Jahresabschluss nach dem Schweizer Rechnungslegungsrecht. Marco Gehrig

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Название Jahresabschluss nach dem Schweizer Rechnungslegungsrecht
Автор произведения Marco Gehrig
Жанр Зарубежная деловая литература
Серия
Издательство Зарубежная деловая литература
Год выпуска 0
isbn 9783170405608



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Abb. 6).

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      3.5.1.2 Einzelabschluss True and Fair View

      Das True-and-Fair-View-Konzept wird deshalb vor allem für konsolidierte Abschlüsse eingesetzt, bei welchen bekanntlich keinerlei Rücksichtnahme auf steuerliche Überlegungen bestehen, weil nicht der Konzern, sondern die einzelnen Konzernunternehmen steuerpflichtig sind.

      Nach OR 962 II Minderheiten oder Anteilseigner mit einer Nachschusspflicht einen Abschluss nach einem anerkannten Standard verlangen. Das oberste Leitungs- und Verwaltungsorgan ist für die Auswahl eines anerkannten Standards für die Rechnungslegung zuständig. Nach OR 962a I ist die Angabe des Standards aufzuführen und für die gesamte Jahresrechnung anzuwenden. Weiter ist dieser Abschluss durch einen zugelassenen Revisor mit einer ordentlichen Revision prüfen zu lassen. Dieser muss dem obersten Organ der Gesellschaft vorgelegt werden, bedarf aber nach OR 962a IV keiner Genehmigung.

      3.5.2 Konzernabschluss

      Nach OR 962 III entfällt die Pflicht zur Erstellung eines Abschlusses nach einem anerkannten Standard für den Einzelabschluss, wenn der Konzernabschluss nach diesem erstellt wird.

      3.5.3 Zwischenabschluss

      Dient der Jahresabschluss als Führungsinstrument, ist die Zeitnähe der Information zentral. Es ist verständlich, dass zur Unternehmensführung die Entwicklung der Ertrags- und Vermögenslage in kürzeren Zeitabständen als einem Geschäftsjahr mit zwölf Monaten Dauer und zwei bis drei Monaten für die Abschlusserstellung überwacht werden muss. Im Management Accounting ist die unterjährige Erfolgsermittlung (z. B. monatlich, quartals- oder semesterweise) seit langem eingeführt. Sie weist Kosten und Leistungen aus und verzichtet somit auf betriebs- und periodenfremde sowie ausserordentliche Erträge und Aufwände. Die handelsrechtlichen Bewertungsmassstäbe sind nicht massgebend.

      In der externen finanziellen Berichterstattung von Publikumsgesellschaften war es in der Schweiz bis in die 1990er Jahre nicht üblich, über Zwischenergebnisse zu informieren. Selbst die stets fortschrittlicheren Rechnungslegungsvorschriften für Banken verlangten nur die Publikation einer Semesterbilanz. Über die Ertragslage fehlten jegliche quantitativen Informationen.

      Nach OR 960f sind für den Zwischenabschluss eine Bilanz, eine Erfolgsrechnung und ein Anhang zu erstellen. Vereinfachungen sind zulässig, sofern diese gekennzeichnet sind. Auch ist auf weitere Faktoren wie die Saisonalität einzugehen. Auf zusätzliche Angaben im Anhang, eine Geldflussrechnung oder einen Lagebericht kann verzichtet werden, sofern nach OR 961d eine Konzernrechnung nach einem anerkannten Standard erstellt wird.

      Nach dem Kotierungsreglement (kurz KR) hat ein Emittent von Beteiligungsrechten an der Schweizer Börse einen Haupt- und Zwischenabschluss zu erstellen. Das heisst, einmal jährlich ist ein Halbjahresabschluss zusätzlich zu publizieren. Quartalsabschlüsse in der Schweiz erfolgen auf freiwilliger Basis. Eine Prüfungspflicht für die Zwischenabschlüsse besteht nicht.

      3.6 Geschäftsbericht

      3.6.1 Aufgaben und Umfang des Geschäftsberichts

      Im Aktienrecht von 1936 wurde die Verwaltung einer Aktiengesellschaft verpflichtet, in einem schriftlichen Geschäftsbericht den Vermögensstand und die Tätigkeit der Gesellschaft darzulegen und den Jahresabschluss zu erläutern. Bei der Revision des Aktienrechts 1991 wurde die Bezeichnung auf Jahresbericht umgestellt und als Aufgabe festgehalten, den Geschäftsverlauf sowie die wirtschaftliche und finanzielle Lage darzustellen. Im Rechnungslegungsrecht 2011 wurde die Bezeichnung »Geschäftsbericht« zum Oberbegriff mit den Elementen Jahresrechnung und Lagebericht, bisher Jahresbericht genannt, sofern dies vom Gesetz verlangt wird. Der Begriff Geschäftsbericht (OR 958 II) umfasst je nach Unternehmenskategorien verschiedene Elemente (image Abb. 7).

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      Konzerne haben neben den Jahresabschlüssen der Obergesellschaft noch eine konsolidierte Rechnung zu erstellen (OR 959 ff.). Muss der Jahresabschluss nach einem anerkannten Standard wie Swiss GAAP FER erstellt werden, umfasst die Jahresrechnung auch einen Eigenkapitalnachweis.

      Bei grösseren Unternehmen, die der ordentlichen Revisionspflicht unterstehen (OR 727 I) oder Beteiligungspapiere an der Börse kotiert haben, deckt sich somit die Bezeichnung Geschäftsbericht mit jener aus dem bisherigen Recht.