Название | Ju-Jutsu 1x1 2015 |
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Автор произведения | DJJV Deutscher Ju-Jutsu Verband e.V. |
Жанр | Сделай Сам |
Серия | |
Издательство | Сделай Сам |
Год выпуска | 0 |
isbn | 9783737559690 |
Die Prüfungskommission bewertet die gezeigten Techniken, Kombinationen und Bewegungsaufgaben wie folgt:
5 | „sehr gut“ | Fehlerfreie Ausführung bei sehr gutem Gesamteindruck |
4 | „gut“ | Ausführung mit Feinstfehlern oder minimalen individuellen Abweichungen von der Idealform bei gutem Gesamteindruck |
3 | „ausreichend“ | Ausführung mit Feinfehlern oder kleinen Abweichungen bei mindestens befriedigendem Gesamteindruck |
2 | „mangelhaft“ | Ausführung mit Fehlern, die über den Feinbereich hinausgehen, bei unbefriedigendem Gesamteindruck |
1 | „ungenügend“ | Ausführung mit Grobfehlern bei nicht mehr ausreichendem Gesamteindruck |
8.2 Bestehen von Prüfungen
Zum Bestehen der Prüfung muss der Prüfling eine Punktzahl von mindestens drei Fünfteln der höchsten erreichbaren Punktzahl in der Summe aller Prüfungsfächer erhalten haben. Dies entspricht einer Durchschnittsbewertung von 3 Punkten (= ausreichend).
Beliebig viele mangelhafte Bewertungen (= 2 Punkte) können durch entsprechend viele gute oder sehr gute Bewertungen ausgeglichen werden. Bei 1 oder bei 3 Prüfern ist das nur innerhalb der jeweiligen Prüfungsliste möglich (Mehrheitsprinzip), bei 2 Prüfern kann auch listenübergreifend ausgeglichen werden (Gesamtpunktzahl).
Dazu ist für jeden Prüfling in der Prüfungsliste in der Spalte „Prüfling hat erreicht – Prüfer 1“ (Prüfer dieser Liste) die bei diesem Prüfer erreichte Punktzahl aller Prüfungsfächer aufzusummieren. In der Spalte „Gesamtpunktzahl aller Prüfer“ ist die Summe der von allen Prüfern vergebenen Punkte aufzuaddieren. In der Spalte „Mindestpunktzahl aller Prüfer“ ist die zum Bestehen mindestens erforderliche Punktzahl einzutragen. Diese errechnet sich aus der Anzahl der Prüfungsfächer multipliziert mit 3, multipliziert mit der Anzahl der Prüfer. Bei drei Prüfern ist so wie bei einem Prüfer zu verfahren, d.h. die „Gesamtpunktzahl aller Prüfer“ und „Mindestpunktzahl aller Prüfer“ bezieht sich nur auf den Prüfer der Liste.
Die Ablegung einer weiteren Prüfung am gleichen Tag (z. B. bei überragender Leistung) ist nicht zugelassen.
1 Prüfer
- bis einschließlich 3. Kyu.
- mangelhafte Bewertungen (2 Punkte) können durch gute (4 Punkte) oder sehr gute (5 Punkte) ausgeglichen werden.
- bei einer ungenügenden Bewertung (1 Punkt) kann der Prüfling nicht mehr bestehen.
2 Prüfer
- 2. und 1. Kyu.
- die Punktzahlen beider Listen werden addiert.
- mangelhafte Bewertungen (2 Punkte) können listenübergreifend durch gute (4 Punkte) oder sehr gute (5 Punkte) ausgeglichen werden.
- bei einer ungenügenden Bewertung (1 Punkt) bei beiden Prüfern kann der Prüfling nicht mehr bestehen, unabhängig davon, ob im gleichen oder in unterschiedlichen Prüfungsfächern.
3 Prüfer
- ab 1. Dan.
- die Prüfung gilt als bestanden, wenn dies bei mindestens zwei der Prüfer der Fall ist.
- mangelhafte Bewertungen (2 Punkte) können bei dem selben Prüfer durch gute (4 Punkte) oder sehr gute (5 Punkte) ausgeglichen werden.
- bei einer ungenügenden Bewertung (1 Punkt) kann der Prüfling bei diesem Prüfer nicht mehr bestehen.
Im Prüfungsfach „Kata/Freie Darstellung“ führt eine Wertung von mindestens 2 Prüfern mit weniger als 3 Punkten (2 Punkte = mangelhaft oder 1 Punkt = ungenügend) zum Nichtbestehen der Gesamtprüfung. Dieses Fach kann nicht ausgeglichen werden.
Kann ein Prüfling aufgrund der bis dahin vergebenen Wertungen seine Prüfung nicht mehr bestehen, so liegt es im Ermessen der Prüfer, ob sie diesen Prüfling zu Ende prüfen oder seine Prüfung vorzeitig abbrechen.
8.3 Eintrag in den DJJV-Pass, Urkunden usw.
Die Bestätigung der bestandenen Prüfung erfolgt durch Eintrag (Datum der Prüfung und Namen (nicht Unterschrift) der/des Prüfer/s) in den DJJV-Pass, mit dem Einkleben der Prüfungsmarke in den DJJV-Pass und der Entwertung der Marke durch die Unterschrift eines Prüfers und ggf. Stempel.
Außerdem ist für jeden Prüfling, der die Prüfung bestanden hat, eine Urkunde auszustellen.
Bei Prüfungen ohne DJJV Pass (Institutionen) wird die Prüfungsmarke auf die Urkunde geklebt und durch die Unterschrift eines Prüfers entwertet.
8.4 Prüfungswiederholung
Besteht ein Prüfling seine Prüfung nicht, so kann er sich bei
- Kyu-Prüfungen frühestens nach 6 Wochen
- Dan-Prüfungen frühestens nach 4 Monaten einer erneuten Prüfung stellen.
8.5 Prüfungslisten
Die/der Prüfer vergeben für jeden Prüfling für die gezeigten Leistungen die entsprechenden Bewertungen und tragen sie in die Prüfungslisten ein, ermitteln pro Prüfling die Gesamtbewertung und entscheiden gemäß Ziffer 8.2 über Bestehen bzw. Nichtbestehen des betreffenden Prüflings.
Bei Prüflingen, die nicht bestanden haben, ist die Kyu- bzw. Dan-Prüfungsmarke auf der betreffenden Zeile in die Prüfungsliste einzukleben. Auf der Innenseite der Prüfungsliste unten unterschreiben alle beteiligten Prüfer.
Die vollständig ausgefüllten Prüfungslisten werden an den Landesprüfungsreferenten bzw. bei den bundesoffenen Prüfungen an den Vizepräsidenten Breitensport gesandt.
8.6 Meldung an den DJJV
Die Landesverbände fertigen pro Jahr eine „Zusammenstellung der Kyu-/Dan-Prüfungen“ (DJJV-Vordruck) an und senden diese bis zum 01.03. des Folgejahres an den DJJV-Vizepräsidenten Breitensport.
9 VERLEIHUNG VON KYU- BZW. DAN-GRADEN
9.1 Verleihung von Kyu- bzw. Dan-Graden
Die Verleihung von Kyu- bzw. Dan-Graden ohne technische Prüfung wird in der Ehrenordnung geregelt.
10 ANERKENNUNG VON KYU- BZW. DAN-GRADEN
10.1 Allgemeines
Kyu- bzw. Dan-Grade anderer Verbände mit artverwandtem System können als Ju-Jutsu- oder als Jiu-Jitsu-Kyu- bzw. -Dan-Grade anerkannt werden. Vorraussetzungen dafür sind jedoch, dass
a) das System ähnlich unserem Ju-Jutsu/Jiu-Jitsu aufgebaut ist (Selbstverteidigung),
b) der/die betreffende Sportler/in Mitglied in einem Ju-Jutsu-/Jiu-Jitsu-Verein eines DJJV-Landesverbandes ist und dort aktiv Ju-Jutsu bzw. Jiu-Jitsu betreibt,
c) ein entsprechender DJJV-Pass vorgelegt wird,
d) die anzuerkennenden Graduierungen einwandfrei nachgewiesen werden,
e) die für die betreffende/n Gurtstufe/n entsprechenden ggf. vergleichbaren Lizenzen nachgewiesen werden.
Unter den gleichen Voraussetzungen können ebenfalls Jiu-Jitsu- zu Ju-Jutsu-Graden anerkannt werden und umgekehrt.
10.2 Verfahren
Die Anerkennung bis einschließlich 5. Dan erfolgt