Название | Ju-Jutsu 1x1 2015 |
---|---|
Автор произведения | DJJV Deutscher Ju-Jutsu Verband e.V. |
Жанр | Сделай Сам |
Серия | |
Издательство | Сделай Сам |
Год выпуска | 0 |
isbn | 9783737559690 |
- 4. Dan = Lizenzstufe I (Trainer C-Lizenz)
- 5. Dan = Lizenzstufe II (Trainer B-Lizenz)
Die Landesverbände regeln für ihren Zuständigkeitsbereich, ob die Lehreinweisung oder die Sportassistentenlizenz die Minimalvoraussetzung für die Zulassung zur Dan-Prüfung darstellt.
Die Lehreinweisung gilt 2 Jahre und muss innerhalb der Vorbereitungszeit erworben werden bzw. durch einen speziell dafür ausgeschriebenen Lehrgang von mindestens 5 Unterrichtsstunden verlängert worden sein. Die Geltungsdauer der anderen Lizenzen ist in der Ausbildungskonzeption für die Lizenzausbildung des DJJV geregelt. Außerdem ist sie in der jeweiligen Lizenz angegeben.
4.6 Prüfungskommissionen
Dan-Prüfungen müssen von 3 prüfungsberechtigten Dan-Trägern abgenommen werden, die mindestens den Dan-Grad innehaben, den die Prüflinge anstreben.
4.7 Einsatz der Prüfer
Der Einsatz der Prüfer erfolgt durch den zuständigen Landesprüfungsreferenten bzw. den DJJV. Die Prüfungskommission ist so zusammenzusetzen, dass höchstens ein Prüfer dem Verein eines Prüflings bzw. der Prüflinge angehört.
4.8 Mindest- bzw. Höchstteilnehmerzahl
Die Mindestteilnehmerzahl für eine Ju-Jutsu-Dan-Prüfung beträgt 5 Teilnehmer. In begründeten Ausnahmefällen kann eine Dan-Prüfung zusammen mit einer Landes-Kyu-Prüfung durchgeführt werden, um die Mindestteilnehmerzahl zu erreichen. Eine Prüfungskommission darf pro Tag maximal 12 Prüfungsteilnehmer prüfen.
5 PRÜFERLIZENZEN
5.1 Abnahme von Prüfungen
Kyu- bzw. Dan-Prüfungen dürfen nur von prüfungsberechtigten Dan-Trägern abgenommen werden. Prüfungsberechtigt ist ein Dan-Träger, wenn er eine gültige Prüferlizenz für die zu prüfende Stilrichtung hat.
5.2 Voraussetzungen für die Prüferlizenz
Eine Prüferlizenz kann erhalten, wer
a) Dan-Träger des DJJV ist,
b) aktiv Ju-Jutsu/Jiu-Jitsu betreibt,
c) im Jahr der Beantragung aktiv an 2 Technik-Lehrgängen und einem Prüferlizenz-Lehrgang „Neuerwerb“ teilgenommen hat.
5.3 Erteilung der Prüferlizenzen
5.3.1 Lizenzvergabe durch den DJJV
Die Teilnehmer der Technischen Arbeitstagung (TAT) des DJJV erhalten ihre Prüferlizenz vom DJJV.
5.3.2 Lizenzvergabe durch die Landesverbände
Die Aus- und Fortbildung für die Erteilung der Prüferlizenzen innerhalb der Landesverbände darf nur von den Teilnehmern der letzten bzw. vorletzten Technischen Arbeitstagung (TAT) durchgeführt werden.
5.3.3 Geltungsdauer
Die Prüferlizenz wird vom Landesverband schriftlich erteilt (ausgenommen 5.3.1) und gilt 2 Kalenderjahre.
5.3.4 Ergänzende Regelungen für Jiu-Jitsu
Prüferlizenzen Jiu-Jitsu werden unter folgenden Voraussetzungen in den folgenden zwei Stufen erteilt:
Stufe 1 (berechtigt zur Abnahme von Kyu-Prüfungen Jiu-Jitsu):
- Teilnahme an einem Prüferlizenzlehrgang für Jiu-Jitsu Kyu-Prüfer
Stufe 2: (berechtigt zur Abnahme von Dan-Prüfungen Jiu-Jitsu bis maximal zur eigenen Graduierung):
- Besitz der Prüferlizenz Jiu-Jitsu der Stufe 1
- Teilnahme an einem Prüferlizenzlehrgang für Jiu-Jitsu Dan-Prüfer
- Nachweis der Beherrschung aller Kata, die vom Prüfungsprogramm Jiu-Jitsu bis einschließlich der eigenen Graduierung gefordert werden
5.4 Verlängerung der Geltungsdauer
Die Geltungsdauer der Prüferlizenz kann verlängert werden, wenn der betreffende Prüfer während der Geltungsdauer pro Jahr aktiv an 1 Technik-Lehrgang (mindestens Bezirksebene) und vor Ablauf der Geltungsdauer an 1 Prüferlizenz-Lehrgang „Fortbildung“ teilgenommen hat.
5.5 Entzug der Prüferlizenz
Bei Verstößen gegen die Prüfungsordnung kann der Landesprüfungsreferent bzw. der DJJV dem/den betreffenden Prüfer/n die Prüferlizenz entziehen. Bei Entzug durch den Landesverband teilt dieser das sofort dem DJJV mit und fügt die entsprechenden Unterlagen bei. Bei Einspruch der/des betroffenen Prüfer/s oder des Landesverbandes entscheidet der DJJV gemäß Ziffer 1.7.
6 DURCHFÜHRUNG VON JU-JUTSUPRÜFUNGEN
6.1 Allgemeines
In den Kyu- bzw. Dan-Prüfungen müssen die Prüflinge die in dem Prüfungsprogramm für den angestrebten Gürtel aufgeführten Techniken demonstrieren und die geforderten Bewegungsaufgaben erfüllen.
Das Prüfungsprogramm stellt eine Mindestanforderung an die Prüflinge dar und repräsentiert einen Querschnitt der zu erlernenden Fähigkeiten und Fertigkeiten der Ju-Jutsuka. Die Ausbildung selbst sollte wesentlich umfangreicher sein. Es ist anzustreben, dass die Ju-Jutsu-Techniken gegen eine Vielzahl von Angriffen erlernt werden und sich die jeweiligen Verteidigungshandlungen an der Reaktion des Angreifers orientieren. Dabei ist stets auf gute Eigensicherung zu achten. Die jeweiligen Techniken des Prüfungsprogramms sind schulmäßig vorzuführen. Der Prüfling kann die Angriffe des Partners zu den geforderten Ju-Jutsu-Techniken selbst bestimmen. Werden Angriffe des Partners durch den Prüfer vorgegeben, so kann der Prüfling die Abwehrhandlungen selbst bestimmen.
6.2 Partner
Der Prüfling muss seinen Partner unter den Prüfungsteilnehmern wählen. In notwendigen Ausnahmen entscheidet die Prüfungskommission. Die Ausnahmen sind auf der Prüfungsliste (Rückseite) zu vermerken. Nur beim Prüfungsfach „Freie Darstellung / Kata “ braucht der Partner kein Prüfungsteilnehmer zu sein. Während der Vorführung der Techniken der jeweiligen Gurtstufe muss ein zweimaliger Wechsel des Angreifers erfolgen, bei der Prüfung zum 5. Kyu genügt ein einmaliger Wechsel. Für das Fach „Freie Selbstverteidigung“ muss ein erneuter Wechsel erfolgen.
6.3 Verletzungen
Verletzt ein Prüfungsteilnehmer einen Partner durch alleiniges Verschulden so, dass dieser nicht mehr seine eigene Prüfung beginnen bzw. beenden kann, wird er von der weiteren Prüfung ausgeschlossen.
Verletzt sich ein Prüfling während der Prüfung ohne Fremdverschulden, so entscheidet der Volljährige selber, ob er die Prüfung zu Ende führt oder nicht.
6.4 Senioren-Prüflinge
Grundsätzlich gelten die Prüfungsordnung und das Prüfungsprogramm auch für Senioren. Allerdings erfüllen Senioren ab ca. 45 Jahren oftmals aufgrund ihrer Mobilitätseinschränkungen nicht bzw. nicht mehr die Kriterien der Optimalqualifikation, d. h. sie sind nicht bzw. nicht mehr in der Lage, die nach dem Prüfungsprogramm geforderten Techniken in so dynamischer Form zu demonstrieren wie jüngere. Sie können deshalb die betreffenden Techniken in altersgerechter, weniger dynamischer, jedoch technisch korrekter Form zeigen. Falls erforderlich,