Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea. Hans-Peter Schwintowski

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Название Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea
Автор произведения Hans-Peter Schwintowski
Жанр
Серия C.F. Müller Wirtschaftsrecht
Издательство
Год выпуска 0
isbn 9783811437579



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      KölnKomm AktG/Kiem Art. 59 SE-VO Rn. 8 f.; Schwarz Art. 59 SE-VO Rn. 9; Manz/Mayer/Schröder/Mayer Art. 59 SE-VO Rn. 26 f.; Lutter/Hommelhoff/Seibt Art. 59 SE-VO Rn. 3; Habersack/Drinhausen/Bücker Art. 59 SE-VO Rn. 14.

      4 › VIII. Satzungsregelungen beim monistischen System

      4VIII. Satzungsregelungen beim monistischen System › 1. Überblick

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      Entscheidet sich der Satzungsgeber für das monistische System, sind neben der Wahl der Organisationsverfassung zusätzlich weitere Regelungen in der Satzung zwingend erforderlich, deren Fehlen ein Eintragungshindernis darstellen. Dies betrifft zum einen die Anzahl der Mitglieder des Verwaltungsorgans (Art. 43 Abs. 2 SE-VO), die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsorgans (Art. 46 Abs. 1 SE-VO) und die Gegenstände, die einen Beschluss des Verwaltungsorgans erfordern (Art. 48 Abs. 1 SE-VO). Darüber hinaus hat der Satzungsgeber die Möglichkeit, folgende Bereiche freiwillig in der Satzung aufzunehmen: Regelungen zur Beschlussfähigkeit des Verwaltungsorgans (Art. 40 Abs. 2 S. 2 SE-VO), Einschränkungen zur wiederholten Bestellung von Organmitgliedern (Art. 46 Abs. 2 SE-VO), Mindestanforderungen für Organmitglieder (Art. 47 Abs. 3 SE-VO), Regelungen zur Beschlussfähigkeit der Organe der SE, Regelungen zur Vergütung des Aufsichtsorgans, Regelungen zur Geschäftsordnung und Regelungen zur Ermächtigung an das Aufsichtsorgan, bloße Fassungsänderungen der Satzung vornehmen zu dürfen.

      4VIII. Satzungsregelungen beim monistischen System › 2. Zwingende Satzungsbestimmungen für die monistische SE

2. Zwingende Satzungsbestimmungen für die monistische SE

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      Hat die SE ein Grundkapital von mehr als 1 500 000 EUR bis zu 3 000 000 EUR, darf das Verwaltungsorgan aus maximal fünfzehn Mitgliedern bestehen (§ 23 Abs. 1 S. 3 SEAG), kann aber auch weniger als drei Mitglieder haben.

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      Handelt es sich um eine SE mit einem Grundkapital von mehr als 3 000 000 EUR, muss der Satzungsgeber zwingend ein aus mindestens drei Mitgliedern bestehendes Verwaltungsorgan vorsehen (§ 23 Abs. 1 S. 2 HS 2 SEAG). Hinsichtlich der Höchstgrenzen hat sich der Gesetzgeber an den Maximalgrößen für den Aufsichtsrat orientiert. Dementsprechend kann der Satzungsgeber die Zahl der Mitglieder des Verwaltungsorgans bei einem Grundkapital von bis zu 10 000 000 EUR auf maximal fünfzehn und bei einem Grundkapital von mehr als 10 000 000 EUR auf maximal einundzwanzig estlegen. Auch insoweit ist es nicht erforderlich, eine durch drei teilbare Mitgliederanzahl festzulegen.

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