Название | Tax Compliance |
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Автор произведения | Markus Brinkmann |
Жанр | Языкознание |
Серия | C.F. Müller Wirtschaftsrecht |
Издательство | Языкознание |
Год выпуска | 0 |
isbn | 9783811447011 |
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Zusammenfassend ist „Steuerpflichtiger“ also derjenige, der ihm durch die Steuergesetze auferlegte Verpflichtungen zu erfüllen hat.[1] Der das Unternehmen als Steuerpflichtigen treffende steuerliche Pflichtenkatalog ist daher Ausgangspunkt aller Tax Compliance-Überlegungen.
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Einige der wichtigsten steuerlichen Pflichten,[2] deren Einhaltung und Erfüllung Gegenstand der Tax Compliance ist, sollen im Folgenden dargestellt werden:
1. Steuererklärungspflichten
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Zu den grundlegenden Pflichten des Steuerpflichtigen zählen die Steuererklärungspflichten (vgl. §§ 149 ff. AO).
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Was eine Steuererklärung ist, ist nicht gesetzlich definiert; die Rechtsprechung versteht darunter eine formalisierte Auskunft des Steuerpflichtigen oder seines Vertreters, die der Finanzbehörde die Festsetzung der Steuer oder die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen ermöglichen soll und in der Regel zum Erlass eines Steuerbescheids führt.[3] Ein Sonderfall der Steuererklärung ist die Steueranmeldung, in welcher der Steuerpflichtige die Steuer selbst zu errechnen hat (§ 150 Abs. 1 S. 3 AO).[4]
a) Abgabe von Steuererklärungen
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Wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, bestimmen die Einzelsteuergesetze (§ 149 Abs. 1 S. 1 AO).[5]
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Zu den im unternehmerischen Bereich bedeutsamsten Steuererklärungspflichten zählen § 31 KStG (Körperschaftsteuererklärung), § 14a (Gewerbesteuererklärung), § 18 Abs. 1 und Abs. 3 UStG (Umsatzsteuervoranmeldung und Umsatzsteuerjahreserklärung), § 41a Abs. 1 EStG (Lohnsteueranmeldung), § 45a Abs. 1 EStG (Kapitalertragsteueranmeldung), § 25 Abs. 3 EStG (Einkommensteuererklärung). Aus der Abgabenordnung selbst ergibt sich die Pflicht zur Abgabe der Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung (§ 181 Abs. 2 AO), die insbesondere für den Bereich der Gewinnfeststellung von Personengesellschaften von Bedeutung ist (§§ 181 Abs. 2 S. 2 Nr. 1, 180 Abs. 2 Nr. 1 lit. a AO).
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Adressat der Erklärungspflicht ist in der Regel der Steuerpflichtige, der auch die Steuer schuldet. Im Falle von juristischen Personen ist dies grundsätzlich die juristische Person selbst. Für die Abgabe von Körperschaftsteuererklärungen einer Kapitalgesellschaft ergibt sich dies bspw. aus §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 31 Abs. 1 S. 1 KStG i.V.m. § 25 Abs. 3 EStG.
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Davon zu unterscheiden ist die Frage, durch wen die Steuererklärungspflichten „physisch“ wahrzunehmen sind.[6] Die Erfüllung der Erklärungspflicht setzt Handlungsfähigkeit voraus (§ 79 AO)[7], die bei Kapitalgesellschaften sowie Personengesellschaften, soweit diese selbst Adressat von Erklärungspflichten sind (Gewerbesteuer, Umsatzsteuer), nicht gegeben ist. Die zentrale öffentlich-rechtliche Vorschrift ist § 34 AO. Danach haben die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Bei Kapitalgesellschaften sind deren vertretungsberechtigte Organe verpflichtet. Von dem Begriff der nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen[8] sind insbesondere auch Personengesellschaften umfasst, die am Rechtsverkehr teilnehmen und Rechte erwerben bzw. Verpflichtungen eingehen können (z.B. OHG, KG oder GbR).[9] Verantwortliche i.S.d. § 34 AO bei Personengesellschaften sind deren „Geschäftsführer“. Der Begriff des „Geschäftsführers“ ist insoweit untechnisch zu verstehen. Unabhängig von der Bezeichnung umfasst er alle Personen, die dazu berufen sind, die Geschäfte von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen führen.[10] Wer diese Personen sind, ergibt sich bei Personengesellschaften in erster Linie aus dem Gesellschaftsvertrag. Auch wenn gesetzliche Vertreter von Personengesellschaften nach der gesetzlichen Konzeption grundsätzlich die Gesellschafter sind, kann auch ein Dritter, der mit Geschäftsführungsaufgaben betraut ist und dem umfassende Vollmacht erteilt wurde, Geschäftsführer einer Personengesellschaft i.S.d. § 34 AO sein.[11]
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Steuererklärungen sind grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben (§ 150 Abs. 1 S. 1 AO), wenn keine elektronische Steuererklärung vorgeschrieben ist (Nr. 1)[12] oder nicht freiwillig eine zulässige elektronische Steuererklärung abgegeben wird (Nr. 2).
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Ein Sonderfall ist die Pflicht zur Anmeldung (und Einbehaltung sowie Abführung) von Steuern für Dritte, insbesondere im Bereich der Kapitalertragsteuer sowie der Lohnsteuer. Auch insoweit ist das Unternehmen als Steuerpflichtiger verpflichtet. Dieser Bereich ist insoweit risikobehaftet, als dass Verstöße gegen die Einbehaltungs- und Abführungspflicht mit einer Haftung für Steuern eines Dritten für das einbehaltungspflichtige Unternehmen verbunden sein können. Im Bereich der Lohnsteuer haftet das Unternehmen nach § 42d EStG als Arbeitgeber, im Bereich der Kapitalertragsteuer als Einbehaltungspflichtiger nach § 44 Abs. 5 EStG. Während die Arbeitgeberhaftung verschuldensunabhängig ausgestaltet ist,[13] setzt die Haftung für zu Unrecht nicht einbehaltene Kapitalertragsteuer eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung voraus.
b) Abgabefristen für Steuererklärungen
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Steuererklärungen sind innerhalb der gesetzlichen Fristen abzugeben. Soweit in dem jeweiligen Steuergesetz nichts anderes bestimmt ist,[14] sind (Jahres)Steuererklärungen gem. § 149 Abs. 2 S. 1 AO spätestens bis zum 31.5. des jeweiligen Folgejahres abzugeben.[15]
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Diese allgemeine Abgabefrist kann gem. § 109 Abs. 1 S. 1 AO von der Finanzbehörde verlängert werden.[16] Grundsätzlich erfolgen Fristverlängerungen auf Antrag des Steuerpflichtigen, die Entscheidung über den Antrag ist ein Verwaltungsakt, der im Ermessen der Finanzbehörde liegt.[17] Von Bedeutung ist dabei, dass bei der Entscheidung über die Fristverlängerung im Rahmen der Ermessensausübung auch das Vorverhalten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden darf.[18] Sofern in der Vergangenheit Steuererklärungen stets fristgerecht abgegeben wurden, ist u.E. eine beantragte Fristverlängerung in einem angemessenen zeitlichen Rahmen regelmäßig zu gewähren.
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Nach den jährlich veröffentlichten gleichlautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder gilt die Frist für durch einen Vertreter der steuerberatenden Berufe steuerlich beratene Steuerpflichtige „automatisch“ bis zum 31.12. des Folgejahres als verlängert.[19]
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Die allgemeinen Fristen gem. § 149 Abs. 2 AO gelten insbesondere nicht im Bereich der Umsatzsteuer. Hier hat der Unternehmer gem. § 18 Abs. 1 S. 1 UStG grundsätzlich bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums (vierteljährlich oder monatlich, § 18 Abs. 2 UStG) eine Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben.[20]
Als abgabenordnungsrechtliche Sanktion sieht § 152 Abs. 1 AO die Festsetzung von Verspätungszuschlägen vor. Die Festsetzung steht sowohl dem Grunde nach (Abs. 1: „kann“) als auch der Höhe nach (Abs. 2: maximal 10 % der festgesetzten Steuer, aber nicht mehr als 25 000 EUR) im Ermessen der Finanzbehörde.
c) Wahrheits- und Berichtigungspflicht
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Die