Schriften zum Wirtschaftsstrafrecht

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    Das Verhältnis des Vermögensnachteils bei der Untreue (§ 266 StGB) zum Vermögensschaden beim Betrug (§ 263 StGB) unter besonderer Berücksichtigung des Gefährdungsschadens

    Steffen Evers

    Betrug und Untreue sind die zentralen Straftatbestände des Wirtschaftsstrafrechts. Besonders ihre tatbestandlichen Erfolge – Vermögensschaden und Vermögensnachteil – stehen regelmäßig im Mittelpunkt rechtlicher Diskussionen und gerichtlicher Entscheidungen. Ausgehend von dem herrschenden identischen Verständnis beider Begriffe («Dogma der Identität») beleuchtet diese Untersuchung anhand der vielschichtigen und unübersichtlichen Rechtsprechung das Verhältnis beider Begriffe, um dann unter besonderer Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen, wirtschafts- sowie rechtspolitischen Vorgaben das Verhältnis von Vermögensschaden und Vermögensnachteil neu zu interpretieren.

    Bankrott und strafrechtliche Organhaftung

    Jörg Habetha

    Die (endgültige) Aufgabe der Interessentheorie durch den BGH führt den Bankrott (§ 283 StGB) zurück in den Fokus der Rechtwirklichkeit. Gleichwohl haben dessen rechtliche Grundlagen wie die Dogmatik strafrechtlicher Organ- und Vertreterverantwortung (§ 14 StGB und «faktische Geschäftsführung») den aktuellen Stand der Strafrechtswissenschaft bisher kaum erreicht. Die vorliegende Untersuchung nimmt die Erörterung strafrechtlicher Verantwortung von Bankmitarbeitern im Rahmen der Kreditrückführung in der Krise des Bankkunden zum Anlass, dogmatische Probleme strafrechtlicher Organ- und Vertreterverantwortung sowie des Bankrotts näher zu beleuchten. Die Arbeit wurde im WS 2013/2014 von der rechts- und wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität des Saarlandes als Dissertationsschrift angenommen und für die Drucklegung (soweit möglich) aktualisiert.

    Der Verletzte im Sinne des § 172 StPO bei Vermögensdelikten zum Nachteil von Kapitalgesellschaften

    David Albrecht

    Stellt die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts ein, kann sich der Verletzte im Wege des Klageerzwingungsverfahrens gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft wenden.Die Arbeit behandelt die Frage, wer bei einer Vermögensstraftat zum Nachteil einer Kapitalgesell-schaft «verletzt» im Sinne der §§ 171, 172 StPO und damit berechtigt ist, das Klageerzwingungsverfahren zu betreiben. Nach einer Kritik am vorherrschenden Verständnis entwickelt der Autor einen Verletztenbegriff, der an die materiell-rechtliche Zuordnung des Rechtsgutsobjekts anknüpft.Die Kriterien, nach denen sich die Zuordnung des Rechtsguts "Vermögen" bestimmt, leitet der Autor aus dem strafrechtlichen Vermögensbegriff ab. Da Kapitalgesellschaften diese – anders als überwiegend angenommen – nicht erfüllen, kommen als Inhaber des Gesellschaftskapitals im strafrechtlichen Sinne allein die Anteilseigner in Betracht. Aus der Zweckbindung des Gesellschaftsvermögens folgt darüber hinaus, dass dieses den Gesellschaftern nicht nach Bruchteilen, sondern zur gesamten Hand zugewiesen ist. Verletzt im Sinne der §§ 171, 172 StPO ist danach die Gruppe der Anteilseigner.Die hier vertretene Zuordnung des Vermögens von Kapitalgesellschaften ist nicht nur bedeutsam für die Verletzteneigenschaft im Sinne des § 172 StPO. Sie hat auch weitreichende Konsequenzen für das materielle Recht, auf die der Autor hinweist.

    Über den "tatsächlichen Zusammenhang" im Bankrottstrafrecht

    Alexandra Windsberger

    Eine (drohende) Insolvenz ist eine herausfordernde Ausnahmesituation für Unternehmer und zugleich eine besondere Gefahrensituation für die Gläubiger. Das Insolvenzstrafrecht belässt dem Schuldner in dieser Lage nur einen «schmalen Verhaltenskorridor» erlaubter unternehmerischer Aktivität. Die Strafbestimmung des Bankrotts (§ 283 Abs. 1 StGB) sanktioniert hierbei nicht mehr vertretbare und daher wirtschaftswidrige Verhaltensweisen, sofern der wirtschaftliche Zusammenbruch (§ 283 Abs. 6 StGB) irgendwann tatsächlich eintritt. Damit ist die Frage der erforderlichen Verknüpfung zwischen der zunächst nur riskanten Handlung und der weiteren Zuspitzung der wirtschaftlichen Krise angesprochen: Hängt die Bestrafung des Spielers, der den Verlust seines Einsatzes in Kauf nimmt, wirklich vom konkreten Pech im Spiel ab oder bleibt der Spieler umgekehrt straffrei, wenn ihm das Glück hold ist und er das Spiel gewinnt und so einen Zusammenbruch verhindert? Die hierzu vom BGH eher uneinheitlich verwendete Rechtsfigur des «tatsächlichen Zusammenhangs» ist nur schwer handhabbar, dazu in dieser Form rechtlich einzigartig und ohne dogmatische Unterfütterung. Sie ist gleichwohl nicht selten entscheidend für die Reichweite der Bankrottstrafbarkeit. Nachdem die Vorschrift des § 283 StGB durch die Aufgabe der «Interessenformel» inzwischen aus ihrem Schattendasein befreit wurde, unternimmt die vorliegende Arbeit den Versuch, die materiell-rechtliche (Nicht-)Erforderlichkeit eines Zusammenhangs zwischen Bankrotthandlung und Bankrott in rechtsdogmatischer Hinsicht näher zu präzisieren. Die Arbeit wurde mit dem Dr.-Eduard-Martin-Preis 2017 der Universitätsgesellschaft des Saarlandes ausgezeichnet.

    Der Pflichtwidrigkeitsvorsatz der Untreue

    Lasse Dinter

    Die Untreue gem. § 266 StGB ist eine der zentralen Strafvorschriften des Wirtschaftsstrafrechts. Trotz ihrer herausragenden Bedeutung in der Praxis sind nach wie vor Probleme im Umgang des § 266 StGB ungelöst. Das Werk behandelt die Frage, ob der Irrtum über die Pflichtwidrigkeit gem. § 266 StGB einen Tatbestands- oder Verbotsirrtum begründet. Im Mannesmann-Urteil hat der BGH diese Frage offen gelassen und dafür viel Kritik erfahren. Der Autor begrüßt dagegen im Ausgangspunkt die durch den BGH im Urteil angemahnte differenzierte Betrachtung des Pflichtwidrigkeitsvorsatzes und es gelingt ihm, das Judikat des BGH erstmals plausibel zu konturieren. Im Zusammenhang mit den verfassungsrechtlichen Problemen des § 266 StGB greift der Autor insbesondere die Problematik auf, wie mit unbestimmten Vermögensbetreuungspflichten (z.B. Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes gem. § 43 I GmbHG) in der Praxis umzugehen ist. Er schlägt vor, die erforderliche Bestimmtheit der Gebote nicht – wie in der Rechtsprechung und Literatur verbreitet– auf der objektiven Tatbestandsseite zu suchen, sondern über den subjektiven Tatbestand in Form von sicherer Kenntnis herzustellen.

    Tatherrschaft im Rahmen der Steuerhinterziehung

    Malte Wietfeld

    Dezentrale Strukturen – z.B. innerhalb moderner Wirtschaftsunternehmen – erschweren zunehmend eine Festlegung darauf, wen die strafrechtliche Verantwortung für unrichtige oder unvollständige Angaben in steuerlichen Erklärungen trifft. Auf Basis der Tatherrschaftslehre beschäftigt sich die vorliegende Arbeit mit der Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme im Rahmen der Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO. Dabei wird insbesondere der Frage nachgegangen, ob und wenn ja, wie sich die herkömmlichen Kriterien der Tatherrschaftslehre auf die Steuerhinterziehung übertragen lassen.Dogmatische Grundlage der Untersuchung ist dabei die Tatherrschaftslehre im Sinne Roxins. Vorab wird zunächst die grundsätzliche Kritik an der Tatherrschaftslehre in den Blick genommen und untersucht, ob diese Bedenken einer Anwendbarkeit der Tatherrschaftslehre auf die Steuerhinterziehung entgegen stehen. Als eine der wesentlichen Erkenntnisse dieser Untersuchung zeigt sich, dass sich die Tatherrschaftslehre im Rahmen der Steuerhinterziehung für eine normative Bewertung und Einordnung des Geschehens öffnen muss, um den Täter einer Steuerhinterziehung bestimmen und ihn von einem Teilnehmer abgrenzen zu können. Grundlage dieser normativen Betrachtung muss dabei stets die Frage sein, wer sich die steuerliche Erklärung – nach außen verkörpert – inhaltlich zurechnen lassen möchte.

    Unternehmenskriminalität ohne Strafrecht?

    Charlotte Schmitt-Leonardy

    Der Inhalt: Unternehmen haben im letzten Jahrhundert eine herausragende Bedeutung für die soziale Wirklichkeit erlangt: Sie sind global player, corporate citizen und zunehmend Adressat gesellschaftlicher Erwartungen. Die Attribution strafrechtlicher Verantwortung für Rechts(guts)verletzungen, die im Zusammenhang mit der Unternehmenstätigkeit stehen, scheint vielen der nächste logische Schritt zu sein. Dieser Schritt hin zu einer Unternehmensstrafe ist jedoch voraussetzungsreicher, als es die internationale Präferenz oder die gesetzgeberische Freiheit vermuten lassen.
    Die Autorin geht der Frage nach, was genau unter Unternehmenskriminalität zu verstehen ist, welches interpretatorische Konstrukt des Unternehmens überzeugt und inwieweit die Phänomenologie des Problems überhaupt für eine normative Entscheidung von Bedeutung ist. Sie entwirft das Unternehmen als primitiv intentionalen, korporativen Akteur, der Krimineller sui generis, aber nicht Strafrechtsperson sui generis sein kann und plädiert nach Analyse der Rechtslage de lege lata für die Einführung eines parastrafrechtlichen Systems.

    Grund und Grenzen eines Marktwirtschaftsstrafrechts

    Anja Nöckel

    Mit dem Marktwirtschaftsstrafrecht rückt die Soziale Marktwirtschaft in den Fokus der wirt-schaftsstrafrechtlichen Überlegungen. Die Autorin identifiziert die bestehende Strafrechts-dogmatik als Hemmschuh des Wirtschaftsstrafrechts und entwickelt in Abkehr vom Rechts-gut ein Regelmodell zur Bestimmung der Strafwürdigkeit wirtschaftlichen Fehlverhaltens. Dabei knüpft sie – unter Berücksichtigung der Prinzipien und Strukturen der gegenwärtigen Wirtschaftsordnung – das Strafwürdigkeitsurteil an die Verletzung der von Fairness und Chancengleichheit geprägten Regelstruktur der Sozialen Marktwirtschaft an.Dieses regelbe-zogene Strafwürdigkeitsmodell wird anhand ausgewählter Fragestellungen aus den Berei-chen der Untreue, der Bestechung sowie des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stel-lung einer kritischen Analyse hinsichtlich seiner praktischen Anwendbarkeit unterzogen. Unter Bezugnahme auf dogmatische Erfordernisse sowie praktische Notwendigkeiten be-stimmt die Autorin neben dem Grund auch die (Steuerungs-)Grenzen eines modernen Wirt-schaftsstrafrechts. Im Fokus stehen dabei die Funktionen des Marktwirtschaftsstrafrechts in und für die Gesellschaft.

    Die Genehmigung der Vorteilsannahme und der Vorteilsgewährung

    Marius Leven

    Der behördlichen Genehmigungsmöglichkeit der §§ 331 Abs. 3, 333 Abs. 3 StGB kommt im Rahmen der Korruptionsprävention besondere Bedeutung zu. Hier fehlt es vielfach an einer gefestigten Rechtsprechung. Außerdem sind die Tatbestände der Vorteilsannahme und der Vorteilsgewährung sehr unbestimmt, weshalb die behördliche Erlaubnis zur Vor-teilsannahme in der Rechtspraxis als verlässliche Möglichkeit gilt, etwaige Strafbarkeitsri-siken auf Geber- und Nehmerseite auszuschließen.
    Umso erstaunlicher ist es, dass die Rechtsnatur, vor allem aber die Voraussetzungen der Genehmigung allenfalls in Ansätzen als geklärt gelten können. Das zentrale Problem be-trifft die Frage, wann eine Behörde bei der Erteilung der Genehmigung «im Rahmen ihrer Befugnisse» handelt. Hier sieht der Autor die Regelungen der §§ 331 Abs. 3, 333 Abs. 3 StGB in neuem Licht. Er zeigt deren enge Verflechtung mit dem öffentlichen Dienstrecht auf und stellt die vom Gesetzgeber gewünschte Harmonisierung der Rechtsgebiete in den Vordergrund. Maßgeblicher Bezugspunkt für die Bestimmung des behördlichen Befugnisrahmens sind dabei die zum Verbot der Vorteilsannahme durch die Exekutive erlassenen Verwaltungsvorschriften und Richtlinien.
    Um das Regelungskonzept der §§ 331 Abs. 3, 333 Abs. 3 StGB vollständig zu entwickeln, untersucht der Autor im Anschluss das Verhältnis zwischen vorheriger und (vermeintlich) nachträglicher Genehmigung. Er zeigt die Auswirkungen einer erlaubten Vorteilsannahme auf die Strafbarkeit des Gebers und die übrigen Tatbestandsvarianten der §§ 331 Abs. 1, 333 Abs. 1 StGB auf, wobei der Bezugspunkt der Genehmigung immer die eigentliche Annahme des Vorteils durch den Amtsträger bleibt.

    Zur Fremdrechtsanwendung im Wirtschaftsstrafrecht

    Christina Konzelmann

    Der Begriff der Fremdrechtsanwendung im Strafrecht beschreibt den Rückgriff auf die Rechtsordnung eines anderen Staates, wenn die Notwendigkeit besteht, bei Sachverhalten mit Auslandsbezug ausfüllungsbedürftige Straftatbestände des nationalen Rechts zu vervollstän-digen. Nach den Entscheidungen des EuGH zur Niederlassungsfreiheit sind zugezogene EU-Kapitalgesellschaften uneingeschränkt nach ihrem Gründungsrecht anzuerkennen. Dies führt zu einer «neuen» Art der Fremdrechtsanwendung, bei der ausländisches Recht innerhalb deut-scher Wirtschaftsstraftatbestände zur Beurteilung akzessorischer Merkmale ohne direkten Auslandsbezug zur Anwendung gelangt. Die vorliegende Arbeit beleuchtet die Auswirkungen dieser EuGH-Entscheidungen auf das deutsche Strafrecht. Die Fremdrechtsanwendung wird am Beispiel der spanischen Sociedad de Responsabilidad Limitada im Hinblick auf strafrecht-liche, gesellschaftsrechtliche sowie europa- und verfassungsrechtliche Fragen untersucht. In diesem Zusammenhang werden praktische Bedenken einer Fremdrechtsanwendung sowie die hierzu als Lösungsansatz vertretenen legislativen Möglichkeiten diskutiert.