Evangelisches Kirchenrecht in Bayern. Hans-Peter Hübner

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Название Evangelisches Kirchenrecht in Bayern
Автор произведения Hans-Peter Hübner
Жанр Религия: прочее
Серия
Издательство Религия: прочее
Год выпуска 0
isbn 9783532600627



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Rothenburg ob der Tauber, Schweinfurt, Dinkelsbühl, Weißenburg und Windsheim erhielt. 1805 folgten aufgrund des Friedens von Preßburg die beiden Reichsstädte Augsburg und Lindau, außerdem die evangelische Grafschaft Ortenburg in Niederbayern. 1806 wurde das seit 1791 preußische Markgrafentum Ansbach von Frankreich an Bayern weitergegeben und die Reichsstadt Nürnberg mit verschiedenen weiteren fränkischen und schwäbischen evangelischen Herrschaftsgebieten, insbesondere den Grafschaften Oettingen-Oettingen, Schwarzenberg, Hohenlohe-Schillingsfürst, Castell, Pappenheim und Thüngen, eingegliedert. Den – bis zum Anschluss des Freistaates Coburg an Bayern im Jahr 1920 – vorläufigen Abschluss bildeten 1810 das Markgrafentum Bayreuth und die evangelische Reichsstadt Regensburg, 1814 jeweils mit evangelischer Diaspora das Großherzogtum Würzburg und das Fürstentum Aschaffenburg sowie 1816 die gemischtkonfessionelle Rheinpfalz.

      Diese Entwicklungen bewirkten, dass der katholische Landesherr entsprechend der damals vorherrschenden, aus der Territorialgewalt begründeten Auffassung von der Oberhoheit des Staates über die Kirchen (Territorialismus) die äußere Aufsicht über das evangelische Kirchenwesen (die Kirchenhoheit) übernahm. Zusätzlich wurde er unter dem Titel des landesherrlichen Kirchenregiments auch in den inneren Kirchenangelegenheiten zum „obersten Bischof“ seiner evangelischen Untertanen (Summepiskopat).

       Exkurs:

      Als landesherrliches Kirchenregiment wird die kirchenleitende Funktion eines Landesherrn bezeichnet, die dieser als oberster Bischof (summus episcopus) in seinem Territorium ausübt. Davon zu unterscheiden ist die staatliche Kirchenhoheit, bei der der Landesherr nur eine äußere Aufsicht über die Kirchen ausübte. Obwohl katholisch, war der bayerische König aus dem Hause der Wittelsbacher summus episcopus der protestantischen Kirche Bayerns und nahm somit für diese kirchenleitende Verantwortung in Anspruch. Gegenüber der katholischen Kirche bestand nur die staatliche Kirchenhoheit, aber kein landesherrliches Kirchenregiment.

      Das landesherrliche Kirchenregiment geht auf die Reformation zurück: Mit Billigung der Reformatoren wurde den Landesherren die Neuordnung des Kirchenwesens übertragen, aber lediglich als „Notbischofsrecht“ aufgrund ihrer Eigenschaft als „hervorgehobenes Kirchenglied“ (praecipuum membrum ecclesiae), nicht jedoch kraft ihrer weltlichen Machtstellung und Teil ihrer Landeshoheit. In der Folgezeit hat das landesherrliche Kirchenregiment folgende staatsrechtliche Begründungen erfahren:

      –Nach der Theorie des Episkopalismus begründeten sich die landesherrlichen Rechte in Kirchensachen durch den Wegfall der Jurisdiktionsgewalt der katholischen Bischöfe und den aus dem Augsburger Religionsfrieden (1555) hergeleiteten Übergang der bischöflichen Rechte auf die evangelischen Landesherren.

      –Demgegenüber sah die im Zeitalter des Absolutismus entstandene Theorie des Territorialismus Religion und Kirche als genuinen Teil der öffentlichen Ordnung und insoweit der Staatsgewalt unterstehend.

      1816 gab es im rechtsrheinischen Bayern bei einer Gesamtbevölkerung von 3,16 Mio. Einwohnern rund 752.000 evangelische Christen, die in 774 Pfarreien von 911 Geistlichen seelsorgerlich betreut wurden. Sie lebten schwerpunktmäßig in Ober- und Mittelfranken sowie in Schwaben.

      Die Eingliederung der insgesamt ca. 90 evangelischen Territorien unter dem Kurfürsten und späteren König Max IV. (I.) Joseph (1756–1825, in Bayern 1799–1825) und seinem leitenden Minister Maximilian Joseph von Montgelas (1759–1838) erfolgte im Kontext der aufklärerischen Zielstellung, Bayern zu einem modernen, dem Gedanken der Toleranz verpflichteten und zugleich zentralistischen Staat zu formen. Dies bedingte die rechtliche Gleichstellung der verschiedenen Konfessionen.

      Wichtige Marksteine auf diesem Weg waren die Amberger Resolution vom 10. November 1800 und das Toleranzedikt vom 26. August 1801. Letzteres bildete insbesondere die Grundlage dafür, dass sich im Zusammenhang mit den Moorkultivierungen im Donaumoos und in den Moorgründen zwischen Dachau und Freising (Kemmoden, Oberallershausen) sowie im Raum von Rosenheim (Großkarolinenfeld), ferner auch auf der Münchner Ebene (Feldkirchen) nichtkatholische Kolonisten mit vollen Bürgerrechten ansiedeln konnten.

      In umfassendem Sinne garantierte das Religionsedikt vom 10. Januar 1803, bestätigt durch das Religionsedikt vom 24. März 1809 und das damit weitgehend inhaltsgleiche Religionsedikt vom 26. Mai 1818, die bürgerliche Gleichberechtigung der drei durch den Westfälischen Frieden anerkannten christlichen Konfessionen (römisch-katholisch, lutherisch und reformiert). Diese Edikte hatten insofern auch ganz pragmatische Motive, als man sich von der Niederlassung anders-konfessioneller Kolonisten und Kaufleute wichtige wirtschaftliche Impulse versprach.

      a)Staatskirchentum bis 1817

      Ganz im Sinne der territorialistischen Staatslehre wirkten Montgelas und sein in Kirchenangelegenheiten federführender Mitarbeiter Georg Friedrich von Zentner (1752–1835) darauf hin, eine mit den Staatsgrenzen übereinstimmende und dem staatlichen vierstufigen Verwaltungsaufbau entsprechende evangelische Kirchenorganisation herzustellen.

      Unter Auflösung der vorhandenen örtlichen Konsistorien wurden deshalb zunächst fünf Konsistorien (München, Ansbach, Ulm, Amberg und Bamberg) gebildet, die bei den staatlichen Mittelbehörden (Landesdirektionen) angegliedert und ab 1808 der beim Innenministerium gebildeten Sektion in Kirchenangelegenheiten unterstellt wurden; diese fungierte zugleich als Generalkonsistorium. Später wurden die Konsistorien in Generaldekanate umgewandelt und bis 1817 auf zwei mit Sitz in Ansbach und Bayreuth reduziert, wobei das Dekanat München (mit Oberbayern) direkt dem Generalkonsistorium zugeordnet wurde. Für das linksrheinische Bayern entstand das Konsistorium in Speyer.

      Als Zwischenstufe zwischen den Pfarrämtern und den Generaldekanaten wurden Dekanate eingeführt, die im Unterschied zu den vorfindlichen Dekanaten bzw. Superintendenturen nicht nur mittlere Aufsichtsbehörden unter der Leitung eines Dekans waren, sondern auch der Zusammenführung der Gemeinden zu einem einheitlichen Kirchenwesen dienten. Diesem Zweck dienten insbesondere die auf dieser Ebene gebildeten „Diözesansynoden“, die in ihrer Zusammensetzung ursprünglich den heutigen Pfarrkonferenzen entsprachen (ab 1851 paritätisches Verhältnis von Geistlichen und weltlichen Abgeordneten).

      Die rechtliche Grundlage für diese Strukturen bildete die inhaltlich ganz wesentlich auf den Theologen Friedrich Immanuel Niethammer (17661848) zurückgehende Konsistorialordnung vom 8. September 1809. Die Konsistorialordnung gilt als erste Verfassung der zunächst als „Protestantische Gesamtgemeinde“ und dann durch königliche Entschließung vom 28. Oktober 1824 als „Protestantische Kirche“ bezeichneten bayerischen Landeskirche.

      b)Begrenzte Eigenständigkeit ab 1818

      Die Konsistorialordnung wurde durch das „Protestantenedikt“ abgelöst, welches neben dem Religionsedikt der Verfassungsurkunde für das Königreich Bayern vom 26.