BGB-Schuldrecht Allgemeiner Teil. Harm Peter Westermann

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Название BGB-Schuldrecht Allgemeiner Teil
Автор произведения Harm Peter Westermann
Жанр Языкознание
Серия Schwerpunkte Pflichtfach
Издательство Языкознание
Год выпуска 0
isbn 9783811453562



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I.Der Schuldnerverzug (§ 286)

       1.Begriff und Bedeutung des Schuldnerverzugs

       2.Voraussetzungen

       a)Wirksamer, fälliger und durchsetzbarer Anspruch

       b)Nichtleistung

       c)Mahnung

       d)Entbehrlichkeit der Mahnung (§ 286 Abs. 2)

       e)Entgeltforderungen (§ 286 Abs. 3)

       f)Vertretenmüssen (§ 286 Abs. 4)

       g)Keine Beendigung des Schuldnerverzugs

       3.Rechtsfolgen

       a)Ersatz von Verzögerungsschäden (§§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286)

       b)Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden (§ 288)

       c)Haftungsverschärfungen zulasten des Schuldners im Verzug (§ 287)

       4.Abweichende Vereinbarungen

       II.Der Gläubigerverzug (§§ 293-304)

       1.Grundlagen und Funktionen

       2.Voraussetzungen des Gläubigerverzugs

       a)Wirksamer und erfüllbarer Anspruch

       b)Leistungsfähigkeit des Schuldners (§ 297)

       c)Ordnungsgemäßes Angebot oder Entbehrlichkeit des Angebots

       d)Nichtannahme der Leistung

       e)Kein vorübergehendes Annahmehindernis

       3.Rechtsfolgen

       a)Haftungsmilderungen

       b)Übergang der Leistungsgefahr (§ 300 Abs. 2)

       c)Gegenleistungsgefahr (§ 326 Abs. 2 S. 1 1. Alt.) und Ausschluss des Rücktrittsrechts (§ 323 Abs. 6 2. Alt.)

       d)Ersatz von Mehraufwendungen (§ 304)

       III.Lösung Fall 51

       Teil IV Verbraucherrecht

       § 14Verbraucherrecht im Allgemeinen Schuldrecht

       I.Grundlagen des Verbraucherschutzrechts

       1.Entwicklung und Zweck des Verbraucherschutzrechts

       2.Systematik bzw Regelungsorte

       3.Die zentralen Regulierungsinstrumente: Informationspflichten und Widerrufsrechte

       a)Informationspflichten

       b)Widerrufsrechte

       II.Anwendungsbereich des Verbraucherschutzrechts

       1.Die Legaldefinition des Verbrauchervertrags in § 310 Abs. 3

       2.Anwendbarkeit