Recht für Radfahrer. Dietmar Kettler

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Название Recht für Radfahrer
Автор произведения Dietmar Kettler
Жанр Юриспруденция, право
Серия
Издательство Юриспруденция, право
Год выпуска 0
isbn 9783944101316



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       Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek

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      Verkehrsnummer: 13597

      Autor:

      Dr. jur. Dietmar Kettler

      Knooper Weg 10, D-24103 Kiel

      Internet: http://www.recht-für-radfahrer.de/

      eMail: [email protected]

      © 2013 RHOMBOS-VERLAG, Berlin, ISBN 978-3-944101-31-6 (E-Book-Version)

      © 2013 RHOMBOS-VERLAG, Berlin, ISBN 978-3-944101-07-1 (3., überarbeitete, erweiterte u. aktualisierte Auflage)

      © 2007 RHOMBOS-VERLAG, Berlin, ISBN 978-3-938807-99-6 (2., überarbeitete u. aktualisierte Auflage)

      © 1998 BLV Verlagsgesellschaft mbH, München, ISBN 3-405-15174-0 (1. Auflage)

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      Druck: PRINT GROUP Sp. z o.o.

      Printed in Poland

      E-Book-Konvertierung: Satzweiss.com Print Web Software GmbH

      ISBN 978-3-944101-31-6 (E-Book-Version)

      Dietmar Kettler

      RECHT FÜR RADFAHRER

      – EIN RECHTSBERATER –

      3., überarbeitete, erweiterte u. aktualisierte Auflage, 2013

      E-Book-Ausgabe

       Der Verfasser

      Dr. Dietmar Kettler ist Rechtsanwalt in Kiel und seit Jahren als Kenner der Materie ausgewiesen. Er versteht es, die praktisch wichtigen Rechtsfragen lebendig zu erörtern und abgewogen zu beantworten.

      Einleitung

      Radfahren wird immer populärerim alltäglichen Berufsverkehr und auch in der Freizeit. Radfahren ist auch vernünftig: einfach, bequem, schnell, obendrein preiswert und gesund. Radfahren ist alltäglich und ungefährlich.

      Radfahrerinnen und Radfahrer unterliegen Regeln ─ insbesondere Verkehrsregeln ─, weil sie allesamt keine Robinsons auf der Insel sind. Solche Regeln sind im zwischenmenschlichen Miteinander und insbesondere in dichtem Verkehr unumgänglich. Zum allergrößten Teil sind sie rechtlicher Natur. Sie sollen das Miteinander erleichtern und vor Verkehrsunfällen schützen.

      Einige Rechtsregeln sind antiquiert und wirken sich als Schikane für Radfahrer aus. Aber weder die Rechtsregeln selber noch die ergangene Rechtsprechung und die juristische Literatur sind durchweg fahrradfahrerfeindlich. Helldrivern auf Stahlrössern werden jedoch Schranken gesetzt. Schikaniert wird der rechtstreue Radfahrer mehr von den realen Verhältnissen auf der Straße als von der Rechtsordnung.

      So sind es etwa Tiefbauämter und Ordnungsämter, die den Radverkehr auf Pseudo-Radwege verlagern, die man zu Lasten der früheren Gehwege angelegt hat. Tiefbauämter muten Radfahrern halsbrecherische Slalomfahrten um Poller, Bushaltestellen und reichlich verteiltes „Straßenmobiliar“ und krass untermaßige Radwege zu und erzwingen mit skurrilen Radwegeführungen Umwege. Das Tiefbauamt ist es, das bei neu gebauten Radwegen oft erst gar keine Bauabnahme durchführt, sodass Radfahrer schon am Tage der Eröffnung baufällige Buckelpisten hinnehmen müssen. Die Straßenverkehrsbehörden unterlassen jahrzehntelang die gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen der Radwege mit der ausdrücklichen Begründung, dergleichen könne man nicht leisten. Tiefbauämter und Ordnungsämter machen auch übelste Radwege entgegen dem geltenden Recht benutzungspflichtig, weil dem Sachbearbeiter der zuständigen Behörde das aus einem Bauchgefühl heraus entgegen jahrzehntelanger Unfallforschung sicherer erscheint als die Einhaltung des geltenden Rechts oder weil irgendwelche angeblichen Sachzwänge gegen die Einhaltung des Rechts sprächen. Tiefbauämter und Ordnungsämter schalten absichtlich Rote Wellen für Radfahrer und installieren zu ihren Lasten Bettelampeln. Sie sind es, die Induktionsschleifen verlegen, die auf Radfahrer schlechterdings nicht ansprechen. Tiefbauämter und Ordnungsämter richten ausgeklügelte, aber rechtswidrige Einbahnstraßensysteme ein, nur um Kraftfahrern mehr (kostenlosen) Parkraum zur Verfügung zu stellen. Bau- und Ordnungsämter betrachten Radverkehrsanlagen bei der Baustellenplanung allzu oft als Verfügungsmasse, die selbstverständlich in Anspruch genommen wird und missachten dann auch noch die Regeln der Baustellenabsicherung. Tiefbauämter und Ordnungsämter dulden es, dass temporäre oder gar dauerhafte Verkehrszeichen auf Radwegen aufgestellt werden oder veranlassen das. Der Bauhof ist es, der erst gar keinen Winterdienst auf Radwegen einrichtet und die Polizei lässt auch noch zu, dass Schneeberge entgegen dem geltendem Recht von der allgemeinen Fahrbahn und den Gehwegen auf die Radwege geschaufelt werden. Grünflächenämter lassen Radwege von Büschen, Bäumen, Brombeersträuchern und Rosen zuwuchern. Polizei und Politessen vernachlässigen den Schutz der Radfahrer, wenn sie gegen Raser, Drängler, Oberlehrer und Falschparker unter den Kraftfahrern kaum etwas unternehmen und Ordnungswidrigkeiten und Straftaten zu Lasten von Radfahrern kaum verfolgen.

      Bei Regelverletzungen bedauern sich Radfahrer häufig genug als die neben Fußgängern schwächste Gruppe der Verkehrsteilnehmer. Es dürfte jedoch in jeder Gruppe Rücksichtsvolle und Rücksichtslose gebenzumal sich viele Bürger mal so und mal anders fortbewegen. Natürlich ist der Radfahrer im Falle eines Unfalles schwächer als der durch ein bis zwei Tonnen Stahl geschützte Autofahrer. Doch der parkt ungerührt auf Radwegen, weil er Radfahrer gesehen hat, die sich ja auch durch Rotlichtverstöße oder auf dem Gehweg „ihr Recht nehmen“.

      Aber auch ganz andere Bereiche des Rechts interessieren den Radfahrer: Im Falle eines Unfalles interessiert die Haftungsfolge des eigenen Tuns, der engagierte Radfahrer fragt nach Möglichkeiten der Einflussnahme auf die Stadtplanung, und wenn man dann das Rad noch steuerlich absetzen kann, ist das Rad eine „runde Sache“.

      Die Vielfalt der behandelten Themen spiegelt das Bild der Radfahrerinnen und Radfahrer wider.