Besonderes Verwaltungsrecht. Mathias Schubert

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Название Besonderes Verwaltungsrecht
Автор произведения Mathias Schubert
Жанр Языкознание
Серия Schwerpunkte Pflichtfach
Издательство Языкознание
Год выпуска 0
isbn 9783811453593



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darstellt. Auch ein einzelnes Ratsmitglied oder der Hauptverwaltungsbeamte können Zuordnungssubjekte organisationsinterner Rechtssätze sein. So gehört etwa der Anspruch auf Teilnahme an den Ratssitzungen und auf Mitwirkung an den dort getroffenen Entscheidungen zu den vornehmsten Rechten eines Ratsmitgliedes. Mit Blick auf die Anerkennung intrapersonaler Rechtsbeziehungen durch die VwGO muss daher auch ein einzelnes Ratsmitglied eine Verletzung der ihm zugeordneten organschaftlichen Befugnisse gerichtlich geltend machen können[156].

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      Prozessfähig ist entspr. § 62 III VwGO der Organwalter des betreffenden Organs bzw Organteils (Ratsvorsitzender, Ausschussvorsitzender, ggf ein einzelnes Ratsmitglied).

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      Lösungshinweis zu Fall 4 (Rn 116):

      Im Ausgangsfall („Die Mini-Fraktion“) sind im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Klage folgende Punkte zu erörtern:

1. Rechtsweg: Es wird um Rechte und Pflichten aus der Gemeindeordnung gestritten und handelt sich somit um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art – trotz verbreiteter, eher missverständlicher Benennung als Kommunalverfassungsstreit – iSd § 40 VwGO. Dass es um Organrechte geht, ist für den Rechtsweg unerheblich; § 40 VwGO setzt für die Rechtswegeröffnung eine solche Außenrechtsstreitigkeit nicht voraus.
2.
3.
4. Klagegegner: Die Klage ist zu richten gegen den Gemeinderat als dem für die Verabschiedung der Geschäftsordnung verantwortlichen Organ, vertreten durch seinen Vorsitzenden.
5. Beteiligtenfähigkeit: Der Rat ist beteiligtenfähig nach § 61 Nr 2 VwGO, da es insoweit um das eigene Recht, eine Geschäftsordnung zu erlassen, geht. Auch A und B sind nach § 61 Nr 2 VwGO beteiligtenfähig, da ihnen als Organteilen eigene Mitgliedschaftsrechte zustehen.
6.
7. Zuständiges Gericht: Zuständiges Gericht ist hier, da der Fall im Landkreis Wesermarsch spielt, das Verwaltungsgericht Oldenburg, §§ 45, 52 Nr 5 VwGO, § 73 II Nr 5 lit. a NJG.

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      Übersicht 5: Prüfungsschema für den kommunalen Organstreit (Kommunalverfassungsstreit)

I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, § 40 I 1 VwGO Auch Streitigkeit im Innenverhältnis ist als „öffentlich-rechtliche Streitigkeit“ justitiabel
II. Zulässigkeit 1. Statthafte Klageart – Differenzierung: Interorganstreit/Intraorganstreit (Rn 182) – wegen fehlender Außenwirkung der organschaftlichen Maßnahmen keine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage (Rn 183) – Klageart „sui generis“ abzulehnen, weil Rückgriff auf Klagearten der VwGO möglich – Bei Handeln/Dulden/Unterlassen idR Leistungs-/Unterlassungsklage, bei begehrter Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Maßnahme: Feststellungsklage § 43 I VwGO, bei Überprüfung einer Satzung oder Geschäftsordnung: Normenkontrolle § 47 I Nr 2 VwGO (Rn 183) 2. Klagebefugnis – Verletzung eines organschaftlichen Rechts, wehrrechtsfähigen Innenrechtsposition (Rn 184 f) 3. Klagegegner – Str ob gegen Gemeinde (Rechtsträger) oder – vorzugswürdig – direkt gegen das handelnde Organ, das die angegriffene Handlung vorgenommen hat (Rn 189) 4. Beteiligten- und Prozessfähigkeit – Organteile nach § 61 Nr 2 VwGO direkt; Einzelne Personen/Organe nach § 61 Nr 2 VwGO analog (Rn 187) – Prozessfähigkeit richtet sich nach § 62 III VwGO (Rn 188) 5. Rechtsschutzbedürfnis (sofern Anlass besteht)
III. Begründetheit Prüfung der Verletzung organschaftlicher Rechte, Begründung analog der gewählten Klageart

      Wiederholungs- und Verständnisfragen

1. Welchem Grundtyp einer Kommunalverfassung kommt heute eine Leitfunktion zu? Rn 118 ff, 123