BGB für Dummies. André Niedostadek

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Название BGB für Dummies
Автор произведения André Niedostadek
Жанр Юриспруденция, право
Серия
Издательство Юриспруденция, право
Год выпуска 0
isbn 9783527835003



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öffentlichen Recht zählen das Staatsrecht (Grundgesetz, Landesverfassungen) sowie das allgemeine und besondere Verwaltungsrecht (etwa das Bau-, Polizei- oder Steuerrecht) sowie das Prozessrecht. Die darin enthaltenen Regelungen bieten eine Grundlage für das Handeln der Behörden.

      

Das öffentliche Recht berechtigt bzw. verpflichtet regelmäßig einen Träger der öffentlichen Gewalt als solchen (Bund, Länder, Kommunen).

      Allerdings ist das öffentliche Recht nicht schon deshalb per se einschlägig, nur weil Hoheitsträger betroffen sind. Ebenso gut kann das Privatrecht berührt sein, nämlich dann, wenn Hoheitsträger privatrechtlich handeln. Sie sehen: Man muss manchmal schon genauer hinschauen …

      

Die Verwaltung der Stadt Düsseldorf erlässt gegenüber Simon einen Bescheid (Verwaltungsakt). Simon hat als Adressat die darin getroffenen Anordnungen zu befolgen. Hier ist öffentliches Recht einschlägig. Bestellt eine Kommune Kopierpapier, sind hingegen nicht die öffentlich-rechtlichen, sondern die (allgemeinen) privatrechtlichen Regelungen des BGB über den Kauf (ab § 433 BGB) heranzuziehen.

      Das Strafrecht

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      Es war einmal …

      … so beginnen nicht nur Märchen, sondern so beginnt auch die Geschichte des BGB: 1896 verabschiedet trat es am 1. Januar 1900 in Kraft. Zuvor gab es im damaligen Deutschen Reich ein überaus zersplittertes Recht: Teils galt der französische Code Civil von 1804, teils das Preußische Allgemeine Landrecht von 1794, teils sogar noch der mittelalterliche Sachsenspiegel oder ein sonstiges lokales Recht.

      Die Wurzeln des BGB selbst reichen sogar noch weiter zurück: Anleihen nimmt es etwa an Traditionen des überlieferten römischen Rechts, insbesondere am Corpus Iuris Civilis des oströmischen Kaisers Justinian (einem Gesetzbuch, das immerhin aus dem sechsten Jahrhundert nach Christus stammt!). Aus diesen und weiteren Rechtsquellen kristallisierten sich im Laufe der Zeit Grundsätze heraus, die schließlich in das BGB einflossen und es ganz maßgeblich prägten. Gehalten hat es sich bis heute – über die Kaiserzeit, die Weimarer Republik und die Zeit des Nationalsozialismus hinaus (in der DDR galt es ebenfalls bis Mitte der 1970er Jahre). Mit seiner inzwischen über 100-jährigen Geschichte mag das BGB also vielleicht etwas betagter sein, zum alten Eisen gehört es allerdings noch lange nicht.

      Im Kern hat sich dieses Gesetz inhaltlich bewährt – selbst wenn der Gesetzgeber es seit Erlass immer wieder geändert, angepasst und inzwischen nicht unerheblich erweitert hat. Eine größere Reform erfolgte zuletzt 2001 mit der sogenannten Schuldrechtsmodernisierung. Mittlerweile sind es vor allem europäische Rechtsentwicklungen, die auf das BGB einwirken. Inzwischen sind die zahlreichen Anpassungen und Ergänzungen unüberschaubar. Ein Beleg dafür sind die vielen Überarbeitungen und mit Buchstaben gekennzeichnete Paragrafen, die erst nach und nach in das BGB aufgenommen wurden. In gewisser Weise erinnert das BGB daher bei genauerem Hinsehen manchmal ein bisschen an einen Flickenteppich.

      Wenn Sie sich dazu das Inhaltsverzeichnis des BGB ansehen, wird die Struktur schnell klar.

      1 Buch: Allgemeiner Teil (§§ 1 bis 240 BGB),

      2 Buch: Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 bis 853 BGB),

      3 Buch: Sachenrecht (§§ 854 bis 1296 BGB),

      4 Buch: Familienrecht (§§ 1297 bis 1921 BGB),

      5 Buch: Erbrecht (§§ 1922 bis 2385 BGB).

      Ist einem diese Aufteilung klar, kann man sich schon ganz gut orientieren: So werden Sie Vorschriften zum Familienrecht vermutlich nicht im Sachenrecht suchen und Regelungen zu Schuldverhältnissen kaum im Allgemeinen Teil. Oder doch? Na, dann ist es vielleicht angebracht, die jeweiligen Bücher selbst noch etwas genauer unter die Lupe zu nehmen.

      Allgemeiner Teil

      Die »Erfinder« des BGB hatten seinerzeit das Ziel, ein Gesetz zu konzipieren, welches möglichst ohne über das BGB verteilte inhaltliche Wiederholungen – also Doppelregelungen – auskommen sollte. Diesbezüglich nehmen die ersten 240 Paragrafen zum Allgemeinen Teil des BGB eine Schlüsselstellung ein. Um Wiederholungen tatsächlich zu vermeiden, hat sich der Gesetzgeber eines Tricks bedient: Er hat im Allgemeinen Teil kurzerhand solche Vorschriften untergebracht, die für die übrigen vier Bücher gemeinsam gelten. Anders ausgedrückt: Im Schuld-, Sachen-, Familien- und Erbrecht finden sich nur noch

       Ausnahmen sowie Modifikationen zu den im Allgemeinen Teil geregelten Punkten oder gegebenenfalls

       besondere Regelungen für die jeweils dort behandelte Sachmaterie.

      Da die gemeinsamen Regelungen also vorangestellt sind, spricht man im Hinblick auf den Allgemeinen Teil vom sogenannten Klammerprinzip:

      

Im Allgemeinen Teil stehen solche Normen, die für die anderen vier Bücher relevant sind. Die Vorschriften, die Sie dort finden, sind gewissermaßen »vor die Klammer« gezogen.