Erbrecht. Frederike Schwenke

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Название Erbrecht
Автор произведения Frederike Schwenke
Жанр Юриспруденция, право
Серия
Издательство Юриспруденция, право
Год выпуска 0
isbn 9783482003912



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der beiden Kinder und etwaig verbleibende Vermächtnisansprüche der Vermächtnisnehmer aus dem Nachlass zu befriedigen.

      II. Das gesetzliche Verwandtenerbrecht

      Das gesetzliche Verwandtenerbecht setzt die Verwandtschaft voraus. Wer verwandt ist oder einem Verwandten gleichgestellt wird (Adoption), bestimmt sich nach dem Familienrecht, insbesondere nach § 1589 Abs. 1 BGB.

      Ausgangspunkt der weiteren Ausführungen ist, dass der Erblasser nicht verheiratet ist und auch keinen eingetragenen Lebenspartner hat.

      1. Parentel- oder Ordnungssystem

      Bei der Beantwortung der Frage, welche Verwandten des Erblassers gesetzliche Erben sind, ist auf das Parentel-1) oder Ordnungssystem abzustellen. Danach werden die Verwandten je nach Abstammung in Ordnungen unterteilt.

      Folgende Ordnungen sind zu unterscheiden:

Erben 1. Ordnung:Abkömmlinge des Erblassers, § 1924 Abs. 1 BGB (Kinder des Erblassers und deren Abkömmlinge, also Enkel und Urenkel etc.)
Erben 2. Ordnung:Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, § 1925 Abs. 1 BGB (Eltern des Erblassers, dessen Geschwister, Neffen und Nichten etc.)
Erben 3. Ordnung:Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, § 1926 Abs. 1 BGB (Großeltern des Erblassers, dessen Onkel und Tanten, Cousins/Vettern und Cousinen/Basen etc.)
Erben 4. Ordnung:Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, § 1928 Abs. 1 BGB
Erben 5. Ordnung und der ferneren Ordnungen:Ururgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge bzw. entferntere Voreltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, § 1929 Abs. 1 BGB

      Beispiel: Die 90-jährige verwitwete Erblasserin, die keine Kinder hat, wird von ihrer Schwester beerbt sowie von den Kindern ihres vorverstorbenen Bruders (= Nichten und Neffen) als den Erben der 2. Ordnung.

      Verwandte einer niedrigeren Ordnung verdrängen Verwandte einer höheren Ordnung bei der Frage, wer den Erblasser beerbt (§ 1930 BGB).

      Beispiel: Die Eltern des Erblassers, seine Geschwister und Nichten und Neffen (= Erben 2. Ordnung) sind nicht erbberechtigt, wenn nur ein Enkel/Urenkel (= Erbe 1. Ordnung) des Erblassers lebt.

      2. Regelungen innerhalb der einzelnen Ordnungen

      a) Erbfolge innerhalb der 1. Ordnung: Erbfolge nach Stämmen

      Gibt es Abkömmlinge des Erblassers (= Erben der 1. Ordnung), so ist der Grundsatz der Erbfolge nach Stämmen zu beachten. Jedes Kind des Erblassers bildet mit seinen Abkömmlingen einen eigenen Stamm (§ 1924 Abs. 3 BGB). Da Kinder des Erblassers zu gleichen Teilen erben (§ 1924 Abs. 4 BGB), gilt, dass die jeweiligen Stämme zu gleichen Teilen zu Erben berufen sind.

      Beispiel: Der Erblasser hat vier Kinder. Damit ist von vier Stämmen auszugehen. Jeder Stamm erbt zu je 1/4.

      Sind mehrere Stämme vorhanden, so findet innerhalb eines Stammes das Repräsentationsprinzip Anwendung (§ 1924 Abs. 2 BGB). Danach verdrängt der mit dem Erblasser am nächsten Verwandte eines Stammes die anderen Angehörigen seines Stammes. Er repräsentiert seinen Stamm.

      Beispiel: Der Sohn des Erblassers repräsentiert seinen Stamm und verdrängt seine eigenen Kinder (Enkel des Erblassers) von der Erbfolge.

      Ist dieser Repräsentant vorverstorben, dann geht sein Erbrecht auf seine eigenen Kinder (= Enkel des Erblassers) über. Das Erbrecht verbleibt dem Stamm und fällt auf die nachfolgende Generation, sog. Eintrittsrecht.

      Beispiel: Der Sohn des Erblassers ist bereits vor dem Erblasser verstorben. In diesem Fall treten seine beiden Kinder (= Enkel des Erblassers) an seine Stelle.

      b) Erbfolge innerhalb der 2. und 3. Ordnung: Erbfolge nach Linien

      Sind nur Erben der 2. und der 3. Ordnung vorhanden, so werden die Erben nach Linien bestimmt.

      In der 2. Ordnung bildet jeder Elternteil des Erblassers mit seinen Abkömmlingen eine Linie. Jede Linie erbt zu gleichen Teilen. Auch hier greifen das Repräsentationsprinzip (§ 1925 Abs. 2 BGB) und das Eintrittsrecht (§ 1925 Abs. 3 BGB). Fällt eine Linie aus, so erbt der überlebende Teil alleine (§ 1925 Abs. 3 Satz 2 BGB).

      Beispiel 1: Der kinderlose Erblasser wird zu gleichen Teilen von seiner Mutter bzw. der mütterlichen Linie (Abkömmlinge der Mutter = Geschwister bzw. Halbgeschwister des Erblassers) sowie von seinem Vater bzw. der väterlichen Linie (Abkömmlinge des Vaters = Geschwister bzw. Halbgeschwister des Erblassers) mit jeweils 1/2 beerbt.

      Beispiel 2: Der kinderlose Erblasser, dessen Vater vorverstorben ist, wird mit 1/2 von seiner Mutter beerbt. Die andere Hälfte des Nachlasses fällt an die Abkömmlinge des Vaters (Geschwister des Erblassers) zu jeweils gleichen Teilen.

      Beispiel 3: Der kinderlose 95-jährige Erblasser wird von seinem Bruder mit 1/2 sowie den beiden Kindern seiner vorverstorbenen Schwester (= Nichte/n und/oder Neffe/n) mit je 1/4 beerbt.

      Auch in der 3. Ordnung gilt das Linienprinzip. Jeder Großelternteil bildet mit seinen Abkömmlingen eine Linie. Es sind vier Linien zu unterscheiden: zwei mütterlicherseits (Linie des Großvaters mütterlicherseits und Linie der Großmutter mütterlicherseits) und zwei väterlicherseits (Linie des Großvaters väterlicherseits und Linie der Großmutter väterlicherseits). Leben zur Zeit des Erbfalls die Großeltern, so erben sie allein und zu gleichen Teilen (§ 1926 Abs. 2 BGB). Hier greifen wiederum das Repräsentationsprinzip (§ 1926 Abs. 2 BGB) und das Eintrittsrecht (§ 1926 Abs. 3 BGB). Fällt eine Linie aus, so erbt der überlebende Teil alleine (§ 1926 Abs. 3 Satz 2 BGB). Lebt zur Zeit des Erbfalls nur noch ein Großelternpaar und hat das verstorbene Großelternpaar keine Abkömmlinge, so erben die anderen Großeltern oder ihre Abkömmlinge (§ 1926 Abs. 4 BGB).

      Beispiel: Der Erblasser hinterlässt keine Kinder. Zum Zeitpunkt seines Todes lebt noch sein Großvater und dessen Tochter (= Tante des Erblassers). Das andere Großelternpaar ist ohne noch lebende Abkömmlinge vorverstorben. Hier wird der Erblasser von seinem Großvater mit 1/2 und dessen Tochter mit 1/2 beerbt.

      c) Erbfolge in der 4. Ordnung: Grad- oder Gradualsystem

      In der 4. Ordnung greift statt der Erbfolge nach Stämmen oder Linien das Gradsystem (§§ 1928 Abs. 3, 1929 BGB). Danach ist der gradmäßig nähere Verwandte zum Erben berufen. Die Verwandtschaft ist dem Familienrecht zu entnehmen. Der Grad der Verwandtschaft wird durch die Zahl der sie vermittelnden Geburten bestimmt (§ 1589 Satz 3 BGB).

      3. Erbrecht des Adoptierten

      Bei dem gesetzlichen Erbrecht des vom Erblasser adoptierten Kindes ist zwischen der Adoption Minderjähriger und der Adoption Volljähriger zu unterscheiden.

      Im Fall der Minderjährigenadoption hat das angenommene Kind ein gesetzliches Erbrecht sowohl gegenüber dem annehmenden Elternteil als auch dessen Verwandten, sog. Volladoption (oder Adoption mit starken Wirkungen).

      Beispiel: Im Fall des Vorversterbens der annehmenden Mutter tritt der Adoptierte ebenso wie ein leibliches Kind ein und beerbt die Großmutter.

      Die Verwandtschaftsverhältnisse des Adoptivkindes zu seiner Ursprungsfamilie erlöschen allerdings (§ 1755 BGB), so dass das Adoptivkind insofern kein gesetzliches Erbrecht hat2).

      Bei der Volljährigenadoption hat das adoptierte Kind ein gesetzliches Erbrecht nur gegenüber dem Annehmenden, nicht gegenüber den Verwandten des Annehmenden (§ 1770 Abs. 1 BGB).

      Beispiel: Der Angenommene beerbt seine Adoptivmutter. Da keine Verwandtschaftsverhältnisse