Название | Besonderes Verwaltungsrecht |
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Автор произведения | Группа авторов |
Жанр | |
Серия | C.F. Müller Lehr- und Handbuch |
Издательство | |
Год выпуска | 0 |
isbn | 9783811472297 |
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Der zweite Abschnitt der BauNVO (§§ 16–21a) konkretisiert die Festsetzungsmöglichkeiten für das Maß der baulichen Nutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Hierfür wird in § 16 Abs. 2 BauNVO ein abschließender Katalog an verwendbaren relativen, auf die Größe des Baugrundstücks bezogenen (Grundflächen-, Geschossflächen- und Baumassenzahl[184]), und absoluten Maßfaktoren (Größe der Grundfläche, Größe der Geschossfläche, Baumasse, Zahl der Vollgeschosse, Höhe der baulichen Anlage) vorgegeben[185]. Inwieweit das Maß der baulichen Nutzung in einem Bebauungsplan überhaupt festzusetzen ist, bestimmt sich nach den städtebaulichen Erfordernissen des § 1 Abs. 3 BauGB. Ein qualifizierter Bebauungsplan muss gemäß § 30 Abs. 1 BauGB solche Festsetzungen enthalten. Soweit der Bebauungsplan Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung enthält, sind die Mindestanforderungen des § 16 Abs. 3 BauNVO einzuhalten[186]. Während die meisten Regelungen des zweiten Abschnitts darauf beschränkt sind, das Instrumentarium für die Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung bereitzustellen, enthält § 17 BauNVO ähnlich wie die Regelungen über die zulässigen Nutzungen in den Baugebietstypen nach §§ 2–9 BauNVO eine planerische Leitvorstellung. In § 17 Abs. 1 BauNVO werden bezogen auf die Gebietstypen der §§ 2–11 BauNVO Obergrenzen für das Maß der baulichen Nutzung festgelegt und § 17 Abs. 2 BauNVO enthält eine Öffnungsmöglichkeit, die den planerischen Bedürfnissen im Einzelfall gerecht werden soll und somit die gleiche Funktion erfüllt wie § 1 Abs. 4–10 BauNVO.[187]
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Der dritte Abschnitt der BauNVO (§§ 22 und 23) enthält schließlich Festsetzungsmöglichkeiten für die Bauweise und die überbaubare Grundstücksfläche und konkretisiert damit § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB. Mit diesen Festsetzungen haben die Gemeinden die Möglichkeit, die Lage der Gebäude auf den Grundstücken zu bestimmen. Die in § 22 BauNVO geregelte Bauweise legt dabei den Abstand zu den seitlichen Grundstücksgrenzen fest[188]. Die überbaubare Grundstücksfläche schließlich ist die Fläche auf dem Grundstück, die bebaut werden darf[189]. Sie kann gemäß § 23 BauNVO durch Baulinien, Baugrenzen und Bebauungstiefen festgelegt werden. Den Festsetzungsmöglichkeiten der §§ 22 und 23 BauGB kommt erhebliche Bedeutung für die Stadtgestaltung zu[190].
cc) Sonstige Inhalte des Bebauungsplans
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§ 9 Abs. 1a BauGB regelt ergänzende Festsetzungsmöglichkeiten für Flächen und Maßnahmen zum Ausgleich naturschutzrechtlicher Eingriffe.
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Der mit der Novellierung 2004 eingeführte § 9 Abs. 2 BauGB enthält erstmals die Möglichkeit, befristete oder – auflösend und aufschiebend – bedingte Festsetzungen in Bebauungspläne aufzunehmen[191]. Diese galten zuvor als unzulässig[192]. Für die Festsetzungen einer Befristung oder einer Bedingung verlangt die Regelung zunächst das Vorliegen eines besonderen Falles, es bedarf also einer besonderen städtebaulichen Rechtfertigung[193]. Ein solcher Fall kann insbesondere vorliegen, wenn absehbar ist, dass eine geplante Nutzung nach einer bestimmten Zeit aufgegeben wird und es notwendig erscheint, die Anschlussnutzung bereits vorzusehen. Auch Projekte, bei deren Verwirklichung eine bestimmte Abfolge von Maßnahmen einzuhalten ist – Errichtung von Schallschutzanlagen vor dem Bau von Wohngebäuden –, können entsprechende Festsetzungen rechtfertigen[194]. Die Regelung ermöglicht damit (Zwischen-) Nutzungen, die anderenfalls planungsrechtlich unzulässig gewesen wären. Sie erlaubt eine Reaktion auf kürzere Nutzungszyklen bestimmter baulicher Anlagen und ermöglicht die Vermeidung von städtebaulich unerwünschten Leerständen und Stadtbrachen[195]. Sie unterliegt aber nach § 9 Abs. 2 S. 2 BauGB der grundsätzlichen Anforderung, dass die Folgenutzung von vornherein bereits mit festgesetzt werden soll. Diese Anforderung bedeutet eine erhebliche Einschränkung. Damit ist es für den Regelfall ausgeschlossen, die Festsetzungsmöglichkeit des § 9 Abs. 2 BauGB in der Weise zu nutzen, eine städtebauliche Situation, in der noch keine abschließende Entscheidung getroffen werden kann, zunächst offen zu halten[196].
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§ 9 Abs. 2a BauGB erlaubt ein besonderes Zusammenspiel zwischen den Zulässigkeitskriterien des § 34 BauGB und dem Instrument des Bebauungsplans. Die Regelung stellt eine Ergänzung zu § 34 Abs. 3 BauGB dar. Sie sieht vor, dass im nicht beplanten Innenbereich „nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können“, wenn dies dazu dient, negative Auswirkungen auf die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche zu vermeiden. Es ist demnach möglich, einen einfachen Bebauungsplan aufzustellen, ohne insbesondere ein Baugebiet nach §§ 2–9 BauNVO festzusetzen[197]. Die Gemeinde verzichtet weitgehend auf die planerische Steuerung der baulichen Nutzung des Gebiets und belässt es insofern bei der Regelung des § 34 BauGB. Dem Bebauungsplan kommt lediglich die Aufgabe zu, den durch § 34 BauGB definierten städtebaulichen Rahmen im Hinblick auf den Schutz zentraler Versorgungsbereiche gezielt mit einzelnen Festsetzungen anzureichern. Dabei lehnt sich die Regelung an § 1 Abs. 5, 8 und 9 BauNVO an[198]. Eine ähnliche Regelung enthält auch der § 9 Abs. 2b BauGB für die Steuerung von Vergnügungsstätten.
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Eine besondere Regelung im Bereich des Störfallschutzes enthält § 9 Abs. 2c BauGB für Gebiete in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Abs. 5a BImSchG. Für „bestimmte Nutzungen oder Arten von Nutzungen“ sowie „für nach Art, Maß und Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen“ kann die Zulässigkeit besonders gesteuert werden. Dies gilt zum einen für den nicht beplanten Innenbereich des § 34 BauGB. Damit knüpft die Regelung an die Systematik des § 9 Abs. 2a und Abs. 2b BauGB an. Die Regelung findet jedoch auch auf Gebiete nach § 30 BauGB im Geltungsbereich eines Bebauungsplans Anwendung. Sie ermöglicht eine, über den § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO hinausgehende, Feinsteuerung aus Gründen des Störfallschutzes.
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§ 9 Abs. 3 S. 1 BauGB erlaubt bei Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB ergänzend auch die Höhenlage festzusetzen[199]. Daneben erlaubt § 9 Abs. 3 S. 2 BauGB die vertikale Gliederung von Baugebieten nach Geschossen und die Gliederung innerhalb baulicher Anlagen. Diese Regelung findet ihre Konkretisierung in § 1 Abs. 7 BauNVO.
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§ 9 Abs. 4 BauGB öffnet das Instrument des Bebauungsplans für landesrechtlich begründete Festsetzungen. In vielen Fällen treffen die Gemeinden auf landesrechtlicher Grundlage Regelungen, die in einem sehr engen inhaltlichen Zusammenhang mit den Regelungen des Bebauungsplans stehen. Zu nennen sind etwa die im Bauordnungsrecht begründeten Gestaltungsregelungen[200] oder – in jüngerer Zeit – Festsetzungsmöglichkeiten, mit denen Ziele des Klimaschutzes verfolgt werden[201]. Die Inkorporation der landesrechtlichen Festsetzungen bietet deutliche Vorzüge. Der Bebauungsplan enthält auf diese Weise alle relevanten Informationen, die anderenfalls aus verschiedenen Regelwerken zu entnehmen wären. Sie gewährleistet auch, dass die jeweiligen Regelungsinhalte aufeinander abgestimmt sind. Zu beachten ist, dass die Integrationstiefe der Festsetzungen unterschiedlich sein kann. § 9 Abs. 4 BauGB erlaubt den Ländern, selbst zu bestimmen, inwieweit die Vorschriften des BauGB auf die infrage kommenden Festsetzungen Anwendung finden sollen. Aufgrund des bauordnungsrechtlichen Charakters der Festsetzungen muss die Geltung der Regelungen für die Bauleitplanung – etwa des Abwägungsgebots – ausdrücklich angeordnet werden[202]. Hier sind unterschiedliche Lösungen denkbar[203].
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§ 9 Abs. 5, 6 und 6a BauGB sehen wie bereits § 5 Abs. 3 und 4 BauGB Kennzeichnungen