BGB-Schuldrecht Allgemeiner Teil. Harm Peter Westermann

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Название BGB-Schuldrecht Allgemeiner Teil
Автор произведения Harm Peter Westermann
Жанр Языкознание
Серия Schwerpunkte Pflichtfach
Издательство Языкознание
Год выпуска 0
isbn 9783811453562



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target="_blank" rel="nofollow" href="#ulink_134f477f-5e6c-59fc-b217-0db75aa66551">Vorteilsausgleichung

       IV.Problemfälle zur Abgrenzung von Vermögens- und Nichtvermögensschaden

       1.Ausfall der Arbeitskraft

       2.Nutzungsausfall beim Kfz

       3.„Kind als Schaden“

       V.Lösung Fall 67

       Teil VI Einbeziehung Dritter in das Schuldverhältnis

       § 19Vertrag zugunsten Dritter

       I.Grundstruktur und Hauptfälle des Vertrags zugunsten Dritter

       1.Problematik

       2.Echter und unechter Vertrag zugunsten Dritter

       3.Struktur

       4.Formvorschriften

       II.Abwicklung der verschiedenen Rechtsbeziehungen

       1.Einwendungen des Versprechenden

       2.Leistungserbringung trotz Einwendungsrechts

       3.Leistungsstörungen

       III.Lösung Fall 68

       § 20Vertraglicher Drittschutz und Drittschäden

       I.Die Problematik des vertraglichen Drittschutzes

       1.Problemdarstellung

       2.Lösungsmöglichkeiten

       II.Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

       1.Rechtliche Einordnung

       2.Voraussetzungen

       a)Tatsächliche Leistungsnähe des Dritten („Gefahrenbereich“ des Vertrages)

       b)Interesse des eigentlichen Vertragsgläubigers am Schutz des Dritten?

       c)Erkennbarkeit (und Zumutbarkeit) der Drittbezogenheit für den Schuldner

       d)Besonderes Schutzbedürfnis des Dritten

       3.Rechtsfolgen

       III.Drittschadensliquidation

       1.Begriff

       2.Voraussetzungen und gesetzliche Anhaltspunkte

       3.Fallgruppen

       a)Handeln für fremde Rechnung

       b)Obligatorische Gefahrentlastung

       c)Obhutsverhältnisse

       4.Rechtsfolgen

       IV.Drittgerichtete Ausdehnungen des vorvertraglichen Schutzbereichs (§ 311 Abs. 2 und 3)

       V.Lösung Fall 70

       § 21Abtretung