Название | Aktuelle Besteuerungsfragen für Krankenhäuser und Krankenhausträger |
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Автор произведения | Ralf Klaßmann |
Жанр | Медицина |
Серия | |
Издательство | Медицина |
Год выпуска | 0 |
isbn | 9783170405028 |
45 Vgl. hierzu die an den EuGH gerichteten Vorabentscheidungsersuchen des XI. BFH-Senats vom 11.12.2019, Az.: XI R 16/18, Az. des EuGH: C-141/20, BFH/NV 2020, S. 598, und des V. BFH-Senats vom 07.05.2020, Az.: V R 40/19, Az. des EuGH: C-269/20, BFH/NV 2020, S. 839, außerdem das Vorabentscheidungsersuchen des FG Berlin-Brandenburg vom 21.11.2019, Az.: 5 K 5044/19, Az. des EuGH: C-868/19, EFG 2020, S. 305, sowie Hinder/Broekmann, Umsatzsteuerliche Organschaft – Das letzte Wort hat nun der EuGH, GmbHR 2020, S. 884
46 Vgl. EuGH vom 16.07.2015, Az.: C 108/14 und C-109/14 Beteiligungsgesellschaft Larentia + Minerva mbH & Co. KG und Marenave Schiffahrts AG, BStBl 2017 II, S. 604, sowie das dieser Entscheidung folgende Urteil des BFH vom 01.06.2016, Az.: XI R 17/11, BStBl 2017 II, S. 581
47 BMF vom 07.03.2013, Az.: IV D 2 – S 7105/11/10001, BStBl 2013 I, S. 333, vom 11.12.2013, Az.: IV D 2 – S 7105/11/10001, BStBl 2013 I, S. 1625 und vom 05.05.2014, Az.: IV D 2 – S 7105/11/10001 / IV D 2 – S 7105/13/10003, BStBl 2014 I, S. 820
48 Vgl. hierzu Klaßmann, Abgabe von patientenindividuell hergestellten Arzneimitteln und von Fertigarzneimitteln im ambulanten Bereich aus steuerlicher Sicht«, Der Krankenhaus-Justitiar 1/2020
49 Vgl. hierzu Abschn. 3.6 UStAE (»Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken«) und Klaßmann, Unterschiedliche Umsatzsteuersätze in der Speisenversorgung von Krankenhäusern – aktuelle Gestaltungsempfehlungen zur Minimierung der Steuerbelastung, Der Krankenhaus-Justitiar 1/2019, S. 29
50 Dies betrifft die Grunderwerbsteuer und die Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie die insoweit maßgeblichen bewertungsrechtlichen Bestimmungen des BewG
51 Nach BMF vom 27.03.2012, Az.: IV A 2 – O 2000/11/10006, BStBl 2012 I, S. 370, sind BMF-Schreiben »Verwaltungsvorschriften, die die Vollzugsgleichheit im Bereich der vom Bund verwalteten, der von den Ländern verwalteten und der von den Ländern im Auftrag des Bundes verwalteten Steuern sicherstellen sollen.«
52 Soweit zitierte Verfügungen einzelner Finanzbehörden nicht in allgemein zugänglichen Fachzeitschriften abgedruckt worden sind, wird für diese Veröffentlichung grundsätzlich auf die NWB-Datenbank zurückgegriffen. Selbstverständlich sind die weitaus meisten Verfügungen auch in anderen Datenbanken verfügbar
53 OFD Hannover vom 28.10.2007, Az.: S 0069.1 – StO 143, Steuer-Eildienst 2008, S. 46
54 Vgl. hierzu aktuell auch Meurer, Anhängige Verfahren zur Umsatzsteuer beim BFH, BVerfG und EuGH – Eingang bei den Gerichten seit dem 18.03.2020, MwStR 2020, S. 783, bezogen auf die haftungsrechtlich gebotene Arbeitsweise von Steuerberatern
55 Ebenda
56 In regelmäßigen Abständen veröffentlicht das BMF eine Liste derjenigen Schreiben, die von ihm und gleichlautend von den obersten Finanzbehörden der Länder veröffentlicht worden und weiter gültig sind – sog. »Gemeinsame Positivliste«. Die derzeit gültige Liste wurde vom BMF mit Schreiben vom 11.03.2020, Az.: IV A 2 – O 2000/19/10008:001, BStBl 2020 I, S. 298 mit dem Stand: 10.03.2020 veröffentlicht
57 Es ist allerdings demnächst mit einer Änderung bzw. Ergänzung dieser Regelung zu rechnen; vgl. OFD NRW vom 13.01.2020 (»Körperschaftsteuerliche und umsatzsteuerliche Behandlung der Abgabe von Zytostatika durch eine Krankenhausapotheke«), Az.: S 0186 – 2014/0002 – St 15, MwStR 2020, S. 384: »Der BFH hat mit Urteil vom 06.06.2019 – V R 39/17 entschieden, dass es für die Zurechnung von Behandlungsleistungen mit Abgabe von Zytostatika zum Zweckbetrieb Krankenhaus nicht erforderlich sei, dass die Behandlung von Patienten des Krankenhauses durch einen ermächtigten Arzt als Dienstaufgabe innerhalb einer nichtselbständigen Tätigkeit erbracht wird. Da das Urteil im BStBl II 2019, 651 veröffentlicht wurde, sind diese Grundsätze unabhängig vom aktuellen Wortlaut des AEAO anzuwenden.«
I Gemeinnützige und/oder mildtätige Zwecke steuerbegünstigter Krankenhausträger und Reichweite Krankenhauszweckbetrieb nach § 67 AO
Das steuerliche Gemeinnützigkeitsrecht findet sich in den §§ 51–68 der Abgabenordnung (AO).58 Diese 19 Paragraphen stellen – zusammen mit § 14 AO, der den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb definiert – die Grundlagen des Gemeinnützigkeitsrechts dar und sind überschrieben mit »steuerbegünstigte Zwecke«. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird üblicherweise immer von »gemeinnützigen Zwecken« gesprochen. Dies ist nach dem Gesetzeswortlaut zumindest ungenau, da die gemeinnützigen Zwecke nur eine von insgesamt drei Arten der steuerbegünstigten Zwecke darstellen, wenn auch sicher die bedeutsamste.
Die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens ist ein gemeinnütziger Zweck, denn »die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser i. S. d. § 67, und von Tierseuchen« ist in § 52 Abs. 2 Nr. 3 AO als gemeinnütziger Zweck ausdrücklich genannt.59
Der Betrieb eines Krankenhauses ist – unter bestimmten, nachfolgend noch im Einzelnen darzustellenden Voraussetzungen – ein sog. Zweckbetrieb zur Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens. Dies ergibt sich aus § 67 AO.
Der Begriff »Krankenhaus« ist in den Steuergesetzen nicht definiert – auch nicht in der Abgabenordnung, etwa in dem für Krankenhäuser besonders bedeutsamen § 67 AO. Die Begriffsbestimmung wird vielmehr für den Bereich der Steuergesetze nach Maßgabe des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) vorgenommen60 sowie (zusätzlich) nach Maßgabe des § 107 des V. Buches Sozialgesetzbuch (SGB V).61 Unerheblich ist, ob das Krankenhaus in den Krankenhausbedarfsplan aufgenommen ist.62
Die Definition des § 107 Abs. 1 SGB V knüpft an diejenige des § 2 Nr. 1 KHG an, konkretisiert ihn jedoch durch die zusätzliche Festlegung organisatorischer und fachlicher Voraussetzungen. § 107 SGB V unterscheidet im Übrigen zwischen Krankenhäusern – § 107 Abs. 1 SGB V – und Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen – § 107 Abs. 2 SGB V. Letztere sind – jedenfalls für Umsatzsteuerzwecke ab 01.01.2009 – nicht mehr als Krankenhäuser (i. S. d. § 4 Nr. 14 Buchst. b Satz 2 Doppelbuchst. aa UStG) anzusehen; die für Krankenhäuser maßgebenden Befreiungsvorschriften des Umsatzsteuerrechts kommen für sie nicht