu oben Rn. 7) ist der vorhabenbezogene Bebauungsplan in hohem Maße umsetzungsorientiert. Dies bewirkt vor allem die begleitende vertragliche Verpflichtung des Vorhabenträgers, das Vorhaben innerhalb einer bestimmten Frist (§ 12 Abs. 1 S. 1 BauGB) zu verwirklichen, die teilweise Bindung der Wirkung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans an die Person des Vorhabenträgers (§ 12 Abs. 5 BauGB) und die Verknüpfung des Fortbestands des vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit der fristgerechten Verwirklichung (§ 12 Abs. 6 S. 1 BauGB)[211].
aa) Vorhaben- und Erschließungsplan
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Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird in der Regel vom Vorhabenträger erstellt. § 12 Abs. 1 S. 1 BauGB verlangt, dass dies in Abstimmung mit der Gemeinde geschieht. An dieser Aufgabenteilung wird deutlich, dass die Entwicklung der planerischen Konzeption weitgehend auf den Vorhabenträger verlagert wird. Vor allem für die Abwägung bedeutet dies, dass sie von der Gemeinde im Wesentlichen nur noch nachvollziehend vorgenommen wird[212]. Der Vorhaben- und Erschließungsplan bezieht sich auf ein bestimmtes Vorhaben.[213] Zwar schließt dies nach der Einfügung des § 12 Abs. 3a BauGB nicht mehr aus, dass im vorhabenbezogenen Bebauungsplan – insofern unspezifisch – lediglich ein Gebietstyp nach der BauNVO festgesetzt wird[214]. Die Festlegung auf ein bestimmtes Projekt erfolgt in diesen Fällen gemäß § 12 Abs. 3a BauGB jedoch durch eine bedingungsartige Bindung der Festsetzung an den Durchführungsvertrag. Ein Vorhaben im Sinne des § 12 BauGB kann sich aus mehreren Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB zusammensetzen und verschiedenartige Nutzungen umfassen[215]. Die einigende Klammer besteht hier darin, dass der Gesetzgeber stets auf einen einzelnen Projektträger abstellt[216]. Der Plan muss das Vorhaben selbst und dessen Erschließung erfassen. Weiterhin ist zu beachten, dass der Vorhaben- und Erschließungsplan gemäß § 12 Abs. 3 BauGB Inhalt des Bebauungsplans wird. Bei seiner Erstellung müssen deshalb die Anforderungen an die Aufstellung von Bebauungsplänen bezüglich Bezeichnungen und der Verwendung von Planzeichen sowie Planklarheit und -wahrheit eingehalten werden[217].
bb) Vorhabenbezogener Bebauungsplan
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Gemäß § 12 Abs. 3 S. 1 BauGB ist Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zunächst der Vorhaben- und Erschließungsplan des Vorhabenträgers. Daneben können gemäß § 12 Abs. 4 BauGB begrenzt auch einzelne Flächen einbezogen werden, die außerhalb des vom Vorhaben- und Erschließungsplan erfassten Bereichs liegen. Dies kann beispielsweise der städtebaulichen Abrundung oder der Erschließung dienen[218]. Auch auf den vorhabenbezogenen Bebauungsplan finden die allgemeinen Anforderungen etwa bezüglich des Bauleitplanverfahrens und des Abwägungsgebots grundsätzlich Anwendung[219]. Dabei begegnet das Instrument des vorhabenbezogenen Bebauungsplans den gleichen Bedenken im Hinblick auf das Abwägungsgebot wie andere Bebauungspläne, in denen im Wesentlichen die Planentwürfe eines Vorhabenträgers übernommen werden[220]. Der Sache nach handelt es sich um eine nachvollziehende Planung, womit sich das Instrumentarium der Bauleitplanung in diesem Punkt der Fachplanung annähert[221].
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Der vorhabenbezogene Bebauungsplan weist jedoch gegenüber herkömmlichen Bebauungsplänen auch Besonderheiten auf. Gemäß § 30 Abs. 2 BauGB steht der vorhabenbezogene Bebauungsplan einem qualifizierten Bebauungsplan nach § 30 Abs. 1 BauGB gleich, selbst wenn er dessen Voraussetzungen nicht erfüllt. Dies hat zur Folge, dass bei der Anwendung des Bebauungsplans nicht gemäß § 30 Abs. 3 BauGB ergänzend auf die §§ 34, 35 BauGB zurückgegriffen wird. Hieraus ergeben sich jedoch zugleich Anforderungen an den vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Ohne dass § 30 Abs. 2 BauGB dies ausdrücklich vorsieht, muss auch der vorhabenbezogene Bebauungsplan in der Regel Festsetzungen über Art und Maß der baulichen Nutzung sowie die Erschließung enthalten, da er anderenfalls nicht die Zulässigkeit von Vorhaben steuern kann[222]. Wichtigster Unterschied zum herkömmlichen Bebauungsplan ist, dass die Gemeinde gemäß § 12 Abs. 3 S. 2 BauGB nicht den Beschränkungen des § 9 BauGB und der BauNVO unterworfen ist. Sie ist also insbesondere nicht an den Katalog von Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB gebunden, sondern kann darüber hinausgehen. Dies gibt der Gemeinde die Möglichkeit, sehr viel genauer die bauliche Nutzung der einbezogenen Flächen zu steuern und Festsetzungen aufzunehmen, die anderenfalls nicht zulässig wären[223]. Die Befreiung von den Grenzen des § 9 Abs. 1 BauGB ist insofern konsequent, als die Schutzfunktion des § 9 BauGB und der BauNVO gegenüber dem Eigentumsgrundrecht des Vorhabenträgers entfallen kann. Dieser bedarf des Schutzes nicht, da er die Planung in der Regel initiiert und ihr in jedem Fall zustimmen muss und weiterhin Eigentümer der einbezogenen Flächen oder jedenfalls verfügungsberechtigt sein muss[224]. Folgerichtig gilt diese Befreiung von dem enumerativen Festsetzungsmöglichkeiten des § 9 BauGB nicht, wenn der vorhabenbezogene Bebauungsplan Flächen außerhalb des Vorhaben- und Erschließungsplans mit einbezieht, da für diese keine entsprechende Verfügungsbefugnis