5 vor IFRS-Grundlagen. Martin Weber

Читать онлайн.
Название 5 vor IFRS-Grundlagen
Автор произведения Martin Weber
Жанр Зарубежная деловая литература
Серия
Издательство Зарубежная деловая литература
Год выпуска 0
isbn 9783482756030



Скачать книгу

Europäischen Parlaments für die Mitgliedsstaaten verbindlich und wurde automatisch zu nationalem Recht. Das HGB wurde im Einzelnen vor allem durch das Bilanzrechtsreformgesetz (BilReG) mit Wirkung zum 1. 1. 2005 angepasst.

      5 Exkurs

      US-GAAP

      Die US-amerikanischen Vorschriften der Rechnungslegung finden sich in den US-GAAP (United States Generally Accepted Accounting Principles) wieder. Die US-GAAP beinhalten aufgrund des amerikanischen Case Laws zahlreiche Einzelfallregelungen und sind somit Neueinsteigern schwer zugänglich.

      Bis zum Oktober 2007 war Voraussetzung für eine Notierung an der New Yorker Börse, dass der Jahresabschluss nach US-GAAP erstellt wird. Seit November 2007 ist nun alternativ auch die Erstellung eines IFRS-Abschlusses möglich, künftig soll dieser sogar obligatorisch sein. Hierdurch verlieren die US-GAAP international erheblich an Bedeutung.

      1.1 Organe der IASCF und ihre Funktionen

      6

      IASCF

      Die IASCF (International Accounting Standards Committee Foundation) ist als gemeinnützige Stiftung mit Sitz in Delaware, USA, Trägerkörperschaft für die Institutionen, die die IFRS entwickeln. Zentrales Organ der IASCF ist das IASB (International Accounting Standards Board) mit Sitz in London. Das IASB besteht aus 14 Mitgliedern, die vom Board of Trustees, den Treuhändern der IASCF, nach festen Kriterien zur Herkunft und Qualifikation ernannt werden.

      Die Zusammensetzung, die Aufgaben und das Zusammenwirken der einzelnen Gremien der IASCF verdeutlicht folgendes Schaubild:

      ABB. 1: Organe der IASCF

      1.2 Prozess der Erstellung neuer IFRS-Standards

      7

      Standard Setting

      Während die Rechnungslegungsnormen des HGB durch den Gesetzgeber entstehen, werden die IFRS in einem fest vorgeschriebenen Prozess vom IASB entwickelt. Dieser Prozess wird als Standard Setting Process oder als Due Process bezeichnet. Im Laufe dieses Verfahrens haben die interessierte Öffentlichkeit und Fachgremien bis zu sechs Monate Zeit, den veröffentlichten Standardentwurf, Draft Statement Principles oder Discussion Document genannt, zu kommentieren.

      Diese Kommentierungen fließen in den zweiten Entwurf, den Exposure Draft, ein. Der Exposure Draft kann ebenfalls öffentlich diskutiert und kommentiert werden. Anschließend wird dann der endgültige Standard vom IASB verabschiedet. Die Standards werden in englischer Sprache verfasst. Trotz zahlreicher Übersetzungen in andere Sprachen ist lediglich die englische Version rechtlich maßgeblich.

      Die veröffentlichten Standards sind dann grundsätzlich für jeden, der einen IFRS-Abschluss aufstellen will, verbindlich (vgl. IFRS 1.23)). Gleichwohl erfolgt in der Regel eine Umsetzung in nationales Recht (vgl. Tz. 4).

      2. Ziele des Abschlusses nach IFRS

      8Die Zielsetzung eines IFRS-Abschlusses ist dem Framework zu entnehmen. Das Framework ist kein Standard, sondern lediglich der Rahmen, in dem sich die Standards und die Interpretations bewegen sollen (F. 24)).

      Abschlussgrundsätze

      Zielsetzung von internationalen Abschlüssen ist es, Informationen über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie Veränderungen in der Vermögens- und Finanzlage eines Unternehmens zu geben, die für einen weiten Adressatenkreis bei dessen wirtschaftlichen Entscheidungen nützlich sind (F. 12). Diese Zielsetzung wird vor allem durch folgende Abschlusstheorien bzw. -grundsätze erreicht:

Periodenabgrenzung (F. 22) Geschäftsvorfälle werden in der Periode in der Buchhaltung erfasst und im Abschluss der Periode ausgewiesen, der sie zuzurechnen sind (vgl. § 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB)5). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz stellt die Kapitalflussrechnung dar (IAS 7).
Unternehmensfortführung (F. 23) Bei der Aufstellung von Abschlüssen wird im Regelfall von der Annahme der Unternehmensfortführung für den absehbaren Zeitraum ausgegangen. Daher wird angenommen, dass das Unternehmen weder die Absicht hat noch gezwungen ist, seine Tätigkeiten einzustellen oder deren Umfang wesentlich einzuschränken (vgl. § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB).
Wirtschaftliche Betrachtungsweise (F. 35) Wenn die Informationen die Geschäftsvorfälle und anderen Ereignisse, die sie vorgeben darzustellen, glaubwürdig darstellen sollen, müssen sie gemäß ihrem tatsächlichen wirtschaftlichen Gehalt und nicht allein gemäß der rechtlichen Gestaltung bilanziert und dargestellt werden. Der wirtschaftliche Gehalt von Geschäftsvorfällen oder anderen Ereignissen stimmt nicht immer mit dem überein, was scheinbar aus ihrer rechtlichen Gestaltung oder Sachverhaltsgestaltung hervorgeht (vgl. § 246 Abs. 1 Satz 2 HGB).
Vergleichbarkeit (F. 39 ff.) Die Abschlussadressaten müssen die Möglichkeit haben, die Abschlüsse desselben Unternehmens unterschiedlicher Berichtsperioden zu vergleichen. Darüber hinaus müssen die Abschlüsse verschiedener Unternehmen miteinander vergleichbar sein. Aus diesem Grund müssen die Bewertung und Darstellung der ökonomischen Auswirkungen ähnlicher Geschäftsvorfälle und anderer Ereignisse innerhalb eines Unternehmens und für dieses über die Zeit hinweg sowie für verschiedene Unternehmen stetig vorgenommen werden.
True and Fair View / Fair Presentation (F. 46) Der Abschluss soll ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermitteln.
Verbot von Aufwandsrückstellungen (F. 60) Ein wesentliches Merkmal einer Schuld ist die Tatsache, dass das Unternehmen eine gegenwärtige Verpflichtung hat. Eine Verpflichtung ist eine Pflicht oder Verantwortung, in bestimmter Weise zu handeln oder eine Leistung zu erbringen. Verpflichtungen können als Folge eines bindenden Vertrages oder einer gesetzlichen Vorschrift rechtlich durchsetzbar sein (vgl. § 249 Abs. 1 HGB).
Ausweis von unrealisierten Erträgen (F. 76) / Neubewertungsrücklage (F. 81) Die Definition der Erträge umfasst auch unrealisierte Erträge, beispielsweise Erträge aus der Neubewertung marktfähiger Wertpapiere sowie Erträge aus der Erhöhung des Buchwertes langfristiger Vermögenswerte (vgl. § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB). Die Neubewertung oder Anpassung von Vermögenswerten und Schulden führt zur Erhöhung oder Verminderung des Eigenkapitals. Obwohl solche Zunahmen oder Abnahmen der Definition von positiven und negativen Erfolgsbeiträgen gleichkommen, werden sie entsprechend bestimmten Konzepten der Kapitalerhaltung nicht in die Gewinn- und Verlustrechnung aufgenommen. Stattdessen werden sie im Eigenkapital als Kapitalerhaltungsanpassungen oder Neubewertungsrücklagen aufgeführt.

      3. Funktionen des Abschlusses für die Adressaten

      3.1 Informationsfunktion der IFRS

      9

      Adressaten des Abschlusses

      Die Abschlussadressaten und deren Informationsbedürfnisse ergeben sich im Wesentlichen aus F. 9: