Название | Antikorruptions-Compliance |
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Автор произведения | Simon Schafer |
Жанр | Языкознание |
Серия | C.F. Müller Wirtschaftsrecht |
Издательство | Языкознание |
Год выпуска | 0 |
isbn | 9783811457294 |
Der Regelstrafrahmen der Bestechlichkeit gem. § 332 Abs. 1 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor (S. 1), in minder schweren Fällen einen solchen von bis zu drei Jahren Haft oder Geldstrafe (S. 2).[214] Straferschwerend ist zu berücksichtigen, wenn die pflichtwidrige Diensthandlung tatsächlich vorgenommen worden ist;[215] ebenfalls als erschwerend kann es sich auswirken, wenn zwischen Amtsantritt und Tatbegehung nur ein geringer zeitlicher Abstand liegt.[216] Ferner ist generell zu berücksichtigen, dass bei der bloßen Belohnungskorruption eine (weitaus) mildere Bestrafung am Platz ist (s. Rn. 4).[217] Einer mangelhaften Dienstaufsicht soll hingegen keine Milderungswirkung zukommen.[218]
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Für besonders schwere Fälle ist in § 335 Abs. 1 S. 1 Buchst. a) StGB eine Freiheitsstrafe von ein bis zu zehn Jahren vorgesehen; als benannte Regelbeispiele sind in Abs. 2 aufgeführt die Forderung usw. eines Vorteils großen Ausmaßes (Nr. 1), welchen der BGH ab 50 000 EUR annimmt,[219] ferner die fortgesetzte Annahme geforderter Vorteile für künftige Diensthandlungen (Nr. 2) sowie die gewerbs- oder bandenmäßige[220] Begehung (Nr. 3). Ein unbenannter schwerer Fall kommt in Betracht beim Hervorrufen erheblicher Schäden für den Fiskus[221] oder andere von der pflichtwidrigen Diensthandlung Betroffene.[222]
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Bei der Bestechung reicht der Strafrahmen nach § 334 Abs. 1 StGB von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (S. 1), in minder schweren Fällen bis zu zwei Jahre oder Geldstrafe (S. 2) und in besonders schweren Fällen gem. § 335 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) StGB (dazu Rn. 73) von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.
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Besondere Strafrahmen sind auch für die (aktive und passive) Richterbestechung vorgesehen. Die Richterbestechlichkeit ist ein Verbrechen (§ 12 Abs. 1 StGB); sie wird nach § 332 Abs. 2 StGB im Regelfall mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren (S. 1), in minder schweren Fällen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren (S. 2) sanktioniert. Für besonders schwere Fälle sieht § 335 Abs. 1 Nr. 2 StGB eine Freiheitsstrafe von nicht unter zwei Jahren vor. Geberseitig wird die Richterbestechung gem. § 334 Abs. 2 StGB beim Kauf einer künftigen Handlung mit sechs Monaten bis zu fünf Jahren (Nr. 2) Haft bestraft, bei der Belohnungskorruption (s. Rn. 4) mit drei Monaten bis zu fünf Jahren. In beiden Varianten sieht § 335 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) StGB für besonders schwere Fälle zudem einen Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor.
b) Sonstiges
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Der im Rahmen einer Unrechtsvereinbarung versprochene bzw. geleistete Vorteil unterliegt dienstrechtlichen Herausgabepflichten (§ 71 Abs. 2 BBG, § 42 Abs. 2 BeamtStG) sowie der Einziehung gem. §§ 73 ff. StGB (ausführlich dazu 11. Kap.). Einziehung erfolgt auch, soweit der Geber infolge der pflichtwidrigen Diensthandlung etwas i.S.v. § 73 StGB erlangt hat, bspw. einen öffentlichen Auftrag. Demgegenüber sind die §§ 332, 334 StGB keine Katalogtaten i.S.v. § 76a Abs. 4 S. 3 StGB; allerdings kann die selbstständige erweiterte Einziehung hier über den „Umweg“ eines Geldwäscheverdachts zur Anwendung kommen, da zum einen § 261 StGB Katalogtat gem. § 76a Abs. 4 S. 3 StGB ist und zum anderen die §§ 332, 334 StGB gem. § 261 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 a) StGB als taugliche Vortaten einer Geldwäsche in Betracht kommen.[223]
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Dem bestechlichen Amtsträger können überdies nach § 358 i.V.m. § 45 Abs. 2 StGB die Amtsfähigkeit und das Wahlrecht aberkannt werden.
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Sofern der Geber als Vertreter eines Verbandes gehandelt hat (§ 9 OWiG), kommt für diesen überdies eine Geldbuße nach § 30 OWiG in Betracht (näher 10. Kap.).[224]
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Wenn die vom bestochenen Amtsträger vorgenommene dienstpflichtwidrige Handlung im Erlass eines Verwaltungsakts besteht, ist dieser nicht i.S.v. § 44 VwVfG nichtig, sondern lediglich rücknehmbar (Umkehrschluss aus § 48 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 VwVfG).[225] Allerdings gilt die infolge einer Bestechung ergangene Genehmigung im umweltstrafrechtlichen Sinne als nicht erteilt, § 330d Abs. 1 Nr. 5 StGB.
5. Strafanwendungsrecht
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Bei Taten mit Auslandsbezug (Beispiel: Ein europäischer Amtsträger [Rn. 24 f.] wird im Ausland von einem Ausländer bestochen) können sich Einschränkungen aus dem Strafanwendungsrecht ergeben (ausf. 9. Kap.).
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Als Handlungsort i.S.v. § 9 Abs. 1 StGB kommt für den Täter einer Tat nach §§ 332, 334 StGB nur der Ort in Betracht, an dem eine der tatbestandsmäßigen Handlungen (Rn. 57–60) vorgenommen worden ist; auf den Ort der pflichtwidrigen Diensthandlung kommt es hingegen nicht an.[226] Für Teilnahmehandlungen ist die Erweiterung nach § 9 Abs. 2 StGB zu beachten. Einen Erfolgsort i.S.v. § 9 Abs. 1 StGB gibt es bei den Bestechungsdelikten aufgrund der tatbestandlichen Vorverlagerung (Rn. 10) nach h.M. auch dann nicht, wenn die erkaufte Diensthandlung sich an einen bestimmten Ort konkret auswirkt.[227] Liegt nach diesen Grundsätzen eine Auslandstat vor, sind die Vorschriften über das Personalitätsprinzip in § 5 Nr. 15 StGB zu beachten: Bei deutschen Tätern sowie Tat(versuch)en gegenüber (deutschen) Amtsträgern gilt stets das deutsche Strafrecht (Buchst. a), c) und d)), bei Bestechlichkeits-Taten durch ausländische europäische Amtsträger (Rn. 24 f.) nur im Falle einer Dienststelle mit Sitz im Inland (Buchst. b).
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Zur Bestechung ausländischer Amtsträger s. 8. Kap.
6. Konkurrenzen
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Durchläuft dieselbe Unrechtsvereinbarung mehrere Kontrahierungsstufen (Rn. 56), so stellen die verschiedenen Tathandlungen (Fordern, Sichversprechenlassen Annehmen bzw. Anbieten, Versprechen und Gewähren) grds. jeweils eine tatbestandliche Handlungseinheit dar;[228] das gilt selbst dann, wenn der vereinbarte Vorteil in mehreren Raten geleistet bzw. angenommen wird.[229] Auch die Annahme eines Vorteils für mehrere Diensthandlungen ist nur eine Tat nach § 332 StGB.[230] Mehrere Taten liegen dann vor, wenn die einmalig geschlossene Unrechtsvereinbarung lediglich eine Art Rahmenvertrag bildet, auf deren Basis (ggf. umsatzabhängig) fortgesetzt Zahlungen geleistet werden.[231]
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Stellt die Vornahme der pflichtwidrigen Diensthandlung ihrerseits eine Straftat dar (Rn. 37) – etwa Untreue