Название | BGB für Dummies |
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Автор произведения | André Niedostadek |
Жанр | Юриспруденция, право |
Серия | |
Издательство | Юриспруденция, право |
Год выпуска | 0 |
isbn | 9783527835003 |
Einwendungen sind Verteidigungsmittel des Anspruchsgegners bzw. Schuldners.
Sie können in Betracht kommen, aber sie müssen es nicht. Daher schon hier der Hinweis, dass in einer Fallprüfung nur darauf einzugehen ist, wenn der Sachverhalt etwas dazu hergibt.
Es ist daher nicht nur wichtig, die Anspruchsgrundlagen zu kennen, sondern auch etwaige Verteidigungsmöglichkeiten. Das BGB kennt eine ganze Reihe solcher Möglichkeiten, und in diesem BGB für Dummies erfahren Sie mehr dazu. An dieser Stelle sogleich wieder ein erster Überblick: Zu unterscheiden sind
rechtshindernde Einwendungen,
rechtsvernichtende Einwendungen,
rechtshemmende Einwendungen.
Die dritte Fallgruppe ragt dabei etwas heraus: So sind rechtshindernde und rechtsvernichtende Einwendungen von einem Gericht automatisch zu berücksichtigen, wenn es von den entsprechenden Umständen erfährt. Solche Einwendungen entfalten ihre Wirkung also kraft des Gesetzes. Anders ist es bei den rechtshemmenden Einwendungen. Auf die muss sich der Anspruchsgegner ausdrücklich berufen. Daher nennt man speziell diese Art der Einwendungen auch Einreden.
Rechtshindernde Einwendungen
Rechtshindernde Einwendungen bewirken, dass ein Anspruch gar nicht erst entsteht. Sie richten sich also gegen den Anspruch selbst. Die Gründe dafür können vielfältig sein. Bei den im BGB so wichtigen Verträgen sind die rechtshindernden Einwendungen solche, die zur Unwirksamkeit eines Vertrags führen. Da solche rechtshindernden Einwendungen viele Bereiche des BGB betreffen können, finden sie sich – natürlich – vor allem im ersten Buch des BGB, also dem Allgemeinen Teil. Hier einige Beispiele:
die Geschäftsunfähigkeit (§§ 104 f. BGB),
der Verstoß gegen ein Verbotsgesetz (§ 134 BGB),
die Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB).
Umstritten ist, ob die Anfechtung eine rechtshindernde oder rechtsvernichtende Einwendung darstellt. Wenn Sie sich § 142 Abs. 1 BGB durchlesen, sehen Sie, dass im Falle der Anfechtung ein Rechtsgeschäft als von Anfang an nichtig anzusehen ist. Das spricht für die erste Ansicht. Auf der anderen Seite handelt es sich um ein Gestaltungsrecht, was nach Vertragsschluss ausgeübt wird. Das spricht für die zweite Ansicht. Letztlich läuft aber beides aufs gleiche Ergebnis heraus, sodass Sie sich diesbezüglich nicht den Kopf zu zerbrechen brauchen.
Rechtsvernichtende Einwendungen
Rechtsvernichtende Einwendungen bewirken, dass ein ursprünglich entstandener Anspruch wieder erlischt. Solche rechtsvernichtenden Ansprüche gibt es wieder über das BGB verstreut, so etwa im Schuldrecht (und dort wieder im Allgemeinen Schuldrecht). Beispiele sind
der Rücktritt oder Widerruf (§ 346 Abs. 1, § 355 Abs. 1 BGB),
die Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 BGB),
die Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB).
Rechtshemmende Einwendungen
Von den rechtshindernden und rechtsvernichtenden Einwendungen, die sich ja auf den Anspruch selbst auswirken, sind schließlich die rechtshemmenden Einwendungen zu unterscheiden (siehe Abbildung 2.1).
Sie geben dem Anspruchsgegner eine weitere Verteidigungsmöglichkeit, auf die er sich berufen kann. Ihre Wirkung liegt darin, dass ein ursprünglich entstandener und nicht erloschener Anspruch sich nicht mehr durchsetzen lässt. Anders ausgedrückt: Rechtshemmende Einwendungen lassen den Anspruch selbst unberührt, er bleibt insbesondere noch immer erfüllbar. Jedoch ist er gerichtlich nicht mehr durchsetzbar (insofern also »gehemmt«). Man kann speziell bei diesen Formen von Einwendungen noch weiter unterscheiden zwischen
peremptorischen Einreden, die einen geltend gemachten Anspruch dauerhaft hemmen (Beispiel: Verjährung, § 214),
dilatorischen Einreden, die eine Durchsetzbarkeit eines Anspruchs lediglich verzögern (Beispiel: die – gesetzlich nicht geregelte – Stundung).
Im BGB lassen sich rechtshemmende Einwendungen (Einreden) leicht daran erkennen, dass das Gesetz den Schuldner berechtigt, eine Leistung zu verweigern. Sehen Sie sich etwa das Beispiel der Verjährung (§ 214 Abs. 1 BGB) an.
Abbildung 2.1: Die Einwendungen/Einreden im Überblick
Konsequenzen für die Fallprüfung
Sie haben nun den Zusammenhang zwischen Anspruchsgrundlagen einerseits und den Einwendungen andererseits entdeckt. Vielfach wird dieser Zusammenhang als ein Regel-Ausnahme-Verhältnis bezeichnet: Damit ein Anspruch überhaupt entsteht, müssen zunächst regelmäßig die jeweiligen Tatbestandsmerkmale der einschlägigen Anspruchsgrundlage als Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Die Einwendungen und Einreden können dann dazu führen, dass ein Anspruch ausnahmsweise doch nicht entsteht, wieder untergeht oder aber nicht durchsetzbar ist.
Daraus ergibt sich als wichtige Erkenntnis für die Fallprüfung folgendes Aufbauschema:
1 Anspruch entstanden? Zunächst ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Anspruch gegeben sind: Dabei ist auf die Tatbestandsmerkmale der Anspruchsgrundlage einzugehen bzw. auf die rechtshindernden Einwendungen, die einen Anspruch gar nicht erst entstehen lassen.
2 Anspruch erloschen? Sollte ein Anspruch entstanden sein, ist gegebenenfalls weiter zu prüfen, ob er nicht aufgrund rechtsvernichtender Einwendungen wieder erloschen ist.
3 Anspruch durchsetzbar? Sollte der Anspruch entstanden und nicht wieder erloschen sein, ist schließlich zu prüfen, ob der Anspruch durchsetzbar ist oder ob eventuell rechtshemmende Einwendungen geltend gemacht wurden.
Hilfsnormen
Es gibt im BGB viele Anspruchsgrundlagen, Einwendungen oder Einreden, aber längst nicht alle Vorschriften fallen in diese Kategorien. Ganz im Gegenteil: Die meisten Vorschriften lassen sich eher als Hilfsnormen begreifen.
Hilfsnormen sind Gesetzesbestimmungen, deren Funktion darin besteht, andere Gesetzesbestimmungen zu ergänzen und zu erläutern, etwa indem sie Definitionen enthalten.
Aus Mangel an Beweisen …
… so lautet nicht nur der Titel eines Gerichtsfilm-Thrillers mit Harrison Ford, sondern das lässt sich zugleich als Grundsatz für das Zivilrecht heranziehen. Der Unterschied zwischen den Anspruchsnormen und den verschiedenen Formen von Einwendungen zeigt sich vor allem im Gerichtsverfahren. So muss der Anspruchsteller die Umstände beweisen, die einen bestimmten Tatbestand erfüllen. Insoweit gilt der Grundsatz, dass jeder die für sich jeweils günstigen Tatsachen zu beweisen hat: Wer einen Anspruch geltend macht,