Название | Tax Compliance |
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Автор произведения | Markus Brinkmann |
Жанр | Языкознание |
Серия | C.F. Müller Wirtschaftsrecht |
Издательство | Языкознание |
Год выпуска | 0 |
isbn | 9783811447011 |
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Die Ermittlung und das Reporting der Ertragsteuern im Bertelsmann-Konzern werden generell mittels folgender zum Einsatz kommender IT-Tools ausgeführt:
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Konzernreporting-Tool:
– | Konzernweites SAP-basiertes Konzernkonsolidierungs- und Konzernreporting-Tool, das sehr detaillierte Informationen zu Ertragsteuern der Konzerngesellschaften beinhaltet (u.a. Berechnung laufender Steuern, Entwicklung der temporären Differenzen und steuerlichen Verlustvorträge, Ermittlung latenter Steuern sowie steuerliche Überleitungsrechnungen). Daneben sind darin auch relevante Informationen und Reports enthalten, die eine Analyse der steuerlichen Reporting-Daten aus Einzelabschluss- wie auch aus Konzernsicht ermöglichen. |
Vorgeschaltete Tools:
– | Datenbankbasiertes Tool für die Berechnung der laufenden und latenten Steuern in Deutschland, das eine automatisierte Übernahme der Abschlussdaten aus den vorgeschalteten SAP-Systemen der Konzerngesellschaften vorsieht. |
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Auch die Systeme sind in das steuerliche IKS einzugliedern. So müssen z.B. die Datenflüsse bzw. zwischen den Systemen und Software-Lösungen von der Steuerabteilung im quartalsweisen Abschlussprozess auf Vollständigkeit hin überprüft werden. Durch den Einsatz von Excel-Tabellen zur Berechnung der Steuern ist die Intensität der Kontrollaktivitäten der Steuerberechnungen im Ausland entsprechend gesteigert.
c) Ablauforganisation am Beispiel grenzüberschreitender Geschäftsbeziehungen
aa) Grenzüberschreitende Beziehungen – Spannungsfeld in einem internationalen Konzern
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Steuerliche Sachverhalte mit Auslandsbezug sowie grenzüberschreitende Geschäftsbeziehungen rufen stets ein besonderes Augenmerk der Finanzverwaltungen hervor, da sich die ausländischen Teile des Sachverhalts dem Zugriff und der Überprüfbarkeit der Behörden entziehen.
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Der Gesetzgeber hat die eingeschränkten Ermittlungsmöglichkeiten der Finanzbehörden in Bezug auf grenzüberschreitende Geschäftsbeziehungen bereits vor Jahren sehr weitgehend durch erweiterte Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen selbst gelöst. Der deutsche Gesetzgeber hat dies im allgemeinen Grundsatz des § 90 Abs. 2 S. 1 AO implementiert, wonach der Steuerpflichtige bei ausländischen Sachverhalten eine Verpflichtung besitzt, „den Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen“. Die Finanzbehörde bleibt demnach weiterhin subjektiv beweispflichtig für alle steuererhöhenden und steuerbegründenden Tatsachen. Schafft der Steuerpflichtige jedoch nicht, seinen Mitwirkungspflichten bei der Aufklärung des Sachverhalts nachzukommen, ist die Finanzbehörde ermächtigt, ggf. ein Sachverhaltsverständnis für die Besteuerung zugrunde zu legen, das sich an der für den Steuerpflichtigen ungünstigsten Auslegung orientiert.
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Zum Anderen werden grenzüberschreitende Geschäftsbeziehungen durch die bestehenden internationalen Besteuerungsunterschiede der Länder von den Finanzbehörden in besonderem Maße beobachtet. So sind in diesem Zusammenhang einige gesetzgeberische Initiativen auf internationaler Ebene entstanden, die verhindern sollen, dass international tätige Steuerpflichtige Steuersubstrat und die damit in Verbindung stehenden Gewinne aus den jeweiligen Ländern auf Konzerngesellschaften im niedrig besteuerten Ausland verlagern. Die in diesem Zusammenhang entstandenen Transparenz- und Gegenmaßnahmen der OECD werden derzeit in den OECD-Mitgliedsstaaten in nationales Recht überführt. Hierzu zählen beispielsweise die Dokumentation der konzernweiten internationalen Geschäftsbeziehungen, Wertschöpfungsketten und Verrechnungen zwischen Konzerngesellschaften gem. des sog. BEPS-Action 13 oder das Country-by-Country Reporting oder aber die internationale Verbreitung der Regelungen zur Zinsschranke, zur Hinzurechnungsbesteuerung und zu Betriebsstätten.
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Tax Compliance im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen bedeutet daher vorrangig, eine Organisation zu schaffen, um die besonderen Mitwirkungs- und Dokumentationspflichten konzernweit einzuhalten[41] und um die besonderen Regelungen für die Besteuerung internationaler Sachverhalte gem. der Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung und den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zu berücksichtigen
bb) Organisation des Gesamtprozesses zur Betreuung grenzüberschreitender Sachverhalte und Beziehungen
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Das Spannungsfeld bei der Einrichtung einer funktionierenden Tax Compliance-Organisation für grenzüberschreitende Beziehungen und ausländische Sachverhalte ist in einem international tätigen Konzern sehr groß. In der Praxis ist bei international tätigen Konzernen regelmäßig eine Vielzahl ausländischer und grenzüberschreitender Transaktionen vorzufinden. Um als Steuerpflichtiger in einem Konzernverbund den erforderlichen Dokumentations- und Mitwirkungspflichten nachzukommen, liegt der Fokus auf der Vorgabe von Melde- und Informationspflichten der Konzerngesellschaften an die zentrale Konzernsteuerabteilung unter Beachtung einer größtmöglichen Nutzung bereits über das Konzernberichtswesen erhobener Daten. Damit die Datenerhebung und –auswertung zu ausländischen Sachverhalten den bestmöglichen Nutzen und die geringstmögliche Zusatzbelastung bei den Konzerngesellschaften bzw. betroffenen Konzernabteilungen hervorruft, müssen im Vorfeld zuerst die Bereiche definiert werden, die in einem Konzern regelmäßig zu steuerlichen Risiken aus Auslandstransaktionen führen.
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Dazu gehören u.a.:
– | Verrechnungspreise und Beziehungen zu nahestehenden Personen gem. § 90 Abs. 3 AO i.V.m. § 1 AStG, |
– | Country-by-Country Reporting gem. § 138a AO, |
– | Anerkennung von Auslandsgesellschaften und Anzeigepflichten bei Erwerb und Gründung von Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften gem. § 138 AO, |
– | Gestaltungsmissbrauch gem. § 42 AO, |
– | Hinzurechnungstatbestände nach dem AStG (insb. §§ 7 ff. AStG), |
– | Nichtanerkennung von Betriebsausgaben, |
– | Steuerpflichten ausländischer Konzerngesellschaften im Inland, |
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