Die Mainzer Republik und ihre Bedeutung für die parlamentarische Demokratie in Deutschland. Группа авторов

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Название Die Mainzer Republik und ihre Bedeutung für die parlamentarische Demokratie in Deutschland
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Жанр Историческая литература
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Издательство Историческая литература
Год выпуска 0
isbn 9783961760978



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ausgespart.12

       Von Behördentiteln und Behördensiegeln: Revolutionierung und Verwaltung

      Am 12. Dezember 1792 „im ersten Jahr der Frankenrepublik“ stellte die Mainzer Munizipalität der Mannheimer Schiffersfrau Spatz einen Schein aus (Abb. 3a). Mit diesem wurde die Seuchenfreiheit von Mainz bestätigt, das als „ganz gesund“ und als jeglicher „Infektion oder ansteckenden Krankheit“ unverdächtig deklariert wurde. Dieser Pass empfahl allen Obrigkeiten, die Schifferin mit ihren Spezereiwaren auf ihren zwei Schiffen ungehindert nach Speyer und zurück fahren zu lassen. Das Dokument war vom Mainzer Maire Richard Joseph Ratzen unterzeichnet. Die Datierung nach den Regierungsjahren der „Frankenrepublik“, die französische Bezeichnung des Bürgermeisters und insbesondere die eigenhändige Gegenzeichnung durch den französischen Bürger General Adam-Philippe Custine machten deutlich, dass Mainz nicht mehr unter der Herrschaft des Kurfürsten, sondern des revolutionären Frankreichs stand. Umso auffälliger ist, dass das zur Beglaubigung verwendete Siegel keine revolutionäre Freiheitssymbolik zeigt: Der Abdruck stammt von dem mit dem Mainzer Rad verzierten Stempel der alten kurfürstlichen Gesundheitsbehörde, des Consilium politicum et sanitatis. (Abb. 3b) Offensichtlich hat das weder Ratzen noch Custine gestört. Man mag dies mit der Besonderheit des seuchenpolizeilichen Verwaltungsakts erklären, für den sich eine Siegelneuanfertigung nicht lohnte, doch handelt es sich keineswegs um einen Einzelfall. So hat die Mainzer Munizipalität auch von ihr ausgestellte Schuldscheine bis Anfang Februar 1793 mit einem Siegel beglaubigt, das das städtische Doppelrad zierte und als Ratssiegel der kurfürstlichen Residenzstadt Mainz firmierte.13 Schon Kurt Strecker14 hat darauf hingewiesen, dass dieses kurfürstliche Stadtratssiegel sich nur während der Mainzer Republik nachweisen lässt. Ob das Siegel auch schon vor Oktober 1792, noch unter kurfürstlicher Herrschaft, zum Einsatz kam oder womöglich sogar erst unmittelbar nach der Einnahme der Stadt durch die Franzosen angefertigt wurde, muss offen bleiben. Seit der Eroberung von Mainz durch Kurfürst Adolf von Nassau 1462 bis Mitte des 18. Jahrhunderts verfügte der Mainzer Stadtrat jedenfalls über kein eigenes Siegel mehr. Erstmals angekündigt wird ein „gewöhnliche[s] StadtSignet“ in einer von Vizedom, Gewaltboten und Stadtrat 1772 ausgestellten Urkunde,15 an der das Siegel jedoch fehlt. Hinsichtlich der Schuldverschreibungen muss man wissen, dass diese unter kurfürstlicher Herrschaft – vor der französischen Okkupation 1792 – mit dem Siegel der für die Stadt Mainz zuständigen kurfürstlichen Verwaltungsbehörde, dem Vizedomamt, beglaubigt wurden, das unter dem Kurhut einen Wappenschild mit dem erzstiftischen Einzelrad präsentierte. Strecker hat deswegen zu recht gefragt, ob „die Republikaner kein Abzeichen der Tyrannei gebrauchen“ wollten, als sie auf ein Petschaft mit den kommunalen Insignien zurückgriffen. Nach der Wiedereroberung der Stadt im Sommer 1793 „verschwand“ dieses städtische Siegel jedenfalls und wurde von einem neuen Siegel des Vizedomamts abgelöst: Dieses zeigte im Gegensatz zu vorher unter dem Kurhut nicht mehr nur das Rad des Landesherren, sondern auch das städtische Doppelrad und firmierte nun als Gemeinschaftssiegel von Vizedomamt und Stadtrat. Offensichtlich war die kurfürstliche Herrschaft unter dem Eindruck der zurückliegenden Ereignisse zumindest auf der symbolischen Ebene zu diesem Zugeständnis einer größeren Partizipation der Kommune bereit (Abb. 4a u. b).

       Abb. 3a und b: Bescheinigung der Munizipalität Mainz über die Seuchenfreiheit der Stadt, 12. Dezember 1792, mit Detailaufnahme vom Siegelabdruck. Die Siegelumschrift lautet: „SIGILLVM CONS(ilii) POLIT(ici) ET SANIT(atis) MOG(vntini)“.

       Abb. 4a: Von der Munizipalität ausgestellter und mit dem Doppelrad-Siegel der kurfürstlichen Stadtverwaltung beglaubigter Schuldschein, 28. Januar 1793.

       Abb. 4b: Das von der Munizipalität bis Mitte Februar 1793 verwendete Siegel mit der Umschrift: „RATHS INSIGILL DER CHURFURSTL RESIDENTZSTADT MAINTZ“.

      Die mit dem Doppelrad-Siegel beglaubigten Scheine wurden an Bürger ausgegeben, die wegen der schwierigen Versorgungslage Geld für die Errichtung eines Getreidemagazins zur Verfügung gestellt hatten. Die Freiheitsallegorie der Revolution, die in die Siegel der umliegenden Gemeinden, wie z. B. in das der Gemeinde Weisenau (Abb. 5), Einzug hielt, hat also zunächst nicht das Doppelrad der kurfürstlichen Mainzer Stadtverwaltung verdrängt.16 Erst seit Mitte Februar 1793 verwendete die Munizipalität ein neues, den Herrschaftsumbruch bezeugendes Siegel mit der Freiheitsgöttin und der Umschrift „Freiheit – Gleichheit“ (Abb. 6).

       Abb. 5: Abdruck vom Siegelstempel der revolutionären „GEMEINDE WEISENAU“ mit der Inschrift im Abschnitt: „REPUBLIQUE FRANCOISE“.

       Abb. 6: Siegel der Mainzer Munizipalität. Der Wachsabdruck hat sich auf einer von der Munizipalität im Mai 1793 ausgestellten Heiratsurkunde erhalten, die dem unter erneuter französischer Herrschaft 1798 angelegten Heiratsregister beigebunden ist.

      In gewisser Weise spiegelt dieser Befund die Art und Weise wider, wie der französische Oberbefehlshaber General Adam Philippe Custine sich gegenüber dem besetzten Mainz und speziell gegenüber den alten Behörden verhielt. Mit seiner Revolutionsarmee hatte er am 21. Oktober 1792 die Hauptstadt des Mainzer Kurfürsten kampflos und nach einer zuvor mit den kurfürstlichen Militärs ausgehandelten Kapitulation eingenommen. Kurfürst Friedrich Karl Joseph von Erthal war mit den meisten Domherren und Adligen längst aus Mainz geflohen. Ein Großteil der Verwaltung war jedoch geblieben und harrte mit der Bürgerschaft aus, im Ungewissen darüber, was die dritte französische Besetzung von Mainz seit 1644 bringen würde. Dass sie nicht eine übliche Besatzungsherrschaft zu erwarten hatten, machte Custine den Mainzern wenige Tage nach der Übergabe der Stadt deutlich: Er präsentierte sich als Vertreter eines neuen Systems, das – jedenfalls nach seinem eigenen Anspruch – auf den Ideen der Freiheit beruhte und Zwang ablehnte. In einer Proklamation erklärte Custine, dass die Mainzer selbst über ihr Schicksal, d. h. über ihre künftige Verfassung bestimmen könnten: „Selbst dann, wenn Ihr die Sklaverei den Wohltaten vorziehen würdet, mit welchen die Freiheit Euch winkt, bleibt es Euch überlassen, zu bestimmen, welcher Despot Euch Eure Fesseln zurückgeben soll“. Damit verband er das Versprechen, „alle konstituierten Gewalten“ – also die alten vom Mainzer Kurfürsten und den anderen Landesherren eingesetzten Behörden – so lange zu „beschützen“, bis „ein freier Wunsch den Willen der Bürger, Beisassen und Bauern in den Städten und Ortschaften des Erzbistums Mainz, der Bistümer Worms und Speyer […] wird bekannt gemacht haben“.17 Bis zu einer Neuwahl sollten die alten Behörden also weiter amtieren. Custine hoffte, diese dadurch zur Mitarbeit bei der Revolutionierung der Gesellschaft gewinnen zu können.

      Nach der Übernahme der Stadt durch Custine machten die alte kurfürstliche Landesregierung, aber auch der Mainzer Stadtrat, das Mainzer Stadtgericht und selbst die oberste Finanzbehörde, die Hofkammer, den Regimewechsel dadurch kenntlich, dass sie ihren Behördennamen durch das Attribut „provisorisch beibehalten“ ergänzten (Abb. 7).

      Dass Custine die alten Behörden vorläufig im Dienst beließ, hatte natürlich auch ganz pragmatische Gründe. Man wollte nicht ein gewisses Maß an Ordnung aufgeben. Nur eine äußerliche Anpassung bedeutete es, dass schon nach wenigen Tagen die für die besetzten Gebiete zuständige kurfürstliche Regierung im Namen der „Fränkischen Nation“ zeichnen musste (Abb. 8); der personell unverändert gebliebene Stadtrat nannte sich nun Munizipalität18 (Abb. 9). Rasch musste