Feuerwehrbedarfsplanung. Thomas Lindemann

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Название Feuerwehrbedarfsplanung
Автор произведения Thomas Lindemann
Жанр Математика
Серия
Издательство Математика
Год выпуска 0
isbn 9783170353978



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vorzuschalten, so muss sich aus der Rechtsvorschrift selbst ergeben, welche Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung gegeben sein müssen, bzw. aus welchen Gründen die Genehmigung versagt werden darf.« (BVerG 20, 150)

      Im Saarland ist dieses beispielsweise gemäß § 3 Abs. 1 SBKG der Fall, wonach die Bedarfs- und Entwicklungsplanung ausdrücklich der Aufsichtsbehörde vorzulegen ist. In Hessen ist zu den Aufgaben der Landkreise in § 4 Abs. 1 Nr. 2 HBKG festgelegt, dass die Landkreise zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz, in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz eine überörtliche Planung zu erarbeiten und fortzuschreiben haben. Hieraus ergibt sich eine »abstrakte Abstimmungspflicht«, die jedoch aus Respekt vor der kommunalen Selbstverwaltung sehr behutsam ausgedrückt ist. In Bayern wird in Nr. 1.1 VollzBekBayFwG explizit empfohlen, dem zuständigen Kreisbrandrat bei der Erstellung der Feuerwehrbedarfspläne zu beteiligen. Und in Schleswig-Holstein bedürfen die kommunalen Feuerwehren nach § 6 Abs. 3 BrSchG formal der Anerkennung ihrer Leistungsfähigkeit durch die Aufsichtsbehörde, wofür die Vorlage des Bedarfsplans obligat ist, ohne dass dieser gesetzlich gefordert wird.

      Den Aufsichtsbehörden steht zudem allgemein sowie auch speziell im Hinblick auf die Angelegenheit der Feuerwehr ein Unterrichtungsrecht zu. Demnach kann sich die Aufsichtsbehörde jederzeit über die Wahrnehmung der den Gemeinden nach dem Gesetz obliegenden Aufgaben erkundigen (vgl. zum Beispiel § 121 GO NRW sowie § 54 Abs. 1 BHKG). Die Vorlage des Feuerwehrbedarfsplans ist hierzu eine geeignete Maßnahme (z. B. um die Einsatzbereitschaft der Feuerwehr zu beurteilen). Hieraus ergibt sich jedoch kein aktives Beteiligungsrecht der Aufsicht bei der Aufstellung oder Fortschreibung des Bedarfsplans.

      3.8 Externe Sachverständige, Gutachter und Berater

      Die Erstellung und Fortschreibung eines Feuerwehrbedarfsplans ist ein komplexer Prozess mit vielschichtigen Zusammenhängen, hohem Arbeitsaufwand und mitunter großer politischer Brisanz. Manche Kommunen greifen aus diesen Gründen auf die Hilfe eines externen Sachverständigen, Gutachters oder Beraters zurück. Grundsätzlich ist es Aufgabe der Gemeinden, unter der Beteiligung ihrer Feuerwehren, den Bedarfsplan zu erstellen (beispielsweise für NRW § 3 Abs. 3 BHKG). Die ausdrückliche Nennung der Beteiligung der Feuerwehren impliziert, dass diese nicht selbst für die Aufstellung und die Fortschreibung verantwortlich sind, aber hierbei ausdrücklich mit ihrer Fachkenntnis beteiligt werden müssen (vgl. u. a. Schneider, 2016, § 3 Rn. 99 f). Nichtsdestoweniger steht es den Verantwortlichen der Feuerwehren natürlich frei, im Einvernehmen mit der Gemeinde ihren Bedarfsplan selbst zu erstellen.

      Der Einsatz eines externen Sachverständigen birgt Vor- und Nachteile, die es gegeneinander abzuwägen gilt (vgl. Bild 17). Einer der Hauptgründe zur externen Vergabe der Bedarfsplanung ist häufig der Mangel an Personalressourcen und Arbeitskapazitäten in der eigenen Kommune, die die arbeitsaufwändige Planerstellung aus eigener Kraft nicht ermöglichen und eine Fremdvergabe der Leistung erforderlich machen. Dabei darf jedoch nicht vernachlässigt werden, dass auch bei der externen Vergabe der Bedarfsplanung ein nicht unwesentlicher Aufwand in der Zuarbeit und Datenerfassung sowie -lieferung entsteht.

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      Bild 17: Vor- und Nachteile von externen Sachverständigen, Gutachtern und Beratern

      Ein weiterer wesentlicher Grund für den Einsatz eines externen Sachverständigen ist das große Fachwissen in der Bedarfsplanung, das in der eigenen Kommune häufig nicht in dem erforderlichen Umfang vorhanden ist. In vielen Kommunen wird sich mit der Feuerwehrbedarfsplanung nur ein- bis zweimal je Dekade beschäftigt – manchmal noch seltener. Aufgrund der fehlenden Routine liegt daher die notwendige Expertise in den Planungsgrundlagen und -methoden bei den Verantwortlichen nicht immer vor. Der externe Sachverständige beschäftigt sich mit großer Regelmäßigkeit mit Bedarfsplanprozessen und bleibt daher thematisch »am Ball«. Es darf unterstellt werden, dass er in seiner Tätigkeit stets aktuelle Erkenntnisse berücksichtigt, die sich u. a. aus neuen Gesetzes- und Erlasslagen, Rechtsprechungen, den fortgeschriebenen technischen Regelwerken sowie dem Fortschritt in Technik und Taktik ergeben. Damit birgt der Einsatz eines externen Sachverständigen auch ein gewisses Maß an Sicherheit an die fachliche Ausführung, mit dem das Risiko von Fehlplanungen reduziert wird, wenngleich der Stadt- oder Gemeinderat als politisches Entscheidungsgremium die abschließende Verantwortung trägt.

      Der externe Sachverständige bringt zudem fertige Methoden und Werkzeuge zum Einsatz, die durch eine Vielzahl an abgeschlossenen Bedarfsplanprojekten immer wieder optimiert werden. Die Branchen- und Projekterfahrung und der Quervergleich mit anderen Kommunen ermöglicht die Einschätzung, »was geht und was nicht geht« bzw. welche Konzepte und Maßnahmen sich in der Praxis bereits bewährt haben und welche Fallstricke sich bei anderen Projekten und Kommunen ergeben haben (»Blick über den Tellerrand«). Hierdurch kann er aus der Sicht eines unabhängigen Außenstehenden neutrale Ratschläge geben und bringt neue Sichtweisen und Impulse ein.

      Der externe Berater dient auch als Sprachrohr zur Politik und Verwaltung, dem als neutrale Instanz mitunter mehr Gehör und Glauben geschenkt wird als den Akteuren im eigenen Haus (»Prophet im eigenen Land«). Obwohl viele Konzepte und Ergebnisse auch von den eigenen Gremien in der Kommune erarbeitet werden könnten, bedarf es zur Akzeptanz manchmal der Bestätigung von neutraler Stelle, die die Sachlage neutral, objektiv und frei von eigenen Interessen beurteilt. Dabei unterliegt der externe Sachverständige keiner »Betriebsblindheit« und ist nicht emotional an die Feuerwehrstrukturen gebunden, die das Erkennen von Optimierungsbedarfen bei bestehenden Betriebsroutinen erschweren würden.

      Bei unbequemen Sachverhalten (z. B. bei Standortfragen oder beim Fahrzeugkonzept) übernimmt der Sachverständige gegebenenfalls die Rolle des »Sündenbocks«, der auch »Tabu-Themen« ansprechen kann und dem in der Praxis gerne »die Schuld« für unpopuläre Entscheidungen übertragen wird, ohne dass die eigentlichen Entscheider in Politik, Verwaltung und Feuerwehr ihr Gesicht verlieren und ihren Stand sowohl bei den Betroffenen als auch in der Bevölkerung nachhaltig gefährden.

      In fachgebundenen Konfliktsituationen kann der Externe als Moderator oder Mediator auf der sachlichen Ebene schlichtend und vermittelnd fungieren. Nicht zuletzt übernimmt er bei Bedarf das Projekt- und Zeitmanagement sowie die Dokumentenerstellung.

      An dieser Stelle sei angemerkt, dass die aufzuwendenden Kosten zur externen Erstellung eines Bedarfsplans den Arbeitsumfang und die Verantwortung wiederspiegeln, die eine Kommune den (gegebenenfalls sogar ehrenamtlichen) Planerstellern aus den eigenen Reihen bei der Selbsterstellung aufbürdet, was sich stets vor Augen zu halten ist und der besonderen Würdigung haupt- oder ehrenamtlicher Planerstellungen aus den eigenen Reihen verlangt.

      In einigen wenigen Fällen bestehen Skepsis und die Gefahr der mangelnden Akzeptanz des Einsatzes eines externen Sachverständigen. Noch ehe der Sachverständige seine Arbeit aufgenommen hat, kann es zu ablehnender Haltung bei einzelnen Beteiligten kommen, die im schlimmsten Fall bis zur Boykottierung der Mitarbeit und Datenerhebung führt. Gleiches ist jedoch auch und gerade bei der Erstellung des Feuerwehrbedarfsplans durch eigene Mitarbeiter der Kommune oder konkret der Feuerwehr möglich. Auch an dieser Stelle sind eine frühzeitige und umfassende Projektkommunikation sowie die geeignete Besetzung der Projektgruppe essentiell. Allen Betroffenen sollte zum Beispiel im Rahmen von Informationsveranstaltungen Gelegenheit gegeben werden, ihre Fragen und Befürchtungen artikulieren zu können (im Zweifel können dieses die gesamte Mitglieder-