Zur Fremdrechtsanwendung im Wirtschaftsstrafrecht. Christina Konzelmann

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Название Zur Fremdrechtsanwendung im Wirtschaftsstrafrecht
Автор произведения Christina Konzelmann
Жанр Языкознание
Серия Schriften zum Wirtschaftsstrafrecht
Издательство Языкознание
Год выпуска 0
isbn 9783811444140



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Dogmatik der Fremdrechtsanwendung › I. Zur Fremdrechtsanwendung im Strafrecht › 5. Akzessorietätsformen

      43

      Anmerkungen

       [1]

      Cornils S. 10 ff. Eingehend zu den unterschiedlichen Akzessorietätsformen auch Hohmann ZIS 2007, 38, 40 ff.

       [2]

      Ganzer Abschnitt Cornils S. 10 ff. Für diesen Fall lassen sich auch keine allgemeinen Grundregeln für eine Behandlung der Fremdrechtsanwendung aufstellen, sondern sie erfordern eine gesonderte Überprüfung im Einzelfall. Die Erscheinungsform der indirekten Akzessorietät bleibt in dieser Arbeit außer Betracht.

      Teil 3 Die Dogmatik der FremdrechtsanwendungI. Zur Fremdrechtsanwendung im Strafrecht › 6. Verweisungstechniken

      44

      Anmerkungen

       [1]

      Krey EWR 1981, 127; Satzger Europäisierung, S. 216.

       [2]

      Vgl. dazu Enderle S.11; Moll S. 29 f. Die Technik der Binnenverweisung dient der gesetzgebungstechnischen Vereinfachung, da mehrfache Aufführungen von Sanktionen vermieden werden, der Normadressat aber trotzdem dem Gesetzestext den vollständigen Sanktionstatbestand entnehmen kann, Dietmeier S. 43. Satzger hingegen versteht unter Binnenverweisungen jene, bei denen die Verweisungselemente zwar in unterschiedlichen Gesetzen geregelt sind, wohl aber vom gleichen Gesetzgeber stammen, vgl. Satzger Europäisierung, S. 216.

       [3]

      Moll S. 30; Dietmeier S. 44.

       [4]

      Enderle S. 11.

       [5]

      Karpen S. 107 ff.

       [6]

      Hecker EuStR, 7.4.2 Rn. 77.

       [7]

      Dazu BVerfGE 47, 285, 312; 60; 135, 155; Krey EWR 1981, S. 128; Karpen S. 76; Moll S. 45.

       [8]

      BVerfGE 47, 285, 312; 60, 135, 155. Diese Methode bietet dem Gesetzgeber den Vorteil, Gesetzestexte verkürzen zu können, indem die wörtliche Wiedergabe des Gesetzestextes der in Bezug genommenen Norm erspart wird, vgl. Moll S. 44 f.

       [9]

      BVerfGE 60; 135, 155; BGHSt 42, 79, 85; OLG Köln NJW 1988, 657, 658; Enderle S. 11; Karpen S. 67; Satzger Europäisierung, S. 217.

       [10]

      BVerfGE 47, 285, 312; Moll