Pflegegrade und die neuen Begutachtungsrichtlinien. Nicole Franke

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Название Pflegegrade und die neuen Begutachtungsrichtlinien
Автор произведения Nicole Franke
Жанр Биология
Серия
Издательство Биология
Год выпуска 0
isbn 9783866306219



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Definitionen:Selbständigkeit ist definiert als Fähigkeit einer Person, eine Handlung bzw. Aktivität alleine, d. h. ohne Unterstützung durch andere Personen oder unter Nutzung von Hilfsmitteln durchzuführen. Dementsprechend liegt eine Beeinträchtigung der Selbständigkeit vor, wenn personelle Hilfe erforderlich ist. Unter personeller Hilfe versteht man alle unterstützenden Handlungen, die eine Person benötigt, um die betreffenden Aktivitäten durchzuführen. Die Beurteilung erfolgt auch dann, wenn die Person die betreffende Aktivität in ihrem Lebensalltag nicht (mehr) durchführt (z. B. Treppensteigen). Ob personelle Hilfe durch Pflegepersonen oder Pflegekräfte erbracht wird, ist für die Bewertung nicht relevant.Die Beurteilung der Selbständigkeit erfolgt in den Modulen 1, 4 und 6, sowie in Modul 5 unter Punkt 4.5.16 mittels einer 4-stufigen Skala und umfasst folgende Ausprägungen:0 = selbständig1 = überwiegend selbständig2 = überwiegend unselbständig3 = unselbständig
0 = selbständig:Die Person kann die Handlung bzw. Aktivität in der Regel selbständig durchführen. Möglicherweise ist die Durchführung erschwert oder verlangsamt oder nur unter Nutzung von Hilfs- / Pflegehilfsmitteln möglich. Entscheidend ist jedoch, dass die Person keine personelle Hilfe benötigt. Vorübergehende oder nur vereinzelt auftretende Beeinträchtigungen sind nicht zu berücksichtigen.
1 = überwiegendselbständig:Die Person kann den größten Teil der Aktivität selbständig durchführen. Dementsprechend entsteht nur geringer, mäßiger Aufwand für die Pflegeperson. Überwiegend selbständig ist eine Person also dann, wenn lediglich folgende Hilfestellungen erforderlich sind:➤ Unmittelbares Zurechtlegen, Richten von Gegenständen meint die Vorbereitung einer Aktivität durch Bereitstellung sächlicher Hilfen, damit die Person die Aktivität dann selbständig durchführen kann Dabei wird vorausgesetzt, dass die Umgebung der antragstellenden Person so eingerichtet wird, dass die Person so weit wie möglich selbständig an alle notwendigen Utensilien herankommt und diese nicht jedes Mal angereicht werden müssen. Wenn dies aber nicht ausreicht (z. B. die Seife nicht von der Ablage am Waschbecken genommen werden kann, sondern direkt in die Hand gegeben werden muss), führt diese Beeinträchtigung zur Bewertung überwiegend selbständig➤ Aufforderung bedeutet, dass die Pflegeperson (ggf. auch mehrfach) einen Anstoß geben muss, damit der Betroffene die jeweilige Tätigkeit allein durchführt➤ Auch wenn nur einzelne Handreichungen erforderlich sind, ist die Person als überwiegend selbständig zu beurteilen (punktueller Hilfebedarf, der lediglich an einzelnen Stellen des Handlungsablaufs auftritt)➤ Einzelne Hinweise zur Abfolge der Einzelschritte meinen, dass zwischenzeitlich immer wieder ein Anstoß gegeben werden muss, dann aber Teilverrichtungen selbst ausgeführt werden können➤ Unterstützung bei der Entscheidungsfindung bedeutet, dass z. B. verschiedene Optionen zur Auswahl angeboten werden, die Person danach aber selbständig handelt.➤ Partielle Beaufsichtigung und Kontrolle meint die Überprüfung, ob die Abfolge einer Handlung eingehalten wird (ggf. unter Hinführung zu weiteren Teilschritten oder Vervollständigung) sowie die Kontrolle der korrekten und sicheren Durchführung. Hierzu gehört auch die Überprüfung, ob Absprachen eingehalten werden➤ Punktuelle Übernahme von Teilhandlungen der Aktivität bedeutet, dass nur einzelne Handreichungen erforderlich sind, die Person den überwiegenden Teil der Aktivität aber selbständig durchführt➤ Anwesenheit aus Sicherheitsgründungen: wenn eine Person eine Aktivität ausführen kann, aber aus nachvollziehbaren Sicherheitsgründen (z. B. Sturzgefahr, Krampfanfälle) die Anwesenheit einer anderen Person benötigt, trifft die Bewertung „überwiegend selbständig“ zu
2 = überwiegendunselbständig:Die Person kann die Aktivität nur zu einem geringen Anteil selbständig durchführen. Es sind aber Ressourcen vorhanden, so dass sie sich beteiligen kann. Dies setzt ggf. ständige Anleitung oder aufwendige Motivation auch während der Aktivität voraus. Teilschritte der Handlung müssen übernommen werden. Zurechtlegen und Richten von Gegenständen, wiederholte Aufforderungen oder punktuelle Unterstützungen reichen nicht aus. Alle der o.g. Hilfeformen können auch hier von Bedeutung sein. Weitergehende Unterstützung umfasst vor allem:➤ Ständige Motivation im Sinne der motivierenden Begleitung einer Aktivität (notwendig vor allem bei psychischen Erkrankungen mit Antriebsminderung)➤ Ständige Anleitung bedeutet, dass die Pflegeperson den Handlungsablauf nicht nur anstoßen, sondern die Handlung demonstrieren oder lenkend begleiten muss. Dies kann insbesondere dann erforderlich sein, wenn der Betroffene trotz vorhandener motorischer Fähigkeiten eine konkrete Aktivität nicht in einem sinnvollen Ablauf durchführen kann➤ Ständige Beaufsichtigung und Kontrolle unterscheidet sich von der genannten „partiellen Beaufsichtigung und Kontrolle“ nur durch das Ausmaß der erforderlichen Hilfe. Es ist ständige und unmittelbare Eingreifbereitschaft (siehe Kapitel 2.4) erforderlich➤ Übernahme von Teilhandlungen der Aktivität bedeutet, dass ein erheblicher Teil der Handlungsschritte durch die Pflegeperson übernommen wird
3 = unselbständig:Die Person kann die Aktivität in der Regel nicht selbständig durchführen bzw. steuern, auch nicht in Teilen. Es sind kaum oder keine Ressourcen vorhanden. Motivation, Anleitung und Beaufsichtigung reichen auf keinen Fall aus. Die Pflegeperson muss alle oder nahezu alle Teilhandlungen anstelle der betroffenen Person durchführen. Eine minimale Beteiligung ist nicht zu berücksichtigen (z. B. wenn sich die antragstellende Person im sehr geringen Umfang mit Teilhandlungen beteiligt).

      Im Rahmen der Begutachtung wird hinterfragt, in welchem Umfang zwischen den (planbaren) pflegerischen Tätigkeiten die Präsenz einer Pflegeperson/Pflegekraft im Wohnbereich/in Rufnähe erforderlich ist, um ggf. kurzfristig eingreifen zu können. Für die Versorgungssituation und die Belastung der Pflegeperson ist entscheidend, ob und wie lange der Pflegebedürftige in der gewohnten Umgebung alleine gelassen werden kann, z. B. um außerhäusliche Besorgungen machen zu können. Dabei ist es unerheblich, aus welchem Grund die Präsenz erforderlich ist, z. B. wegen kognitiven Beeinträchtigungen mit psychischen Problemlagen oder nicht planbarer Unterstützungsmaßnahmen z. B. beim Toilettengang oder krankheitsbedingten Anforderungen und Risiken.

Häufigkeit:Definition
neines besteht keine Notwendigkeit der Präsenz außerhalb der pflegerischen Hilfen. Die Person ist in der Lage, sich selbst zu helfen oder eigene Bedürfnisse zurückzustellen, bis Hilfe eintrifft, oder per Telefon Hilfe zu mobilisieren
mehrmals täglichdie Person bedarf mehrmals täglich der Beobachtung, um zu erkennen, wann ein Eingreifen erforderlich ist. Sie ist aber noch in der Lage, im gewohnten Umfeld über einige Stunden alleine zurechtzukommen. Sie wäre allerdings mit außergewöhnlichen Situationen überfordert
überwiegendPräsenz einer Pflegeperson in Rufnähe ist überwiegend erforderlich. Die Person kann zwischen den pflegerischen Handlungen auch mal für ca. eine Stunde alleine gelassen werden
durchgehendPräsenz einer Pflegeperson in Rufnähe ist durchgehend erforderlich
Achtung: die Notwendigkeit einer unmittelbaren Eingriffsbereitschaft ist u. a. für die Einstufung in „über-wiegend unselbständig“ ausschlaggebend, d. h. die Intensität von Anleitung und Beaufsichtigung hin- sichtlich der Erforderlichkeit der Präsenz der Pflegeperson in Rufnähe, als Voraussetzung einer unmittel- baren Eingriffsmöglichkeit,