BGB-Schuldrecht Allgemeiner Teil. Harm Peter Westermann

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Название BGB-Schuldrecht Allgemeiner Teil
Автор произведения Harm Peter Westermann
Жанр Языкознание
Серия Schwerpunkte Pflichtfach
Издательство Языкознание
Год выпуска 0
isbn 9783811453562



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href="#ulink_f99738df-4208-53ba-bb30-91558e1c530d">c)Einzelfallumstände (insbes. „Natur des Schuldverhältnisses“)

       d)Wohnsitz des Schuldners/gewerbliche Niederlassung

       3.Lösung Fall 26

       III.Leistung durch Dritte

       1.Grundlagen

       2.Voraussetzungen des § 267

       a)Keine Pflicht des Schuldners, in Person zu leisten

       b)Leistung eines Dritten

       3.Rechtsfolgen der Drittleistung

       4.Ablösungsrecht des Dritten (§ 268)

       5.Lösung Fall 27

       IV.Teilleistungen (§ 266)

       1.Grundlagen

       2.Teilbarkeit der Leistung

       3.Begriff der Teilleistung

       4.Konsequenzen der Teilleistung entgegen § 266

       5.Ausnahmen von der fehlenden Teilleistungsberechtigung

       6.Lösung Fall 29

       § 7Die Verbindung von Leistungspflichten durch Zurückbehaltungsrechte

       I.Das allgemeine Zurückbehaltungsrecht (§§ 273, 274)

       1.Grundgedanke

       2.Das Zurückbehaltungsrecht als Einrede

       3.Voraussetzungen des Zurückbehaltungsrechts aus § 273

       a)Wechselseitige Forderungen

       b)Konnexität der Ansprüche („aus demselben rechtlichen Verhältnis“)

       c)Durchsetzbarkeit und Fälligkeit des Gegenanspruchs

       d)Kein Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts

       4.Abwendung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung (§ 273 Abs. 3)

       5.Lösung Fall 30

       II.Einrede des nicht erfüllten Vertrags (§§ 320, 322)

       1.Grundgedanke

       2.Anwendungsbereich

       3.Voraussetzungen

       a)Gegenseitige Ansprüche im Synallagma

       b)Wirksamkeit und Fälligkeit des Anspruchs auf die Gegenleistung (beachte aber: § 215)

       c)Vertragstreues Verhalten des Schuldners

       d)Kein Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts

       4.Schranken (§ 320 Abs. 2, § 320 Abs. 1 S. 3)

       a)§ 320 Abs. 2

       b)Keine Abwendung durch Sicherheitsleistung