Название | Total Compensation |
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Автор произведения | Frank Maschmann |
Жанр | Юриспруденция, право |
Серия | Recht Wirtschaft Steuern - Handbuch |
Издательство | Юриспруденция, право |
Год выпуска | 0 |
isbn | 9783800592616 |
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Enthält die arbeitsvertragliche Vereinbarung einer Sonderzuwendung zusätzlich zur Entlohnung der Arbeitsleistung eine Gratifikation (sog. Sonderzahlung mit Mischcharakter), ist die Zahlung insgesamt als eine Gegenleistung für erbrachte Arbeitsleistung anzusehen.193 Ob eine Anrechnung erfolgen kann, richtet sich dann nach den dargestellten Prinzipien (s. Rn. 49 f.), ohne dass der für die Gratifikation entrichtete Anteil getrennt behandelt werden könnte. Dem Arbeitgeber ist deswegen anzuraten, Gegenleistungen für Normalarbeit und Gratifikationen nicht in einer Sonderzahlung zu kombinieren, sondern auf separate Sonderzuwendungen aufzuteilen.194 In Tarifverträgen können Sonderzahlungen mit Mischcharakter dagegen weiterhin verwendet werden. Dort finden die §§ 307 ff. BGB keine Anwendung.
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Wendet man die dargestellten Grundsätze an, ergibt sich für die einzelnen Sonderzahlungen nachfolgendes Bild: Sofern Weihnachtsgeld eine Gratifikation darstellt,195 ist es nicht auf den Mindestlohn anzurechnen.196 Gleiches Ergebnis gilt für gewährtes Urlaubsgeld, wenn dem Arbeitnehmer hierdurch zusätzliche Urlaubsaufwendungen ausgeglichen werden sollen.197 Ein 13. Monatsgehalt wird dagegen regelmäßig als Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung entrichtet.198 Eine Anrechnung ist deswegen möglich. Erhält der Arbeitnehmer eine Treueprämie, sollen hierdurch besondere Leistungen honoriert werden, sodass eine Anrechenbarkeit ausscheidet.199 Etwas anderes gilt für Anwesenheitsprämien, da die bloße Anwesenheit des Arbeitnehmers als dessen normale Arbeitsleistung anzusehen ist.200 Als Gewinnbeteiligung ausgestaltete Sonderzahlungen dienen der Identifikation mit dem Erfolg des Unternehmens.201 Eine besondere Arbeitnehmerleistung ist nicht erforderlich, sodass eine Anrechnung auf den Mindestlohn erfolgen kann. Anzurechnen sind zudem grundsätzlich Prämien für Ordnung und Sauberkeit sowie „Leergutprämien“.202
d) Aufwandsentschädigungen
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Unter Aufwandsentschädigungen versteht man Zahlungen des Arbeitgebers – wie z.B. Unterkunfts- und Verpflegungsleistungen oder Reisekosten –, mittels derer ein finanzieller Aufwand des Arbeitnehmers beglichen werden soll, der diesem aufgrund seiner erbrachten Arbeit entstanden ist.203 Sie sind keine Gegenleistung für erbrachte Arbeit, sodass eine Anrechnung auf den Mindestlohn nicht möglich ist.204 Im Falle der Entsendung folgt dies bereits aus Art. 3 Abs. 7 Satz 2 der Entsenderichtlinie,205 im Übrigen aus den Grundlinien der höchstrichterlichen Rechtsprechung (s. hierzu Rn. 42). Erhält der Arbeitnehmer ein Tage- oder Wegegeld, ist nach dessen Zweck zu differenzieren: Wird es als Ersatz für Fahrkosten entrichtet, scheidet eine Anrechnung aus; soll mit ihm die aufgebrachte Arbeitszeit vergütet werden, entscheidet sich die Anrechenbarkeit nach den allgemeinen Prinzipien (s. Rn. 42). Ein Aufwendungsersatz für Pendelzeiten zwischen Betrieb und Wohnstätte ist anrechenbar, soweit er über die angefallenen tatsächlichen Kosten hinausgeht.206
e) Sachleistungen
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Der Mindestlohnanspruch kann grundsätzlich nicht durch Naturalien – wie etwa Lebensmittel oder Wohnraum – bewirkt werden, da eine Geldsumme geschuldet ist, § 1 Abs. 2 Satz 1 MiLoG.207 Ob entgegenstehende Vereinbarungen zulässig sind, egal ob diese eine unmittelbare Sachleistungspflicht oder nur eine Hingabe an Erfüllungs statt nach § 364 Abs. 1 BGB regeln, ist noch nicht abschließend geklärt. Einige Stimmen in der Literatur sehen hierin einen Verstoß gegen § 3 Satz 1 MiLoG, der auch den Charakter des Mindestlohns als reinen Geldanspruch schütze.208 Überzeugender erscheint jedoch die Anwendung des § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO, der abweichende arbeits- oder tarifvertragliche Vereinbarungen zulässt,209 wenn dies dem Interesse des Arbeitnehmers oder der Eigenart des Arbeitsverhältnisses entspricht. Hierbei gilt die Pfändungsgrenze nach § 850c ZPO, die im Regelfall nicht weit unter dem monatlich zu zahlendem Mindestlohn liegen dürfte,210 § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO.
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Für Arbeitnehmer, die befristet bei einem Arbeitgeber in Deutschland angestellt sind und Tätigkeiten ausüben, die aufgrund eines oder mehrerer immer wiederkehrender saisonbedingter Ereignisse an eine Jahreszeit gebunden sind, während der Bedarf an Arbeitskräften den für gewöhnlich durchgeführte Tätigkeiten erforderlichen Bedarf in erheblichem Maße übersteigt (sog. Saisonarbeiter), wird die Anrechnung von Kost und Logis nach § 107 Abs. 2 GewO von den Kontrollbehörden zugelassen.211 Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Kfz zur privaten Nutzung, kann dieser Vorteil nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden.212 Gleiches gilt im Ergebnis für Essensgutscheine,213 Personalrabatte,214 Aktienoptionen und kostenlose Kinderbetreuungsmöglichkeiten.215
f) Sonstige Arbeitgeberleistungen
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Vermögenswirksame Leistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer oder dessen Angehörige anlegt – wie z.B. Wertpapiere, Sparguthaben oder Unternehmensbeteiligungen –, können nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden.216 Zwar werden sie dem Arbeitnehmer auch als, oft sogar monatliche, Vergütung für die Arbeitsleistung gewährt. Sie sollen jedoch der langfristigen Vermögensbildung des Arbeitnehmers dienen.
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Beiträge des Arbeitgebers zur betrieblichen Altersorge sind ebenfalls nicht anrechenbar.217 Etwas anders gilt für Entgeltumwandlungen nach § 1a BetrAVG.218 Da der Arbeitnehmer diese gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen kann, vgl. § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG, würde die Verneinung der Anrechenbarkeit auf den Mindestlohnanspruch im wirtschaftlichen Ergebnis eine Finanzierung durch den Arbeitgeber darstellen. Dies widerspräche dem Willen des Gesetzgebers.219
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Gelder, die ein Dritter dem Arbeitnehmer ohne rechtliche Verpflichtung zusätzlich zum Arbeitsentgelt zahlt, vgl. § 107 Abs. 3 Satz 2 GewO (sog. Trinkgelder), sind grundsätzlich nicht anrechenbar, da sie keine Arbeitgeberleistung darstellen.220 Eine abweichende tarif- oder arbeitsvertragliche Vereinbarung ist allerdings zulässig, soweit dies dem Interesse des Arbeitnehmers oder der Eigenart des Arbeitsverhältnisses entspricht, § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO. Davon zu unterscheiden sind Bedienungsgelder, bei denen vom Kunden Geld für eine Bedienungsleistung erhoben wird.221 Ein derartiges System (Serviersystem, Tronc-System) wird häufig auf Volksfesten oder in Spielbanken angewandt. Eine Anrechnung auf den Mindestlohn hat stattzufinden.
4. Variable Vergütungssysteme
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Variable Vergütungssysteme sind auch nach Einführung des gesetzlichen Mindestlohns zulässig, soweit sie den Vorgaben des MiLoG entsprechen. Dieses erklärt den Charakter des Mindestlohnanspruches als Stundenlohn für unabdingbar, § 3 Satz 1 MiLoG. Es muss deswegen stets gewährleistet sein, dass der Mindestlohn für jede geleistete Arbeitsstunde – unabhängig vom erzielten Arbeitsergebnis – bis zum gesetzlichen Fälligkeitstermin gezahlt wird, §§ 1,2 MiLoG.222
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Nicht ausreichend ist es, wenn bei Stück- oder Akkordlöhnen223 der Stundenlohn nur bei einer „Normalleistung“ erreicht werden kann.224 Vielmehr haben auch unterdurchschnittlich produktive Arbeitnehmer stets einen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn für jede geleistete Zeitstunde.225 Dass sich der Mindestlohn hierdurch im Ergebnis wie ein schützendes Fallnetz unter unproduktive Arbeitnehmer spannt und damit das Ziel der Akkordarbeit, nämlich zu zügigem Arbeiten anzuhalten, zu konterkarieren droht, ist nicht unbedenklich,226