Das Arbeitsrecht ökumenischer Einrichtungen, Unternehmen und Konzerne. Regina Mathy

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Название Das Arbeitsrecht ökumenischer Einrichtungen, Unternehmen und Konzerne
Автор произведения Regina Mathy
Жанр Социология
Серия Schriftenreihe zum kirchlichen Arbeitsrecht
Издательство Социология
Год выпуска 0
isbn 9783784134208



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(80 f.).

      292003 gab es noch fast 13.000 katholische Pfarrgemeinden, 2018 waren es nur noch 10.045, s. Sekretariat der DBK (Hrsg.), Arbeitshilfen Nr. 306, S. 58; im Bereich der EKD gibt es 13.792 Kirchengemeinden (Stand 2018), s. EKD (Hrsg.), Gezählt 2019, S. 8.

      30Im Jahr 2000 empfingen 154 Männer die Priesterweihe, 2018 lediglich 60. Die Zahl der Priester in der katholischen Kirche hat sich 2003 mit 16.532 Priestern auf 13.285 im Jahr 2018 verringert, s. Sekretariat der DBK (Hrsg.), Arbeitshilfen Nr. 306, S. 76; ähnlich im Bereich der EKD, derzeit stehen rd. 21.000 Theologen im Dienst der Kirche (Stand 2018), s. EKD (Hrsg.), Gezählt 2019, S. 22.

      31Konrad, Der Rang und die grundlegende Bedeutung des Kirchenrechts, S. 456.

      32Eingehend Fischer, Das konfessionelle Krankenhaus, S. 55 ff.; Köstler, Die religionsverfassungsrechtliche Zuordnung, S. 20 f.

      33Vgl. hierzu Fischer, Das konfessionelle Krankenhaus, S. 26 ff.; Konrad, Der Rang und die grundlegende Bedeutung des Kirchenrechts, S. 456; Paeger, in: Konfessionelle Krankenhäuer, S. 167 (167).

      34Isensee, in: Hdb StKR, Bd. II 665 (672 f.).

      35Fischer, Das konfessionelle Krankenhaus, S. 30.

      36Ebd., S. 77 ff.

      37Ebd., S. 31.

      38Köstler, Die religionsverfassungsrechtliche Zuordnung, S. 23.

      39Sekretariat der DBK (Hrsg.), Arbeitshilfen Nr. 209, S. 12 f.

      40Fischer, Das konfessionelle Krankenhaus, S. 31.

      41Falterbaum, Caritas und Diakonie, S. 104; Fischer, Das konfessionelle Krankenhaus, S. 31.

      42Eurich/Hädrich, in: Fusion und Kooperation in Kirche und Diakonie, S. 27 (30).

      43Vgl. Negwer, in: Rechtsformen kirchlich-caritativer Einrichtungen, S. 156; a.A. Glawatz, Die Zuordnung privatrechtlich organisierter Diakonie, S. 128.

      44So auch Fischer, Das konfessionelle Krankenhaus, S. 31; s. auch Thüsing, Kirchliches Arbeitsrecht, S. 78.

      45Bietmann, Betriebliche Mitbestimmung im kirchlichen Dienst, S. 20 f.

      § 2 Ökumene und Arbeitsrecht

      Anhand der drei Grundfunktionen des kirchlichen Lebens – Zeugnis des Glaubens, Feier der Liturgie und Diakonie im Dienst an den Menschen – kann die Ökumene heute gut beschrieben werden. Das Zeugnis des Glaubens meint nicht nur den Klerus, sondern jeden einzelnen Christen.46 Dabei geht es um das alltägliche Bekenntnis, das in verschiedenster Form erfolgen kann (vgl. Röm 10, 14 f.). In diesem Sinne haben sich kürzlich die Bistümer Aachen, Münster, Essen und Paderborn mit der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Evangelischen Kirche von Westfalen auf eine neue Form der ökumenischen Zusammenarbeit in Form eines konfessionell-kooperativen Religionsunterrichts an staatlichen Schulen geeinigt.47 Auch die Feier der Liturgie, als zweite Grundfunktion, hat eine zunehmende ökumenische Dimension. Vermehrt werden ökumenische Wort- und Vespergottesdienste gefeiert. Die Diakonie im Dienst ist wahrscheinlich der Bereich, in dem bereits jetzt die engste Zusammenarbeit erfolgt.48 So heißt es im Apostolischen Schreiben Intima Ecclesia natura – über den Dienst der Liebe von Papst Benedikt XVI. „Der Bischof möge, wenn es angebracht ist, karitative Initiativen gemeinsam mit anderen Kirchen oder kirchlichen Gemeinschaften fördern, unbeschadet der Besonderheiten aller Beteiligten.“49 Auch von evangelischer Seite wird eine stärkere Zusammenarbeit in diesem Bereich befürwortet (vgl. etwa § 1 DiakonieG). Differenzen hinsichtlich des Glaubensverständnisses treten hier in den Hintergrund.50

      Eine enge Zusammenarbeit der christlichen Kirchen war im Laufe der Geschichte lange Zeit alles andere als selbstverständlich. Zunächst wird daher ein kurzer Blick auf die Entwicklung der Ökumenischen Bewegung geworfen. In einem nachfolgenden Schritt werden „ökumenische Einrichtungen“ sowie „ökumenisches Arbeitsrecht“ näher definiert.

      Grundlage einer möglichen Regelung des Arbeitsrechts in ökumenischen Einrichtungen ist eine nähere Auseinandersetzung mit dem Begriff „Ökumene“. Notwendig ist eine Klarstellung, in welchem Kontext dieser Begriff in der vorliegenden Arbeit gebraucht wird.

      Der Begriff „Ökumene“ stammt aus dem Griechischen „oikouménē“ und meinte ursprünglich „[ganze] bewohnte [sc. Erde]“, „Erdkreis“ (vgl. Lk 2, 1).51 Im Römischen Reich bezeichnete „Ökumene“ mit zunehmendem Erstarken des Christentums auch die Gesamtheit der Christen. Im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Christentums zu Zeiten Augustinus wurden „ökumenisch“ und „katholisch“ synonym verwendet.52

      „Ökumene“ wird in unterschiedlichen Zusammenhängen gebraucht. So meint Interkonfessionelle Ökumene einen Austausch zwischen den verschiedenen Konfessionsfamilien – etwa im Lutherischen Weltbund oder der Weltgemeinschaft Reformierter Kirchen. Abrahamitische Ökumene bezeichnet den Dialog zwischen den monotheistischen Weltreligionen – Judentum, Christentum und Islam. Unter vertikaler Ökumene versteht man die Verständigung zwischen mono- und polytheistischen Religionen.

      Den Dialog und die Zusammenarbeit der christlichen Konfessionen bezeichnet man gemeinhin als „Ökumenische Bewegung“.53 Mit diesem Begriff werden die „Bemühungen aller Christen bzw. Kirchen für die Wiederherstellung der christlichen Einheit“ umschrieben.54 Jedenfalls in Deutschland wird dem Begriff „Ökumene“ das Verständnis der Ökumenischen Bewegung zugrunde gelegt. Wenn auch wissenschaftlich gesehen unpräzise, soll auch die vorliegende Arbeit hierauf aufbauen. Dabei geht es konkret um den interkonfessionellen Austausch zwischen der römisch-katholischen Kirche und den evangelischen Kirchen.55

      So alt wie das Christentum sind auch die ersten Zerwürfnisse der Christen – diese begannen bereits in der Urkirche. Ein erster namhafter Streit war der sog. Antiochenische Zwischenfall zwischen Paulus und Simon Petrus.56 Viele Streitigkeiten konnten beigelegt werden, ohne dass es zu Abspaltungen kam, jedoch nicht alle. Link vergleicht die Kirche mit einem Baum57: Dieser gabelt sich seit dem abendländischen Schisma (1054) in zwei große Stämme (Orthodoxie und Westkirche), aus denen seit der Reformation weitere Äste und Zweige hervortreiben. Im Osten stehen die byzantinische und die orientalischen Kirchen, im Westen der römische Katholizismus und die Reformationskirchen. Für Deutschland ist die durch Martin Luthers Veröffentlichung der 95 Thesen ausgelöste Reformation mit ihren religiösen und weitreichenden politischen Folgen von besonderer Relevanz.58

      Ein erster Versuch, den durch die Reformation hervorgerufenen Konflikt zwischen Lutheranern und Katholiken zu lösen, war das Augsburger Bekenntnis von 1530, in dem die lutherischen Lehren und ihre teilweisen Übereinstimmungen mit der römisch-katholischen Kirche dargestellt wurden.59 Diese Bemühungen scheiterten. Auch das Konzil von Trient (1545 bis 1563) verbesserte die Lage nicht. Weiterhin definierte es den Katholizismus im Gegensatz zum Protestantismus.60 1617 wurde in Deutschland von den Protestanten das 100-jährige Jubiläum von Luthers Thesenanschlag gefeiert. Luther galt den Protestanten als Befreier vom „römischen Joch“.61 In Rom rief man zeitgleich ein Sonderjubiläum zur „Ausrottung der Ketzerei“ aus.62 Ein Jahr später begann der 30jährige Krieg.

      Ab der Mitte des 19. Jahrhunderts traten vereinzelt ökumenische Bestrebungen in Erscheinung. So wurde 1844 der noch