Berufs- und Arbeitspädagogik. Bernhard Gress

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Название Berufs- und Arbeitspädagogik
Автор произведения Bernhard Gress
Жанр Отраслевые издания
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Издательство Отраслевые издания
Год выпуска 0
isbn 9783778311820



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bestellen. Der Berater läuft in der Praxis in der Regel unter der Bezeichnung „Ausbildungsberater“. Die Berater verrichten im Rahmen der Gesamtaufgaben der Handwerkskammer eine wichtige hauptberufliche Arbeit. Die Hauptaufgabengebiete sind:

      > Ansprechpartner und Vermittler für Ausbildungsbetriebe, Ausbilder, Lehrlinge, Eltern, Berufsschule, Agentur für Arbeit

      > Abhalten von Sprechtagen für den obigen Personenkreis

      > Beratung aller an der Berufsausbildung, Berufsausbildungsvorbereitung und Umschulung Beteiligten

      > Durchführung von Betriebsbesuchen zur Beratung und Überwachung

      > Beseitigung von Mängeln in den Ausbildungsbetrieben

      > Beratung in Prüfungsfragen

      > Zusammenarbeit mit den Lehrlingswarten der Innungen

      > Zusammenarbeit mit der Berufsberatung der Agentur für Arbeit

      > Beteiligung an Maßnahmen zur Nachwuchswerbung

      > Zusammenarbeit mit allgemeinbildenden Schulen und Berufsschulen

      > Zusammenarbeit Schule/​Wirtschaft

      > Berufsinformationen über das Handwerk

      > Einsatz für zusätzliche Ausbildungsplätze.

      Alle Handwerksbetriebe sind verpflichtet, den Beratern und anderen Bediensteten der Handwerkskammer bei allen Maßnahmen, die im Rahmen der Vorschriften über die Berufsausbildung, die Berufsausbildungsvorbereitung und die berufliche Umschulung erfolgen, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.

      1.5.4.2 Aufgaben der Innung in der Berufsausbildung

       Lehrlingswart

      Eine Schlüsselrolle in der Berufsausbildungsarbeit der Innung nimmt der Lehrlingswart ein. Da seine Aufgaben als Vermittler und Ansprechpartner für Ausbildungsbetriebe, Ausbilder, Lehrlinge, Eltern und Berufsschule weitgehend ähnlich sind wie die des Beraters der Handwerkskammer, ist zwischen beiden eine enge Zusammenarbeit erforderlich.

      Der Ausbildungsberater ist in der Regel hauptberuflich, der Lehrlingswart ehrenamtlich tätig.

      Die Hauptaufgabengebiete des Lehrlingswarts der Innung sind:

      > Anlaufstelle für alle Fragen der Berufsausbildung im Innungsbezirk

      > Beratung von Lehrlingen, Ausbildenden, Ausbildern und Erziehungsberechtigten

      > Feststellung und Beseitigung von Mängeln in den Ausbildungsbetrieben, ggf. durch Betriebsbesuche

      > Einsichtnahme in die Ausbildungsnachweise

      > Zusammenarbeit mit dem Zwischenprüfungs- und Gesellenprüfungsausschuss

      > Planung und Mitarbeit bei der Durchführung überbetrieblicher Lehrlingsunterweisungsmaßnahmen, ggf. zusammen mit der Handwerkskammer

      > Berichterstattung in der Innungsversammlung

      > Organisation von Lehrlingsfreisprechungsfeiern

      > Stellungnahmen zu Anträgen auf Zuerkennung der fachlichen Eignung zur Berufsausbildung

      > Zusammenarbeit mit der Ausbildungsberatung der Handwerkskammer, der Berufsberatung der Agenturen für Arbeit, mit Hauptschulen, Realschulen und Gymnasien und der Berufsschule

      > Durchführung von Maßnahmen zur Berufsnachwuchswerbung

      > Werbung für zusätzliche Ausbildungsplätze.

      1.5.4.3 Möglichkeiten der ehrenamtlichen Tätigkeiten in Gremien und Ausschüssen der Handwerkskammer und der Innung

       Grundsätzliche Möglichkeiten

      Die Ausbildenden bzw. Ausbilder haben zahlreiche Möglichkeiten, an der Gestaltung und Umsetzung in der Berufsausbildungsvorbereitung, Umschulung und Ausbildung, im Prüfungswesen und in Bezug auf deren Weiterentwicklung Einfluss zu nehmen und mitzuwirken:

      > bei der Handwerkskammer:

       im Berufsbildungsausschuss

       in Vorstand und Vollversammlung

       in kammereigenen Gesellen- und Abschlussprüfungsausschüssen

       in Fortbildungsprüfungsausschüssen

       in Meisterprüfungsausschüssen

       als nebenberufliche Lehrkraft in überbetrieblichen Unterweisungsmaßnahmen

       als sonstige nebenberufliche Lehrkraft.

      > bei der Innung:

       in Innungsversammlung und Vorstand

       im Berufsbildungsausschuss

       im Ausschuss zur Beilegung von Lehrlingsstreitigkeiten

       im Gesellenausschuss, sofern der Ausbilder Arbeitnehmer ist

       im Gesellenprüfungsausschuss

       als Lehrlingswart

       als nebenberufliche Lehrkraft in überbetrieblichen Unterweisungsmaßnahmen

       als sonstige nebenberufliche Lehrkraft.

      Die Durchführung der Gesellen-, Abschluss- und Umschulungsprüfungen sowie anderer Prüfungen wie z. B. der Fortbildungsprüfungen liegt bei den Selbstverwaltungseinrichtungen der Wirtschaft, d. h. für den Bereich des Handwerks bei den Innungen und Handwerkskammern (>> auch Abschnitte 1.3.3.5, 1.5.4.1 und 1.5.4.2).

      Durch die Mitwirkung von Ausbildenden und Ausbildern aus der Betriebspraxis in den Prüfungsausschüssen oder als Gutachter für die Bewertung einzelner Prüfungsleistungen (§ 33 Abs. 3 und 4 der Handwerksordnung) können deren Sachkunde und Erfahrung in Inhalte und Gestaltungsmöglichkeiten sowie Abläufe von Prüfungen eingebracht werden. So findet auch eine Verzahnung und Rückkoppelung von Ausbildungspraxis in den Betrieben und externen Prüfungsausschüssen statt.

       Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse

       Gesellen- und Umschulungsprüfungsausschuss

      Der Gesellenprüfungsausschuss besteht aus mindestens 3 Mitgliedern.

      Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.

      Mindestzusammensetzung des Gesellenprüfungsausschusses für zulassungspflichtige Handwerke:

      > 1 Arbeitgeber oder Betriebsleiter

      > 1 Arbeitnehmer

      > 1 Lehrer einer berufsbildenden Schule.

      Die Arbeitgeber müssen in dem zulassungspflichtigen Handwerk, für das der Prüfungsausschuss errichtet ist, die Meisterprüfung abgelegt haben oder zum Ausbilden berechtigt sein. Die Arbeitnehmer müssen die Gesellenprüfung in dem zulassungspflichtigen Handwerk, für das der Prüfungsausschuss errichtet ist, oder eine entsprechende Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes bestanden haben und in diesem Handwerk tätig sein.

      Mindestzusammensetzung