Verspielte Erbschaften. Werner Linn

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Название Verspielte Erbschaften
Автор произведения Werner Linn
Жанр Социология
Серия
Издательство Социология
Год выпуска 0
isbn 9783847692102



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sich erst aufgrund einer genaueren Wirtschaftsanalyse hierher begibt, ist begrifflich nicht in diesen Schutz einzubeziehen(114).

      Ebenso kontraproduktiv ist es in dem hier dargelegten Sinn, wenn Staaten Banken wegen ihres „funktionalen Charakters für die Wirtschaft“ dann vor der Insolvenz retten, wenn Forderungsausfälle für das Geldhaus grundsätzlich das wirtschaftliche Aus bedeuten.113

      Dies gilt umso mehr, wenn diese Banken „mittelbar“ gerettet werden, d.h. wenn ein Staat zur Rettung eines von der Insolvenz bedrohten Staates (z.B. Euroland) diesem in der Weise unter die Arme greift, dass dieser zahlungsfähig bleibt und die dort engagierten Banken keine Verluste erleiden. Das perfide an dieser indirekten Rettung des „Finanzkapitalismus“ ist, dass das Glaubensbekenntnis der „Finanzkapitalisten“ erhalten bleibt, weil mit schönen altruistisch klingenden Floskeln dem Bürger vorgegaukelt wird, er erhalte auf diese Weise unsere Gemeinschaftswährung, den „Euro“ und trage dazu zur Stärkung Europas bei, ohne welche wir ohnehin keine Zukunft mehr hätten in einer immer mehr globalisierten Welt.

      Gegensätze und Umkehrung der Wirkung - Sozialstaatsprinzip in inhomogenen Gesellschaften

      Wie bereits oben ausgeführt(115), sollen die Regeln des nationalen Sozialstaates Fehler(116) des marktwirtschaftlichen Systems bzw. der Globalisierung korrigieren.

      Auch in einem vom Gruppenegoismus geprägten System kann es zu Absprachen einzelner zum Nachteil des Systems kommen. So wäre es durchaus denkbar, daß auch im nationalen Sozialstaat einzelne Wirtschaftssubjekte zum Nachteil des Ganzen zu handeln beabsichtigen und dies auch in der Realität umsetzen. Einem derartigen kollusiven Handeln müsste das Rechtssystem des nationalen Sozialstaats von vorneherein einen Riegel vorschieben, vergleichbar der Kartellgesetzgebung(117).

      Jedenfalls genügt die heutige strafrechtliche Gesetzgebung, wie z. B. gegen das “Erschleichen von Leistungen“ nicht(118).

      Es versteht sich einerseits von selbst, dass durch Gesetze kollusive Individualabreden niemals ausgeschlossen werden können. Andererseits ist gerade das Sozialstaatsprinzip als solches an Hand der oben geschilderten gruppenegoistischen Tendenzen einfacher zu begreifen, als sich auf ein abstraktes internationales Modell des Sozialstaates zu beziehen(119).

      Gruppenegoistische Tedenzen sind nicht eo ipso richtungskonform; insbesondere wenn sie gegenläufig ausgestaltet sind, führt dies zwangläufig zu Friktionen und Belastung jeden Systems.

      Als Beispiel verweise ich auf das Problem des Sozialneids einzelner Gruppen, der im Zusammenhang mit Fremden nochmals weitere egoistische Antriebskräfte freisetzt. (Studien gibt es hierüber vor allem in Amerika, wo das Problem besonders rassistischen Auftretens der Hafenarbeiter in New York als Beispiel dienen mag)(120).

      In einer solchen Situation würde auch ein gruppenegoistisches Modell den Sozialstaat mehr belasten, weil man damit zu dem paradoxen Ergebnis gelangt, dass ein einstweiliges Ausbeuten des Sozialsystems von verschiedenen Seiten gewünscht wird, weil es der ungeliebten anderen Nationalität oder Gruppe schadet. Mit anderen Worten: Das grundsätzlich positive Moment des nationalen Gruppenegoismus wird in sein Gegenteil verkehrt, wenn der Gruppenegoismus den Sozialstaat aus gruppenegoistischen Beweggründen schwächt.

      Umgekehrt wird im homogenen nationalen Sozialstaat nicht nur eine derartige zusätzliche Belastung wegfallen, sondern weil eben eine homogene Volksgruppe den Sozialstaat formt, ein positiver Effekt zu Tage treten, der letztlich dazu führen wird, daß der Sozialstaat von seinen Mitgliedern schonend behandelt wird und somit effizienter wirken kann, weil man sich der Tatsache bewußt ist: „unsere Einrichtung ist nur für uns da.“(121).

      Nicht zu übersehen bleibt im Übrigen, dass das Auseinanderbrechen multikultureller Siedlungsgebiete sich ohnehin fast immer gewaltsam vollzieht. Insbesondere die jüngeren Entwicklungen in Bosnien-Herzegowina, im Kosovo und in Mazedonien deuten an, was sich aus denjenigen Industriegebieten ergeben könnte, in denen man zum einen eine besonders hohe Bevölkerungsdichte vorfindet, zum anderen ein besonders hoher Anteil an Ausländern lebt. Auch wenn unter Alltagsumständen ein friedliches Zusammenleben ohne allzu große Reibungsverluste die Regel sein kann, genügt oft nur ein Funke, das heißt, ein geringfügiges Abweichen vom gewohnten Alltag. Im Fall mangelnder Versorgung oder allgemeiner Krisen und Katastrophen würden diese Gebiete zu menschlichen Katastrophengebieten, vergleichbar den humanitären Katastrophen im Kosovo bzw. in Bosnien.

      Bereits dieses Argument allein, das vom Grundsatz her nicht zu widerlegen ist, sollte Anlass dazu sein, einer weiteren Zuwanderung (besser: Einwanderung) und einer diese begünstigenden Gesetzgebung kritisch gegenüber zu stehen: Wer hier aus falschverstandenem Humanismus Nachgiebigkeit oder Nachlässigkeit an den Tag legt, wird sich einst für das verantworten müssen, was sich hier möglicherweise einmal abspielen wird, wenn das Wachstum der einheimischen Bevölkerung weiter zurückgehen sollte und sich gleichzeitig die Tendenz der demographischen Entwicklung der Zuwanderer (Einwanderer) fortsetzt: Während ein negatives Bevölkerungswachstum von mindestens 0,2% bei der einheimischen Bevölkerung zu beobachten ist, liegt eine Vermehrung der zuwandernden Bevölkerungsteile um bis zu 20% nachweislich vor(122).

      Soweit ein positives Gruppenbewußtsein in dem Sinn, daß “unsere Einrichtung nur für uns da ist”, geschaffen sein wird, wird es auch leichter sein, ein “sozialstaatsfreundliches” Verhalten bei den Bürgern und den Wählern zu beschreiben und einzufordern. Dabei ist auch hier zu unterscheiden zwischen einer unmittelbaren Inanspruchnahme der Leistungen des Sozialstaats durch jemanden, der nie eine direkte Gegenleistung erbracht hat, einerseits und andererseits einer Teilnahme an Leistungen, für die zu einem früheren Zeitpunkt Gegenleistungen durch den jetzt Berechtigten erbracht wurden, wie beispielsweise Beitragszahlungen zur Arbeitslosenversicherung oder zur Rentenversicherung.

      Sicher ist es einfacher, dem Bürger klarzumachen, dass wenn noch keine direkten Leistungen erbracht worden sind, grundsätzlich nur Leistungen beansprucht werden dürfen, wenn es sozial definitiv unumgänglich ist(123).

      Gerade hier gibt es auch noch eine soziale Scham(124), die dazu führt, dass gewisse Leistungen zumindest von vielen Inländern nicht in Anspruch genommen werden, weil sie sich der Inanspruchnahme solcher Leistungen wie beispielsweise der Sozialhilfe schämen. Diese Scham ist aber nicht mehr so ausgeprägt und verbreitet wie früher und bei manchen Ausländern so gut wie nicht vorhanden.

      Es bedarf hier eines Lernprozesses(125) im Rahmen des Sozialstaats, der in den Vordergrund zu stellen ist:

      Die Gemeinschaft hat weniger Sozialaufwendungen, wenn weniger Inanspruchnahmen auf Leistungen zu verteilen sind.

      Noch schwieriger zu erfassen sind dem Sozialstaatsgedanken entspringende Leistungen, die sich als solche überhaupt nicht mehr in einer Zahlung niederschlagen, wie z. B. die auf dem Sozialstaatsgedanken beruhende Lohnfortzahlung im Krankheitsfall des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber oder Kündigungsschutzvorschriften im Arbeits- oder Mietrecht. Auch hier ist das „Wir-Gefühl“ des gruppenegoistisch gestalteten Gemeinwesens in einer etwas besseren Lage, als im heutigen System(126).

      Das heutige System ist gerade in diesen Bereichen mehr vom Gegeneinander als vom Miteinander der Wirtschaftskräfte geprägt. Was dem Gegner an Leistungen weggenommen wird, wird gruppenintern allgemein akzeptiert(127).

      Nach einem entsprechenden Bildungs- und Besinnungsvorgang wird das Verhältnis Arbeitgeber/Arbeitnehmer anders zu betrachten sein und es wird deutlich ein Miteinander im Vordergrund stehen, so wie es heute schon bei kleineren Betrieben vielfach die Regel ist.

      In solchen Betrieben ist sich der Arbeitnehmer sehr wohl bewußt, dass ein Überspannen des hier eben nicht vorhandenen krassen Klassengegensatzes die Existenz des Arbeitgebers und damit die eigene Existenz aufs Spiel setzen würde. Gerade dieser Vorgang aber ist gleichbedeutend mit dem Wandel vom Gegeneinander zum Miteinander.

      Die Tarifautonomie unseres Systems hat ab einem bestimmten Moment zu einer gegeneinander gerichteten Gruppen- oder Klassenbildung im Sinn früherer Jahrhunderte geführt, wonach auf der einen Seite “die Arbeitgeber” und auf der anderen Seite “die Arbeitnehmer” jeweils in Verbänden organisiert sind und sich eher kritisch bis