Название | Aktuelle Besteuerungsfragen für Krankenhäuser und Krankenhausträger |
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Автор произведения | Ralf Klaßmann |
Жанр | Медицина |
Серия | |
Издательство | Медицина |
Год выпуска | 0 |
isbn | 9783170405028 |
107 Vgl. AEAO zu § 53 AO, Nr. 10
108 Neufassung des § 53 AO durch das sog. Ehrenamtsstärkungsgesetz vom 21.03.2013, BStBl 2013 I S. 339; vgl. hierzu im Einzelnen AEAO zu § 53 AO, Nr. 11 und 12
109 Vgl. auch Buchna/Leichinger/Seeger/Brox, Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, 11. Auflage 2015, S. 78
110 Hierzu gehören z. B. die evangelische und die katholische Kirche in ihren Erscheinungen als Landeskirche, Bistum oder Pfarrgemeinde, außerdem die jüdischen Kultusgemeinden (Synagogengemeinden) und andere kirchliche Gemeinschaften, die in einem Bundesland als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt sind; vgl. Buchna/Leichinger/Seeger/Brox, Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, 11. Auflage 2015, S. 114 f.
111 Vgl. OFD Hannover vom 19.02.2004, Az.: S 2706 – 165 – StO 214/S 2706 – 209 – StH 231, DStZ 2004, S. 350; diese Verfügung ist ergangen, nachdem der Bundesrechnungshof festgestellt hatte, dass die Finanzämter bei öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften und diesen nahestehenden Einrichtungen die Erfassung und Besteuerung von Betrieben gewerblicher Art und von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben nicht hinreichend prüfen (würden). Zu Kindergärten oder Kindertagesstätten der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften vgl. ergänzend OFD Hannover vom 12.10.2004, Az.: S 2706 – 182 – StO 241, DB 2004, S. 2612; auch diese Einrichtungen bilden keinen Betrieb gewerblicher Art, weil bei ihnen regelmäßig eine pastorale Aufgabenwahrnehmung im Vordergrund steht. Zu sog. » kirchlichen Hoheitsbetrieben« vgl. im Einzelnen Schön, Kirchliche Hoheitsbetriebe, DStZ 1999, S. 701
112 Vgl. z. B. Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 4. Auflage 2018, Rz. 2.66 (Beispiel Nr. 10)
II Zulässige Rechtsformen für steuerbegünstigte Krankenhausträger
Für freigemeinnützige Krankenhausträger (mit Geschäftsleitung oder Sitz im Inland) kommen als Rechtsformen nur Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen i. S. d. Körperschaftsteuergesetzes in Betracht. Dies ist in § 51 Satz 2 AO ausdrücklich geregelt.
Hiernach können insbesondere Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung113), sonstige juristische Personen des privaten Rechts (eingetragene Vereine), Stiftungen sowie Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts114 als steuerbegünstigte Einrichtungen errichtet bzw. tätig werden.
In Betracht kommen auch die Europäische Gesellschaft sowie die (durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen – sog. » MoMiG« – vom 23.10.2008115 zum 01.11.2008 eingeführte) sog. »Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)«, kurz »UG« bzw. – im allgemeinen Sprachgebrauch – »Mini-GmbH« genannt.116
Bei der sog. » Mini-GmbH« handelt es sich um eine GmbH, für deren Gründung ein Stammkapital von 1,00 Euro ausreicht. Allerdings muss solange ein Viertel des Jahresüberschusses in eine gesetzliche Rücklage eingestellt werden, bis diese Rücklage die Schwelle des § 5 Abs. 1 GmbH-Gesetz von 25.000,00 Euro für die Gründung einer GmbH erreicht hat und das Stammkapital entsprechend angehoben werden kann. Diese gesetzlich vorgeschriebene Rücklagendotierung ist gemeinnützigkeitsrechtlich unbedenklich; sie stellt keinen Verstoß gegen die Grundsätze der satzungsgemäßen und der zeitnahen Mittelverwendung (§§ 55, 58 AO) dar.117
Zu den gemeinnützigen Körperschaften zählt auch die sog. » GmbH-Vorgesellschaft« oder » Gründungsgesellschaft«, die noch nicht in das Handelsregister eingetragen ist118, anders als die sog. » Vorgründungsgesellschaft«, die bis zum Abschluss des notariellen Kaufvertrages besteht und die als Personengesellschaft zu behandeln ist. Voraussetzung für den Status der Gemeinnützigkeit ist allerdings zum einen eine ordnungsgemäße Satzung (i. S. d. §§ 51 ff. AO) und die spätere Eintragung der (g)GmbH im Handelsregister.119
Auch beschränkt Steuerpflichtige, also Körperschaften, die im Inland weder ihre Geschäftsleitung120 noch ihren Sitz121 haben, können als nach deutschem Recht gemeinnützigkeitsfähig behandelt werden, wenn sie ihren Sitz und Ort der Geschäftsführung innerhalb der Europäischen Union oder im Gebiet des sog. Europäischen Wirtschaftsraums haben122, vorausgesetzt, sie verfolgen steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. AO und sind im Rahmen der Veranlagung durch das zuständige Finanzamt als steuerbegünstigt anerkannt, was eine nachweisliche Erfüllung aller Anforderungen des deutschen Gemeinnützigkeitsrechts hinsichtlich Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung voraussetzt.123 Damit werden auch bei im EU-Ausland ansässigen gemeinnützigen Körperschaften de facto die inländischen Gewinne aus Zweckbetrieben und die Erträge aus der Vermögensverwaltung nicht besteuert, sondern nur die Gewinne aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben.124
Bei einer gemeinnützigen GmbH wird im Rechtsverkehr häufig das Kürzel »gGmbH« – als Firma – verwendet. Ob diese Abkürzung eine zulässige Angabe der Gesellschaftsform darstellt und im Handelsregister eingetragen werden kann, war durch einen Beschluss des OLG München vom 13.12.2006125 zweifelhaft.
Zwischenzeitlich hat der Gesetzgeber § 4 GmbHG – diese Vorschrift regelt die »Firma« einer GmbH – um einen Satz 2 ergänzt, demgemäß die Abkürzung »gGmbH« lauten kann, wenn die Gesellschaft ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke nach den §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung verfolgt.126 Die Diskussion über die Zulässigkeit des Kürzels »gGmbH« ist damit beendet.
Der Hauptzweck eines sog. (nichtwirtschaftlichen) Idealvereines (i. S. d. § 21 BGB)127 darf nicht auf einen »wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb« gerichtet sein. Dabei war in der Vergangenheit fraglich, inwieweit bei der Beurteilung der vereinsrechtlichen Zulässigkeit der (wirtschaftlichen) Betätigung des Vereins etwaige gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben eine Rolle spielen. Inzwischen hat der Bundesgerichtshof hierzu in einem Beschluss vom 17.05.2017128 Stellung genommen und klargestellt, dass die Anerkennung eines Vereins als gemeinnützig Indizwirkung dafür haben kann, dass er nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, mit der Folge, dass er in diesem Fall grundsätzlich auch als Idealverein i. S. d. § 21 BGB anzuerkennen ist.129