Bilanzbuchhalter-Handbuch. Группа авторов

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Название Bilanzbuchhalter-Handbuch
Автор произведения Группа авторов
Жанр Зарубежная деловая литература
Серия
Издательство Зарубежная деловая литература
Год выпуска 0
isbn 9783482756740



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Forderungen und Verbindlichkeiten dürfen nicht miteinander saldiert werden.
§ 247 Abs. 1 HGB: Die Schulden sind gesondert auszuweisen und hinreichend aufzugliedern.
§ 250 Abs. 3 HGB: Eine Differenz zwischen dem Ausgabebetrag und dem höheren Rückzahlungsbetrag einer Verbindlichkeit darf in den Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite aufgenommen werden.
§ 251 HGB: Nicht auf der Passivseite auszuweisende Verbindlichkeiten (Haftungsverhältnisse) sind unter der Bilanz zu vermerken.
§ 252 HGB: Allgemeine Bewertungsgrundsätze einschließlich des Grundsatzes der Einzelbewertung und des Vorsichtsprinzips.
§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB: Verbindlichkeiten sind zu ihrem Rückzahlungsbetrag zu bewerten.
§ 254 HGB: Bildung von Bewertungseinheiten.
§ 256a HGB: Währungsdifferenzen.
§ 265 Abs. 1 HGB: Beibehaltung der Bilanzgliederung.
§ 265 Abs. 2 HGB: Angabe der Vorjahresbeträge.
§ 265 Abs. 3 HGB: Mitzugehörigkeit zu einem anderen Posten.
§ 266 Abs. 1 HGB: Größenabhängige Erleichterungen.
§ 266 Abs. 3 HGB: Gliederungsschema in der Bilanz.
§ 268 Abs. 5 Satz 1 HGB: Vermerk des Betrags der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr.
§ 268 Abs. 5 Satz 2 HGB: Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen.
§ 268 Abs. 7 HGB: Angabe der gewährten Pfandrechte und sonstigen Sicherheiten zu den in § 251 HGB bezeichneten Haftungsverhältnissen.
§ 285 Nr. 1 und 2 HGB: Angabe des Gesamtbetrags der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren und Angabe von Art und Form der Sicherheiten.
§ 285 Nr. 3 HGB: Angabe des Gesamtbetrags der sonstigen finanziellen Verpflichtungen, die weder in der Bilanz noch unter der Bilanz erscheinen.
§ 288 HGB: Größenabhängige Erleichterungen.
§ 42 Abs. 3 GmbHG: Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern, die in der Bilanz nicht gesondert ausgewiesen oder mit einem Mitzugehörigkeitsvermerk gekennzeichnet wurden.

      1522Steuerrechtliche Vorschriften zur Buchung, Bilanzierung und Bewertung der Verbindlichkeiten enthalten:

§ 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG: Die Verbindlichkeiten sind unter sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG anzusetzen.
§ 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG: Behandlung des Damnums, Disagios oder Agios.

      1523Verbindlichkeiten liegen vor, wenn ein Unternehmen daraus nach Grund, Fälligkeit und Höhe eindeutig rechtlich verpflichtet ist. Verbindlichkeiten sind mit ihrem Erfüllungsbetrag (Rückzahlungsbetrag), Rentenverpflichtungen, für die eine Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist, sind zum Barwert der zukünftigen Auszahlungen anzusetzen (§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB). Der Rückzahlungsbetrag ist der Betrag, den das Unternehmen zur Begleichung der Verbindlichkeiten ausgeben muss. Verbindlichkeiten, deren Restlaufzeit am Bilanzstichtag 12 Monate und mehr beträgt, sind mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG).

      1524Bewertungsuntergrenze sind die Anschaffungskosten. Der niedrigere Teilwert darf nicht angesetzt werden. Der höhere Teilwert muss angesetzt werden. Der spätere Ansatz eines niedrigeren Teilwerts ist möglich.

      1525Fremdwährungsverbindlichkeiten werden im Zeitpunkt des Zugangs zum aktuellen Kurs eingebucht. I. d. R. würde man den Geldkurs nehmen (= Kurs, zu dem die Bank die fremde Währung an uns verkaufen würde, damit wir unsere Schulden bezahlen können), bei Fremdwährungsforderungen würde man demzufolge den Briefkurs nehmen (Kurs, der beim Ankauf der Fremdwährung von der Bank aufgerufen wird). Gesetzlich ist das aber nicht geregelt; § 256a HGB enthält nur die Festlegung auf den Devisenkassamittelkurs bei Bewertung zum Jahresabschluss. Unterjährig ist der heranzuziehende Kurs also frei wählbar (Börsenplatz, Geld- oder Briefkurs, ggf. Mittelkurs des BMF).

      Fremdwährungsverbindlichkeiten mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr werden zum Abschlussstichtag stets zum Devisenkassakurs ausgewiesen (§ 256a HGB).

      1526 1526 Am 15. 12. 01 wurden Handelswaren für 10 000 Dollar importiert. Die Eingangsrechnung wurde am 16. 12. 01 bei einem Dollarkurs von 0,95 € gebucht:

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       Fall 1: Unveränderter Kurswert

      Am 31. 12. 01 (Bilanzstichtag) beträgt der Kurs beim Kauf (Briefkurs) für einen Dollar unverändert 0,95 €. In diesem Falle ist keine zusätzliche Buchung erforderlich.

       Fall 2: Gefallener Kurswert

      Am 31. 12. 01 ist der Kurs (Briefkurs) auf 0,90 € gefallen. Die Verbindlichkeit ist weiter mit 0,95 € je Dollar zu passivieren, da der Ansatz eines niedrigeren Kurses zur Bilanzierung eines am 31. 12. 01 noch nicht realisierten Gewinns von 500 € führen würde. Der Ausweis dieses Gewinns würde gegen das Realisationsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 letzter Teilsatz HGB) verstoßen. Sofern aber die Restlaufzeit der Verbindlichkeit nicht mehr als 1 Jahr beträgt, ist handelsrechtlich ein Ertrag als Kursdifferenzen darzustellen (§ 256a HGB). Die Buchung lautet dann:

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