Klausurenkurs im Europäischen und Internationalen Wirtschaftsrecht. Christoph Herrmann

Читать онлайн.
Название Klausurenkurs im Europäischen und Internationalen Wirtschaftsrecht
Автор произведения Christoph Herrmann
Жанр
Серия Schwerpunkte Klausurenkurs
Издательство
Год выпуска 0
isbn 9783811484481



Скачать книгу

      Vgl. Streinz, in: Streinz, EUV/AEUV, 3. Auflage 2018, Art. 13 AEUV, Rn. 3 und 10.

       [34]

      Zu den ungeschriebenen Rechtsfertigungsgründen i.S.d. der Cassis de Dijon-Rechtsprechung siehe Streinz, Europarecht, 10. Auflage 2016, Rn. 919 ff.

       [35]

      Vgl. Haratsch/Koenig/Pechstein, Europarecht, 11. Auflage 2018, Rn. 919 ff.; Streinz, Europarecht, 10. Auflage 2016, Rn. 919 ff.

       [36]

      Gerichtshof, C-152/78, ECLI:EU:C:1980:187, Rn. 15 ff. – Kommission/Frankreich.

       [37]

      Vgl. u.a. Gerichtshof, C-243/01, ECLI:EU:C:2003:597, Rn. 66 ff.– Gambelli u.a.

       [38]

      Siehe dazu ausführlich Forsthoff, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Rechts der Europäischen Union, 63. EL Dezember 2017, Art. 45 AEUV, Rn. 401 ff.

       [39]

      Gerichtshof, C-473/98, ECLI:EU:C:2000:379, Rn. 40 – Toolex Alpha.

      Fall 2 Wildschweinjagd im Binnenmarkt › Wiederholung und Vertiefung

      177

      Lehrbücher

      Andreas Haratsch/Christian Koenig/Matthias Pechstein, Europarecht, 11. Auflage 2018, Rn. 871 ff., insb. Rn. 906 ff.

      Thomas Oppermann/Claus Dieter Classen/Martin Nettesheim, Europarecht – Ein Studienbuch, 7. Auflage 2016, § 22

      Eckhard Pache/Matthias Knauff, Fallhandbuch Europäisches Wirtschaftsrecht, 2. Auflage 2010, §§ 3, 4

      Rudolf Streinz, Europarecht, 10. Auflage 2016, Rn. 633-640 und Rn. 883-925

      Alexander Thiele, Europäisches Prozessrecht, 2. Auflage 2014, § 5

      Aufsätze

      Alexander Brigola, Die Metamorphose der Keck-Formel in der Rechtssprechung des EuGH – Ein Eckpfeiler im System des freien Warenverkehrs im neuem Körper, EuZW 2012, S. 248-253

      Alexander Brigola, Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Gefüge der EU-Grundfreiheiten – Steuerungsinstrument oder Risikofaktor?, EuZW 2017, S. 406-412

      Claus Dieter Claasen, Verbote im Binnenmarktrecht, EuZW 2015, S. 854-859

      Wolfram Cremer, Die Grundfreiheiten des Europäischen Unionsrechts, JURA 2015, S. 39-55

      Wolfram Cremer/Alexander Bothe, Die Dreistufenprüfung als neuer Baustein der warenverkehrsrechtlichen Dogmatik, EuZW 2015, S. 413-418

      Sara Dietz/Thomas Streinz, Das Marktzugangskriterium in der Dogmatik der Grundfreiheiten, EuR 2015, S. 50-73

      EuGH, Warenverkehrsfreiheit: Nationales Verbot der Einfuhr von Tabakerzeugnissen für Tabakeinzelhändler europarechtswidrig (m. Anm. von Rudolf Streinz), EuZW 2012, S. 508-512

      James Kröger, Nutzungsmodalitäten im Recht der Warenverkehrsfreiheit, EuR 2012, S. 468-479

      Norbert Reich, „Nutzungsmodalitäten“ als „Verkaufsmodalitäten“ oder „Marktzugangssperren“? – Kurzbesprechung der Schlussanträge des Generalanwalts Yves Bot vom 8.7.2008 in der Rechtssache C-110/05 (Kommission/Italien), EuZW 2008, S. 485-486

      Fall 3 Schwerland

      Inhaltsverzeichnis

       Vorüberlegungen

       Gliederung

       Lösungsvorschlag

       Wiederholung und Vertiefung

      178

      Der EU-Mitgliedstaat Schwerland (S), der auch Mitglied der Welthandelsorganisation (WTO) ist, hat mit zunehmendem Übergewicht bei seiner Bevölkerung zu kämpfen. S erlässt daher das „Gesetz zur Besteuerung ungesunder Lebensmittel“. Nach diesem Gesetz werden beispielsweise Lebensmittel, die einen Zuckeranteil von mindestens 20% aufweisen, mit einer Zusatzsteuer i.H.v. 15% belegt. Traditionell hergestellte Lebensmittel, die Ausdruck einer besonderen Esskultur oder einer regionalen Identität sind, etwa das seit dem 17. Jahrhundert in S hergestellte Brotgebäck „Schwerer Stollen“ oder die aus S stammenden Karamellbonbons „Nascher Klümpchen“, sind dagegen von der zusätzlichen Steuer befreit. Voraussetzung ist allerdings die Aufnahme in eine dafür vorgesehene Liste, die vom in S zuständigen Verbraucherschutzministerium geführt wird. Hierzu bedarf es eines entsprechenden Antrags, über den ebenfalls das Verbraucherministerium entscheidet. Eine nähere Definition des Begriffs „traditionell hergestellte Lebensmittel“ ist gesetzlich allerdings nicht normiert. Aufgenommen werden können sowohl traditionell hergestellte Lebensmittel aus S als auch solche aus den anderen EU-Mitgliedstaaten. Dagegen sind Lebensmittel aus Drittstaaten, die wie das aus D stammende Brotgebäck „Zuckerbrot“ traditionell hergestellt werden, nicht von der Ausnahmeregelung erfasst.

      Die Europäische Kommission ist über das neue Gesetz in S entsetzt. Durch dieses würden die Grundsätze des Binnenmarktes völlig über Bord geworfen und der Zugang für Lebensmittel aus anderen EU-Mitgliedstaaten, aber auch aus Drittstaaten erheblich erschwert. Der Grenzwert für den Zuckeranteil sei überdies völlig willkürlich und zudem derart gestaltet, dass die Produkte inländischer Hersteller gerade nicht unter die neue Steuer fielen. So weist etwa die in S beliebte einheimische Limonade „Freedom Juice“ einen Zuckeranteil i.H.v. nur 19% auf, während der Zuckeranteil der im EU-Mitgliedstaat M bzw. in D hergestellten Cola jeweils bei 20% liegt. S verletze daher sowohl seine Verpflichtungen aus den Unionsverträgen als auch aus den internationalen Abkommen, die die Union und S mit ihren Handelspartnern geschlossen haben. Insbesondere das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen (GATT), das für S auch unionsrechtlich verbindlich sei, lasse solche Regelungen nicht zu. Das Verhalten von S löse daher eine Verantwortlichkeit der Union gegenüber den Handelspartnern aus, weswegen die Kommission gegen S vorgehen müsse.

      Die Kommission bittet den Beamten B, in einem Gutachten die Erfolgsaussichten einer Klage gegen S vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (GHEU) wegen der Unionsrechtswidrigkeit des vorgenannten Gesetzes von S zu prüfen.

      Bearbeitervermerk:

      Fertigen Sie das Gutachten des B an. Gehen Sie dabei auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen – gegebenenfalls hilfsgutachtlich – ein.

      Fall 3 Schwerland › Vorüberlegungen

      179

      Der vorliegende Fall erscheint ausgehend von der relativ kurzen Sachverhaltsdarstellung zwar übersichtlich, beinhaltet allerdings teils sehr komplexe dogmatische