Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea. Hans-Peter Schwintowski

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Название Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea
Автор произведения Hans-Peter Schwintowski
Жанр
Серия C.F. Müller Wirtschaftsrecht
Издательство
Год выпуска 0
isbn 9783811437579



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Gesellschaft leitende Verwaltungsgremium bestellen, während er im dualistischen System lediglich Einfluss auf die Bestellung des Aufsichtsorgans hat –, aber die Wechselmöglichkeit zwischen den Leitungssystemen ist ein integraler Bestandteil der Rechtsform der SE und damit hinzunehmen. Demgegenüber muss sich der Aktionär bei der grenzüberschreitenden Sitzverlegung auf eine völlig neue Rechtsordnung einlassen, was die Rechtsstellung des Aktionärs deutlich stärker verändern kann. Ähnliches gilt für das Austrittsrecht des Gesellschafters im Falle des Formwechsels (§ 207 UmwG). Auch im letztgenannten Fall ändert sich die komplette Rechtsstellung des Gesellschafters, was dieser nicht hinzunehmen braucht.[7]

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      Mit der Eintragung der entsprechenden Satzungsänderung enden diealtenOrganverhältnisse (Aufsichtsorgan, Leitungsorgan, Verwaltungsorgan) automatisch. Im Falle des Wechsels vom monistischen ins dualistische System endet auch die Amtszeit der geschäftsführenden Direktoren. Ein gesonderter Widerruf ist nicht erforderlich. Soweit neben dem Organverhältnis – wie beim Leitungsorgan – noch Dienstverhältnisse bestehen, sind diese gesondert aufzuheben. Entsprechendes gilt für das Dienstverhältnis der geschäftsführenden Direktoren.

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      Anmerkungen

       [1]

      Zu Recht wurde diese Wahlmöglichkeit von Hommelhoff AG 2001, 279, 282 als revolutionär bezeichnet. Zur Tendenz, dass europaweit verhältnismäßig mehr SE in Ländern gegründet werden, deren nationales Recht lediglich die dualistische Struktur zulässt vgl. Schubert/von der Höh AG 2014, 439, 442.

       [2]

      Vgl. 15. Kap. zu Island Rn. 1350 ff.; 15. Kap. zu Luxemburg Rn. 2179; 15. Kap. zu Schweden Rn. 3311 ff.

       [3]

      KölnKomm AktG/Paefgen Art. 38 SE-VO Rn. 5.

       [4]

      KölnKomm AktG/Paefgen Art. 38 SE-VO Rn. 10; zu den Rechtsfolgen bei dennoch erfolgter Eintragung vgl. Rn. 16 ff.

       [5]

      KölnKomm AktG/Paefgen Art. 38 SE-VO Rn. 15; Manz/Mayer/Schröder/Schröder Art. 38 SE-VO Rn. 9, 15; Spindler/Stilz/Casper/Eberspächer Art. 38 SE-VO Rn. 7.

       [6]

      Habersack/Drinhausen/Scholz Art. 38 SE-VO Rn. 29.

       [7]

      Habersack/Drinhausen/Scholz Art. 38 S-VO Rn. 29.

       [8]

      KölnKomm AktG/Paefgen Art. 38 SE-VO Rn. 15; Habersack/Drinhausen/Scholz Art. 39 SE-VO Rn. 30; Spindler/Stilz/Casper/Eberspächer Art. 38 SE-VO Rn. 7; KölnKomm AktG/Paefgen Art. 38 SE-VO Rn. 15.

       [9]

      So auch: KölnKomm AktG/Paefgen Art. 38 SE-VO Rn. 15.

       [10]

      Anders: Habersack/Drinhausen/Scholz Art. 39 SE-VO Rn. 30, die den Strukturwechsel und die damit verbundene Notwendigkeit eines erneuten Verhandlungsverfahrens über die Mitbestimmung bejahen.

       [11]

      BT-Drucks. 15/3405, 50.

       [12]

      13. Kap. Rn. 527.

       [13]

      Habersack/Drinhausen/Scholz Art. 39 SE-VO Rn. 31.

       [14]

      Habersack/Drinhausen/Scholz Art. 39 SE-VO Rn. 32.

      4 › VII. Satzungsregelungen beim dualistischen System