Berufsfelddidaktik der höheren Berufsbildung. Andreas Schubiger

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Название Berufsfelddidaktik der höheren Berufsbildung
Автор произведения Andreas Schubiger
Жанр Документальная литература
Серия
Издательство Документальная литература
Год выпуска 0
isbn 9783035500288



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nebenamtlich tätig. Das heißt, sie arbeiten in ihrem Arbeitsfeld und bringen von da auch ihre Expertenerfahrung für den Unterricht mit. Bis zur Einführung des Berufsbildungsgesetzes im Jahre 2004 war die berufspädagogische Qualifizierung von Berufsbildungsverantwortlichen in der höheren Berufsbildung nicht geregelt. In der Vergangenheit wurde das Lehrpersonal, wenn überhaupt, in kurzen Seminaren bei der Unterrichtsgestaltung unterstützt respektive dafür qualifiziert (Schubiger, 2002).

      Aktuell wird die Qualifizierung von Lehrpersonen in der höheren Berufsbildung in unterschiedlichen Dokumenten geregelt und von verschiedenen Seiten gestaltet:

       • Berufsbildungsgesetz (BBG, 2002),

       • Berufsbildungsverordnung (BBV, 2003),

       • Verordnung des WBF (ehemals EVD) über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen (MiVo-HF, 2005),

       • Rahmenlehrpläne für Berufsbildungsverantwortliche (BBT, 2011a),

       • EduQua: Qualitätslabel für Weiterbildungsinstitutionen (EduQua, 2004),

       • SVEB: Baukastensystem für die Ausbildung der Ausbildenden (www.alice.ch).Wie wird nun die Qualifikation von Lehrpersonen im geltenden Berufsbildungsgesetz und der entsprechenden Berufsbildungsverordnung geregelt?

      Berufsbildungsgesetz

      Das Berufsbildungsgesetz (BBG) von 2002 definiert allgemein die Anforderungen an die unterschiedlichen Kategorien der Berufsbildungsverantwortlichen.

      Insbesondere hält Artikel 46 (Anforderungen an die Lehrpersonen) Folgendes fest: «Lehrkräfte, die in der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung unterrichten, verfügen über eine fachliche und eine pädagogische und methodisch-didaktische Bildung. Der Bundesrat legt die Mindestanforderungen an die Bildung der Lehrpersonen fest.»

      Interessant ist, dass im Gesetz die gesamte höhere Berufsbildung angesprochen wird, wogegen in den Verordnungen nur noch von Lehrpersonen an höheren Fachschulen die Rede ist. Die berufspädagogische Qualifikation wird der fachlichen Qualifikation gleichgestellt.

      Berufsbildungsverordnung

      Artikel 41 der Berufsbildungsverordnung (BBV) von 2003 hält fest, dass das Departement Mindestanforderungen an Lehrpersonen an höheren Fachschulen festlegt. Diese sind in der Verordnung über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen formuliert.

      Artikel 48 BBV nennt die Inhalte der berufspädagogischen Bildung. Sie gehen allgemein von der Situation am Lern- und Arbeitsplatz aus und umfassen folgende Aspekte:

       • Berufsbildung und ihr Umfeld,

       • studierende Person,

       • Lehren und Lernen,

       • Umsetzung des Gelernten,

       • Rollenverständnis,

       • Umgang mit Studierenden,

       • Allgemeine Themen.

      Artikel 49 BBV bildet die rechtliche Grundlage der Rahmenlehrpläne für Berufsbildungsverantwortliche.

      Verordnung des WBF über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen (MiVo-HF, 2005)

      In Artikel 12 MiVo-HF werden die fachlichen und berufspädagogischen/didaktischen Anforderungen an die HF-Lehrpersonen formuliert. Für Lehrpersonen im Nebenberuf mit einem Pensum von durchschnittlich vier Wochenlektionen bis maximal fünfzigprozentiger Lehrtätigkeit wird eine berufspädagogische und didaktische Bildung von 300 Lernstunden verlangt. Für hauptberufliche Lehrpersonen an höheren Fachschulen ist ein Studium von 1800 Lernstunden vorgeschrieben.

      Rahmenlehrpläne für Berufsbildungsverantwortliche

      Die Rahmenlehrpläne des Bundes für Berufsbildungsverantwortliche beschreiben die Mindestanforderungen an die Ausbildungsgänge für alle Kategorien von Berufsbildungsverantwortlichen. Die Rahmenlehrpläne orientieren sich am Konzept der Lernstunden. Die angegebenen Zahlenwerte umfassen sämtliche Lernleistungen wie Selbststudium, Praxis und Qualifikationstätigkeiten. Strukturell sind die Lehrpläne aus den drei Ebenen Bildungsziele, Inhalte und Standards aufgebaut. Die Standards beschreiben die professionellen Routinen (BBT, 2011a) eines entsprechenden Berufsbildungsverantwortlichen, die im Rahmen einer Qualifikation aufgebaut, geübt und überprüft werden müssen.

      Im Rahmen der Professionsforschung und bei der Überprüfung der Wirksamkeit der Lehrerbildungssysteme (Oser, 2001) ist das Konzept der Standards in der Lehrerbildung verbreitet. Nach Oser sind Standards keine kognitiven Leistungen oder Fähigkeiten. Er versteht sie als berufsrelevante, performanzorientierte Kompetenzen, wobei ein Anspruch auf theoretische Begründung, empirische Ergebnisse, an Qualitätsüberprüfung und Relevanz in der gelebten Praxis erfüllt werden muss (a.a.O.).

      Im Rahmenlehrplan für die Lehrpersonen an höheren Fachschulen im Nebenberuf werden das Bildungsziel 7 und der entsprechende Standard folgendermaßen formuliert (BBT, 2011a, S. 44).

Bildungsziel 7Die Inhalte des Lehrfaches theoretisch durchdringen und fachdidaktisch aufbereiten.InhalteReflexion der spezifischen Inhalte des Faches, der berufspädagogisch-theoretischen Denkweise und der fachdidaktischen Umsetzung.Standard 7.1Nebenberufliche Lehrpersonen an Bildungsgängen der höheren Fachschulen erarbeiten die Inhalte und die Didaktik ihres Lehrfaches so, dass sie es verstehen, die beruflichen Inhalte mit den berufspädagogischen Handlungskompetenzen zu verbinden.

      Im Rahmenlehrplan für hauptberufliche Lehrpersonen an höheren Fachschulen wird dasselbe Bildungsziel 7 mit dem zugehörigen Standard 7.1 ausgewiesen. Hinzu kommt das Bildungsziel 6 mit den entsprechenden Standards (BBT, 2011a, S. 47f.):

Bildungsziel 6Den Transfer von der Praxis in die Theorie und von der Theorie in die Praxis beherrschen.InhalteStudierende in ihrem Beruf abholen; die berufliche Erfahrung und die Weiterbildungswünsche einschätzen und für weitere Lernprozesse verwenden; Vertiefung und Generalisierung von Gelerntem; Basis für neues praktisches und theoretisches Lernen; Einbezug der angewandten Forschung.Standard 6.1Hauptberufliche Lehrpersonen an höheren Fachschulen knüpfen an die berufliche Praxis der Studierenden an und bringen deren am Arbeitsplatz erworbene Erfahrung (situatives und informelles Lernen) in einen fachtheoretischen und branchenspezifischen Zusammenhang.Standard 6.2Sie organisieren das Lernen als Ausgangspunkt für weitere berufliche Problemlösungen in der Ausbildung und für lebenslanges Lernen der Studierenden.Standard 6.3Sie verwenden exemplarische Beispiele und erarbeiten anhand ausgewählter Situationen den Bezug sowohl zum Betrieb, zum Berufswissen und -können als auch zur angewandten Forschung heraus.

      In den Bildungsgängen der höheren Berufsbildung sind mehrheitlich Lehrpersonen im Nebenberuf tätig, es ist daher nicht nachvollziehbar, warum gerade für nebenberufliche Lehrpersonen das Bildungsziel 6 kein Maßstab unterrichtlichen Handelns sein soll.

      Rahmenlehrpläne höhere Fachschule

      Rahmenlehrpläne sind die Grundlage für die Entwicklung, Anerkennung und Qualitätssicherung von Bildungsgängen an höheren Fachschulen. Sie werden gemeinsam mit den Anbietern von Bildungsgängen und den Organisationen der Arbeitswelt entwickelt. Letztere bilden die jeweilige Trägerschaft und reichen ihren Rahmenlehrplan zur Genehmigung beim SBFI ein. Alle Rahmenlehrpläne sind kompetenzorientiert aufgebaut, wobei die Qualifikation am Ende einer Ausbildung beschrieben wird. Diese Qualifikation wird als Befähigung einer Person verstanden, bestimmte berufliche Situationen zu bewältigen, und wird von der jeweiligen anerkannten Bildungsinstitution als zuständige Instanz bestätigt.

      Strukturelemente

      In einem Leitfaden (BBT, 2011b) werden die Strukturelemente eines Rahmenlehrplans erläutert. Es sind dies:

       • Berufsprofil,

       • Titel,

       • Bildungsbereiche und ihre zeitlichen Anteile,