Das 1x1 des Bauhofs. Inga Dora Meyer

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Название Das 1x1 des Bauhofs
Автор произведения Inga Dora Meyer
Жанр Зарубежная деловая литература
Серия 1x1 Reihe
Издательство Зарубежная деловая литература
Год выпуска 0
isbn 9783865865168



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dürfen nicht direkt am Fahrbahnrand aufgestellt werden. Vorgeschrieben ist ein Seitenabstand zwischen dem Verkehrszeichen und der Fahrbahn. Innerorts muss dieser Mindestabstand vom Fahrbahnrand 0,50 m bzw. 0,30 m (beengte Verhältnisse) betragen.

      Verkehrszeichen dürfen nicht auf, sondern nur außerhalb der Fahrbahn aufgestellt werden. Gibt es zwingende Gründe, die Verkehrszeichen dennoch auf der Fahrbahn aufzustellen, so müssen sie mit Absperrgeräten gekennzeichnet werden.

      Um Verkehrszeichen standsicher aufzustellen, werden meist mindestens zwei Fußplatten benötigt. Um sie auch wackelfrei und verdrehsicher zu montieren, verwendet man oft Klemmschellen.

      Schilder müssen so aufgestellt werden, dass sie gut sichtbar sind. Die geforderten Aufstellhöhen beziehen sich auf die Unterkante des Schilds:

       2,0 m außerhalb der Fahrbahn und über Gehwegen

       2,2 m über Radwegen

       1,5 m innerorts (Grünstreifen, Mittelinseln, Parkstreifen o. Ä.)

       1,5 m außerorts bei mehrstreifigen Straßen

       0,6 m außerorts bei zweistreifigen Straßen

      Umleitungen

      Sie müssen nach den Richtlinien für Umleitungsbeschilderung ausgeschildert werden.

      Warnleuchten

      Warnleuchten müssen im Dauerlicht betrieben werden. Blinklicht ist nicht zulässig, weil sich die Verkehrsführung dabei nur schlecht erkennen lässt.

      Wann und wie oft die Baustellensicherung kontrolliert werden muss

      Zuständig für die Kontrollen ist der Verantwortliche. Er muss

       täglich vor Arbeitsbeginn,

       täglich nach Arbeitsende, nach Eintritt der Dunkelheit (Beleuchtung!),

       täglich an arbeitsfreien Tagen (Sonn- und Feiertagen) und

       nach Naturereignissen, wie Unwettern,

      kontrollieren.

      Bei der Aufstellung von Schildern sollte eine Restbreite von Geh- und Radwegen gewährleistet werden. Fußgänger und Radfahrer sollten nicht gezwungen sein, die Fahrbahn zu betreten, um Verkehrsschildern auszuweichen. Die Mindestbreiten sollten betragen:

       Gehwege: 1,00 m

       Radwege ohne Gegenverkehr: 0,80 m

       kombinierte Geh- und Radwege: 1,60 m

      Kritische Bereiche der Baustellensicherung

      Kritische Bereiche werden wohl bestehen bleiben, etwa das – etwas salopp – sog. „Schildersalatproblem“. Um haftungsrechtlich auf der sicheren Seite zu sein, bleibt den Verantwortlichen nämlich meist nichts anderes übrig, als Schilder zu jedem Sicherheitsaspekt zu installieren. Sinnvoll ist es nicht unbedingt, dass die Verkehrsteilnehmer mit einer Überfülle an Informationen versorgt werden, aber wenn nur ein Gefahrenhinweis fehlt, haftet der Verantwortliche bei einem Unfall.

      Ebenfalls problematisch sind u. a. Notgehwege. Werden diese nämlich, wie zu Recht vorgeschrieben, neben der Baustelle eingerichtet, hat das Baustellenfahrzeug eigentlich keinen Zugang mehr. An irgendeiner Stelle also muss man Vorschriften zuwiderhandeln, um überhaupt arbeiten zu können!

      Weitere typische Fehler im Überblick:

       unzulässige Kombinationen von Verkehrszeichen

       zu viele Verkehrszeichen an einem Pfosten, höchstens drei Zeichen

       Standsicherheit Menge der der Fußplatten nach der Vorschrift der TL und ZTV-SA

       fehlender Abgleich von Verkehrszeichen mit der stationären Beschilderung (widersprüchliche Regelungen)

       nicht klar erkennbare, verschmutzte, verdrehte oder beschädigte Verkehrszeichen

       unvollständige Absperrungen

       defekte oder fehlende Warnleuchten

       Flatterband ist keine Sicherung und darf auch nicht so verwendet werden

       nicht gekennzeichnete Bauzäune

       unzureichende oder fehlende Kennzeichnung an den eingesetzten Fahrzeugen

       ungesicherte Baumaschinen im Fahrbahnbereich

      Schutzmaßnahmen für die Mitarbeiter

      Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung muss natürlich auch ermittelt werden, welche Gefährdungen für die Mitarbeiter an Straßenbaustellen drohen und welche Schutzmaßnahmen notwendig sind. Wegen der hohen Unfallgefahr ist ein straffes System zur Sanktionierung von Verstößen gegen die Schutzmaßnahmen meist sinnvoll.

      linkBKrFQG / Handwerkerregel

       {BKrFQG / Handwerkerregel}

      Handwerkerregel {Handwerkerregel}

      Ausgenommen von der Pflicht zum Eintrag der Schlüsselzahl „95“ ist gem. § 1 Absatz 2 Nummer 5 des BKrFQG auch das Führen von Kraftfahrzeugen

       zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des (eigentlichen) Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt.

      Was bedeutet dies nun konkret?

      Eine Auslegungshilfe des Bundesamtes für Güterverkehr (BAG, vgl. Verkehrsblatt 07-2012, Seite 250 ff) sowie die BAG-Anwendungshinweise zum Berufskraftfahrerqualifikationsrecht, Erste Auflage, Stand Juli 2014 (www.bag.bund.de), sind dabei zu berücksichtigen. Der folgende Beispielkatalog soll einen „roten Faden“ widerspiegeln, wenn es darum geht, die Betroffenheit kommunaler/öffentlich-rechtlicher Betriebe anhand verschiedener Fahrtzwecke zu beurteilen.

      Die Beispiele, bei denen Qualifizierungspflicht (Eintrag der SZ 95 ist erforderlich) besteht, sind in kursiv dargestellt. Sofern das Qualifizierungserfordernis entfällt, ist dies nicht kursiv gedruckt.

1. Wir sind kein gewerbliches Unternehmen. Ausgenommen vom BKrFQG ist nur die nichtgewerbliche Beförderung von Personen und Gütern zu privaten Zwecken. Die Fahrten durch einen Kommunalbetrieb dienen nicht privaten Zwecken. D. h., die Ausnahme findet keine Anwendung.
2. Wir haben keine hauptamtlichen Fahrer. Alle Fahrer sind Betriebshofmitarbeiter und werden zu jeder Tätigkeit herangezogen. Das BKrFQG setzt nicht das Fahren im Hauptamt voraus. D.h., auch für Fahrer, deren Fahren nicht Hauptamt ist, findet das BKrFQG Anwendung. Der Umfang der Fahrtätigkeit ist für die Anwendung des BKrFQG unerheblich. Auch die nicht tarifrechtlich oder die öffentlich-rechtliche geschuldete Fahrleistung ist für die Anwendung des BKrFQG ohne Belang. Eine nicht tarifrechtlich oder öffentlich-rechtlich geschuldete Fahrleistung kann allenfalls nur ein Hilfsmittel zum Beweis der Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 5 („Handwerkerregelung“) sein. Wenn aber offensichtlich ist, dass die Handwerkerregelung keine Anwendung finden kann, kommt dieses Hilfsmittel zum Beweis von vornherein nicht zur Anwendung.
3. Möbeltransport vom Rathaus zum Depot. Möbeltransport ist eine reine Transporttätigkeit mit einem Lkw. Die Anwendung einer Ausnahmevorschrift nach dem BKrFQG ist nicht erkennbar, sofern die Möbel nicht vorher vom Fahrer hergestellt wurden. Grundsätzlich besteht für Fahrer dieser Transporte die Qualifizierungspflicht, der Eintrag der SZ 95 ist regelmäßig erforderlich.
4. Einsammeln von Müll, Sperrmüll, Elektroschrott/„weißer Ware“ durch Mitarbeiter der städtischen Müllabfuhr oder den Baubetriebshof.