Die Rentenberatung. Wolfgang Wehowsky

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Название Die Rentenberatung
Автор произведения Wolfgang Wehowsky
Жанр Зарубежная деловая литература
Серия
Издательство Зарубежная деловая литература
Год выпуска 0
isbn 9783816900665



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die Rendite für verheiratete Männer in etwa der Rendite für Frauen Quelle: Deutsche Rentenversicherung Bund

      Abbildung 4:

      Beispiele zur Renditeberechnung der gesetzlichen Rente

      Diese positive Perspektive ändert sich auch nicht, wenn – wie derzeit in der stufenweisen Umsetzung begriffen – das Renteneintrittsalter auf das 67. Lebensjahr angehoben wird. Wie zuvor dargestellt, ist gleichzeitig von einem weiteren Anstieg der Lebenserwartung auszugehen. Auch 2021 ist als generelle Renditeaussage für die gesetzliche Rente ein Satz von etwas über 3 Prozent aktuell!

       Kapitallebensversicherung im Rückwärtsgang

      Dieser Rendite gegenüber steht der mehrmals abgesenkte Garantiezins im Jahr 2021 auf jetzt 0,25 Prozent (!) für alle Neuabschlüsse einer kapitalbildenden Lebensversicherung und einer privaten Rentenversicherung. Dieser garantierte Zinssatz ist in den letzten Jahren stetig gesunken. Versprachen die deutschen Versicherer in den 1990er Jahren teilweise noch vier Prozent, so bekommt ein Kunde beim aktuellen Abschluss einer klassischen Lebensversicherung oder Rentenversicherung nach zuletzt 0,9 Prozent nun maximal noch 0,25 Prozent gewährleistet.

      Außerdem sollen Versicherte bei Kündigung oder regulärem Ablauf nicht mehr zur Hälfte an Bewertungsreserven bei festverzinslichen Wertpapieren beteiligt werden. Für Kunden des privaten Versicherungsgewerbes sind das nach Ansicht von Verbraucherschützern keine guten Nachrichten. Alle Betroffenen mit einer Kapitallebensversicherung, einer Riester-, Rürup- oder privaten Rente bzw. einer betrieblichen Altersversorgung über eine private Versicherung müssen befürchten, auf wichtige Teile ihrer Überschussbeteiligungen zu verzichten. Das Betriebsrentenstärkungsgesetz in Kraft ab 01.01.2018 wird dies mit der neuen Absicherungsform „Pay and forget“ – also keine Garantie für das eingezahlte Kapital im Leistungsfall – noch verstärken.

      2.4 Rendite-Plus durch weitere Regelleistungen

      Um zu der für einen Versicherten individuell geltenden persönlichen Rendite aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu gelangen, muss aber das gesamte Leistungsspektrum der gesetzlichen Rentenversicherung betrachtet werden. Nach § 23 SGB I stehen den rentenversicherten Personen und bei bestimmten medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen auch ihren Familienangehörigen insgesamt folgende Leistungen zur Verfügung:

       Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und andere Leistungen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit einschließlich wirtschaftlicher Hilfen,

       Präventionsleistungen für Personen im erwerbsfähigen Alter,

       Renten wegen Alters und Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sowie Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit für Versicherte, die vor dem 02.01.1961 geboren sind,

       Renten wegen Todes,

       Witwen- und Witwerrentenabfindungen,

       Beitragserstattungen,

       Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung,

       Leistungen für Kindererziehung.

      2.5 Verfahrensgrundsatz: Ohne Antragstellung keine Leistung

      Leistungsansprüche jedweder Art sind durch eine formale Antragsstellung rechtzeitig geltend zu machen. In der gesetzlichen Rentenversicherung existiert das Antragsprinzip. Dies bedeutet, ohne einen Antrag (entweder schriftlich, mündlich, telefonisch oder per E-Mail – aber nach formloser Willenserklärung immer unter Verwendung der offiziellen Antragsformulare) wird keine Leistung festgestellt und ausgezahlt. Es gibt von diesem Prinzip nur zwei Ausnahmen: 1.) Umwandlung einer Erwerbsminderungsrente in eine Regelaltersrente u n d 2.) Umwandlung einer kleinen Witwenrente in eine große Witwenrente wegen Vollendung des 47. Lebensjahres der Witwe. Bei diesen Ausnahmen handelt der Rentenversicherungsträger von Amts wegen. Entsprechende Regelungen findet man in § 115 SGB VI. Nach § 115 Abs. 6 SGB VI haben die Rentenversicherungsträger allgemein verbindliche Richtlinien zu Hinweispflichten der Rentenversicherungsträger gegenüber den Versicherten zu erstellen. Danach sind die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen. Eine Verletzung der Hinweispflicht kann in einzelnen Fällen zu einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch führen.

      Für die Prüfung von Rentenansprüchen ist es wichtig zu wissen, dass

       Rentenansprüche auch mit Zeiten der Kindererziehung, der Pflege von Angehörigen oder mit Zeiten des Wehr- und Zivildienstes – um nur einige wichtige Tatbestände zu nennen – entstehen können,

       bei der Rentenberechnung z.B. Zeiten der Fachschulausbildung oder der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen, Zeiten der Arbeitslosigkeit oder der Krankheit mit Leistungsbezug, bei Schwangerschaften Zeiten der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz berücksichtigt werden,

       Rentenleistungen unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung in der Regel dynamisch steigen,

       es für dieselben Beiträge gleich hohe Leistungen für Männer und Frauen gibt und

       unter bestimmten Voraussetzungen Grundrentenzuschläge zur Rente geleistet werden.

      2.6 Grundsätzliches zur Versicherung und Finanzierung in der gesetzlichen Rentenversicherung

      Ein gigantischer Haushalt ist zur Erfüllung der Aufgaben der gesetzlichen Rentenversicherung erforderlichen. Im Wesentlichen werden die Mittel hierfür durch Beiträge in Höhe von über 233 Milliarden € und den Bundeszuschuss in Höhe von nahezu 92 Milliarden € (Stand 2019) aufgebracht.

      Der überwiegende Anteil der Beiträge immerhin fast 221 Milliarden entfallen hierbei auf die Beiträge, die auf Grund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI gezahlt werden. Die aktuellen Beschäftigungszahlen von 44 Millionen Menschen stellen hier ebenfalls einen Spitzenwert dar.

      Die von den versicherungspflichtigen zu leistenden Rentenversicherungsbeiträge sind ein Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrages. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag beinhaltet die Beiträge zur

       Krankenversicherung,

       Pflegeversicherung,

       Rentenversicherung und

       Arbeitslosenversicherung.

      Die Abführung der Beiträge erfolgt im Lohnabzugsverfahren an die zuständige Krankenkasse oder die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See/ Minijobzentrale (Einzugsstelle).

      Mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag werden die Aufwendungen in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung abgedeckt. Allein in der Rentenversicherung stehen derzeit Ausgaben in Höhe von 325 Milliarden zu Buche. Für 21,0 Millionen Rentner und Rentnerinnen in der BRD müssen u.a. Rentenzahlungen in Höhe von 291,4 Milliarden (Stand 2019) erbracht werden.

      Die Berechnung der entsprechenden Beiträge in den einzelnen Sozialversicherungszweigen ist in den hierfür jeweils gültigen Regelungen des maßgebenden SGB – Sozialgesetzbuch – geregelt. Die Regelungen für die Krankenversicherung sind im SGB V, die der Pflegeversicherung im SGB XI, die der Arbeitslosenversicherung im SGB III und die der Rentenversicherung im SGB VI zu finden.

      Abbildung 5:

      RV in einer Baumdarstellung

      Nach § 157 SGB VI werden die Beiträge zur Rentenversicherung nach einem Vomhundertsatz (Beitragssatz) von der Beitragsbemessungsgrundlage erhoben. Dies ist in der Regel das Bruttoarbeitsentgelt.

      Für die Berechnung von Beiträgen werden somit folgende Faktoren benötigt:

       Beitragssatz