Das 1x1 des Bauhofs. Inga Dora Meyer

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Название Das 1x1 des Bauhofs
Автор произведения Inga Dora Meyer
Жанр Зарубежная деловая литература
Серия 1x1 Reihe
Издательство Зарубежная деловая литература
Год выпуска 0
isbn 9783963140648



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erforderlich, handelt es sich um eine überwiegende Transporttätigkeit mit einem Lkw. Die Anwendung einer Ausnahmevorschrift nach dem BKrFQG ist nicht erkennbar. Grundsätzlich besteht für Fahrer dieser Transporte die Qualifizierungspflicht, der Eintrag der SZ 95 ist regelmäßig erforderlich. 17. Transport und Aufstellen von Beschilderung für Veranstaltungen. Der Transport der Beschilderungen unterfällt grundsätzlich dem BKrFQG. Wenn der Fahrer die Schilder auf- bzw. abbaut (evtl. mit anderen Mitgliedern der Arbeitskolonne), dürfte die Anwendung der Handwerkerregelung gegeben sein (siehe 15.). 18. Transport von Grünschnitt oder Bauschutt in einem Anhänger, der von einem Traktor mit einem zGG > 3,5 t und einer Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gezogen wird. Da der Traktor eine Höchstgeschwindigkeit > 45 km/h aufweist, unterfällt er nicht der Befreiungsregelung gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 BKrFQG. Zu prüfen ist nun, welche Fahrerlaubnisklasse zum Führen bei der jeweiligen Fahrt erforderlich ist. Sofern der Traktor zum Transport von Grünschnitt eingesetzt wird, kann dieser Transport bei weiter Auslegung der Vorschriften als land- oder forstwirtschaftlicher Zweck bewertet werden. In diesem Fall ist zum Führen des Traktors die Fahrerlaubnisklasse „T“ erforderlich. Fahrten mit dieser Fahrerlaubnisklasse unterliegen grundsätzlich nicht dem BKrFQG. Wird der gleiche Traktor für einen Bauschutttransport, zum Abtransportieren von illegal abgelagerten Abfällen oder zum normalen Materialtransport als Zugfahrzeug eingesetzt, ist zum Führen des Traktors die Fahrerlaubnisklasse „C/CE“ erforderlich. Vorgenannte Transporte sind dann Transporttätigkeiten mit einem Fahrzeug, für welches zum Führen die Fahrerlaubnisklasse C/CE erforderlich ist. Die Anwendung einer Ausnahmevorschrift nach dem BKrFQG ist nicht erkennbar (s. jedoch ggf. 5., 6. und 18., erste Alternative). 19. Transport von Material oder Ausrüstung für das Lager des Bauhofs. Die Begriffe „Material“ und „Ausrüstung“ sind weit auszulegen. Die Ausnahme des § 1 Abs. 2 Nr. 5 BKrFQG gilt daher für die zur Erbringung von Dienst- und Werkleistungen notwendige Beförderung von Werkzeugen, Ersatzteilen, Bau- und Einkaufsmaterialien, Werkstoffen, Geräten und sonstigem Zubehör sowie für den An- und Abtransport von Waren und Geräten, die im Betrieb hergestellt, repariert oder verarbeitet werden. Erfasst wird somit auch die Beförderung von einzubauenden Produkten. Dabei muss es jedoch auch Aufgabe des Fahrers sein, bei der weiter gehenden Verarbeitung der Produkte – zusammen mit den anderen Kollegen – beteiligt zu sein. Die Anwendung der Handwerkerregelung dürfte dann gegeben sein. Sofern jedoch der Fahrer regelmäßig neben den Fahrtätigkeiten nur für Bürotätigkeiten/Hausmeistertätigkeiten/als Schwimmmeister o. Ä. eingesetzt wird und an der weiteren Be- oder Verarbeitung der von ihm transportierten Lagergüter nicht beteiligt ist, stellen diese Fahrten eine Transporttätigkeit mit einem Lkw dar. Die Anwendung einer Ausnahmevorschrift nach dem BKrFQG ist dann nicht erkennbar. Grundsätzlich besteht für Fahrer dieser Transporte folglich die Qualifizierungspflicht, der Eintrag der SZ 95 ist dann erforderlich. 20. Transport von Pflanzen von der Gärtnerei zum Schlosspark mit anschließender Bepflanzung der Parkanlagen, bei welcher der Fahrer eingebunden ist. Da die Hauptaufgabe des Fahrers nicht im Transport besteht, sondern in der Bepflanzung/Verarbeitung der transportierten Pflanzen, dürfte die Anwendung der Handwerkerregelung gegeben sein (siehe 15. und 18.). 21. Transporte von Material und Ausrüstungen zu Unterhaltungsarbeiten an kommunalen Einrichtungen, wie Gebäuden, Straßen, Gehwegen, Plätzen, Feldwegen, Bach- und Flutgräben usw., bei denen die Fahrer an den Unterhaltungsarbeiten beteiligt sind. Da die Hauptaufgabe der Fahrer bei diesen Fahrten nicht im Transport besteht, sondern in seiner Beteiligung an den Unterhaltungsarbeiten, dürfte die Anwendung der Handwerkerregelung gegeben sein (siehe 15. und 18.). 22. Durchführung von Straßenreinigungsarbeiten mit einer selbstfahrenden Arbeitsmaschine/Kehrmaschine oder einem Unimog oder Traktor mit entsprechendem Anbaugerät. Diese Reinigungsarbeiten stellen keinen gewerblichen Gütertransport i. S. d. BKrFQG-Vorschriften dar. Sie unterfallen nicht dem Qualifizierungserfordernis des BKrFQG. 23. Durchführung des Winterdienstes mit einem Lkw oder Traktor (Räum- und/oder Streutätigkeit). Diese Tätigkeiten werden als Straßenreinigungsarbeiten bewertet und stellen keinen gewerblichen Gütertransport i. S. d. BKrFQG-Vorschriften dar. Sie unterfallen nicht dem Qualifizierungserfordernis des BKrFQG. 24. Durchführung von Kanalspülarbeiten mit einem Spezialfahrzeug > 12,0 t zGG. Die Fahrten mit diesem Fahrzeug dienen einzig dem Zweck, Kanalspülungen durchzuführen. Diese Reinigungsarbeiten stellen keinen gewerblichen Gütertransport i. S. d. BKrFQG-Vorschriften dar. Sie unterfallen nicht dem Qualifizierungserfordernis des BKrFQG.

      linkBiber im öffentlichen Bereich

       {Biber}

      Biber sind die größten europäischen Nagetiere. Sie sind dämmerungs- und nachtaktiv und bewohnen Gewässer aller Art, wobei ihr Hauptaktionsradius der Uferrandbereich ist. Biber sind reine Pflanzenfresser. Sie ernähren sich im Sommer hauptsächlich von krautigen Pflanzen im und am Gewässer, wie z. B. Schilf, Seerosen, Kalmus, Wasserknöterich, Pfeilkraut, Brennnesseln, Ampfer, aber auch von ufernahen Feld- und Gartenfrüchten. Besonders beliebt sind dabei beispielsweise Mais, Weizen, Raps und Fallobst, aber auch Zuckerrüben, Kohl und andere schmackhafte Gemüsesorten. Im Winter hingegen ist das Nahrungsspektrum deutlich schmaler und besteht fast ausschließlich aus Gehölzen, wobei Biber die Knospen und die Rinde der dünnen Zweige bevorzugen. Mit Vorliebe Weichhölzer wie Weiden, Pappeln und Eschen, aber auch Harthölzer wie Eiche und Ulme. Beliebt sind Stammdurchmesser zwischen 5,0 cm und 90,0 cm. Bei diesen Durchmessern erzielen die Tiere mit einem erträglichen Aufwand den größten Nutzen von der erbeuteten Nahrungsmenge her. Biber sind sehr anpassungsfähig, sodass sie im Prinzip alle Gehölze in Gewässernähe nutzen. Das können in Einzelfällen auch Kiefern, Koniferen und Tannen sein.

      Das Zentrum eines Biberreviers ist der Biberbau. Dieser kann eine einfache, in die Böschung gegrabene Erdröhre sein, an die sich eine Wohnhöhle anschließt. Wird diese Wohnhöhle von außen mit Astwerk abgedeckt, entsteht ein sog. Mittelbau. Am bekanntesten ist jedoch die Biberburg, die oft freistehend im Wasser oder am Uferrand zu finden ist. Sie entsteht durch das Aufschichten von Astwerk und das Abdichten mit Schlamm. Bei allen drei Bauformen liegt der Eingang zum Bau zum Schutz vor Feinden unter Wasser. Die Bezeichnung „Landschaftsgestalter und Wasserbaumeister“ trägt der Biber zu Recht. Er ist eine der wenigen Tierarten, der sich seinen Lebensraum aktiv gestalten kann. Reicht der Wasserstand z. B. für den Nahrungstransport nicht aus oder liegt der Eingang zum Bau frei, dann können Biber Dämme anlegen, um sich den Wasserstand im Gewässer zu erhöhen. Auch kann ein Gewässer erst durch einen Biberdamm überhaupt für Biber bewohnbar werden, z. B. kleine Fließgewässer oder künstliche Entwässerungsgräben. Daneben können Biber durch das Graben von Kanälen Wasserläufe miteinander verbinden oder sich neue Wasserläufe zu beliebten Nahrungsquellen errichten. Biberdämme können zwischen 20,0 cm und 150,0 cm hoch sein und sich auch über das Gewässer hinweg erstrecken. Ein Biberteich verschiedener Größe entsteht, d. h. durch das Ausufern des Gewässers entstehen neue ökologische Strukturen am Uferrand, welche ohne das Tun der Biber nicht vorhanden wären.

      Schutzstatus in Deutschland

      Der Biber ist in der europäischen Gemeinschaft gemäß FFH-Richtlinie eine streng zu schützende Art. Dieser strenge Schutz wird in Deutschland mit dem Bundesnaturschutzgesetz bekräftigt (§ 44 Abs. 1-3 BNatSchG). Diese Gesetzesgrundlage untersagt das Nachstellen, Fangen, Verletzen oder Töten von Bibern sowie das erhebliche Stören von Bibern sowie jede Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Fortpflanzungs- und Ruhestätten (Baue, Dämme).

      Kommt es zu Konflikten mit Bibern