Название | Gesammelte Beiträge von Max Weber |
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Автор произведения | Max Weber |
Жанр | Документальная литература |
Серия | |
Издательство | Документальная литература |
Год выпуска | 0 |
isbn | 9788027210534 |
Die Durchführung der Katastrierung hatte es ermöglicht, an Stelle der Inanspruchnahme der Dorfgemeinden die direkte der Einzelfamilien für die mit dem Bodenbesitz verknüpften Abgaben und Leiturgien durchzuführen: die Stellung des »hir's«, wenn er wirklich, wie Revillout will, ein Familien »ältester« (ältester Sohn, Bruder usw. und nicht etwa ein Grundherr) sein sollte, im Erbrecht der damaligen Zeit – er hat bei Teilungen maßgebend mitzuwirken – würde sich dann neben der Einwirkung der Aemtererblichkeit (s. oben) auch aus den mitspielenden fiskalischen Interessen erklären lassen (doch ist dies noch sehr dunkel). Wie es mit der Veräußerlichkeit des Bodens (außerhalb der Familie) im Beginn des neuen Reichs, nach Verschwinden der alten Grundherrn, stand, scheint zweifelhaft. Zwar kommen in einer (vor dem neuen Reich entstandenen) oft zitierten »Bauernerzählung« Bauern vor, die ihre Häuser verkaufen wollen. Aber bäuerlicher Ackerbesitz und der Betrieb eines gelernten Handwerks gelten jedenfalls grundsätzlich auch hier als Korrelat der Leiturgie bzw. der Abgaben. Die »Erblichkeit« des Landes war dementsprechend, dem Pharao gegenüber, eine bedingte. Das entspricht der Stellung, in welcher sich die gesamte, nicht entweder als Priester, Krieger, Lehensträger, Beamte, Schreiber privilegierte oder, als landlose Leibeigene, direkt im Dienst des Pharao oder der privilegierten Klassen verwendete Bevölkerung befand. Man hat lange an »Kasten« in Aegypten geglaubt (dank namentlich Herodot). Die »Erblichkeit« der Berufe ist aber nur die erwähnte faktische Vererbung der Leiturgien und Abgabepflichten der, im russischen Sinne des Wortes, »bäuerlichen« Bevölkerung, soweit jene Pflichten an den Boden oder das Gewerbe geknüpft sind. Sie bedeutet, soweit nicht religiöse »Unreinheit« mit einem Beruf verknüpft ist, keine Kastenbildung, weder im Sinn des Ausschlusses des Connubium, noch im Sinn der zünftigen Abgeschlossenheit der Berufe. Auch die Krieger»kaste« besteht dergestalt aus Bauern, welchen die Leiturgie aufliegt, für das Aufgebot bereit zu stehen, und die zweifellos, wie die Kosaken, regelmäßig üben müssen. Und durchweg scheint der Berufszutritt im Prinzip frei geblieben zu sein. Was dagegen von Erwerbsrechten in Aegypten erblich geworden ist, ist durchweg nicht etwa ein zünftiges »Recht auf Arbeit«, sondern sind bestimmte Arten von Rentenbezügen: Landrenten, Pfründenrenten, Kasualien- und Gebührenrenten. Die Erblichkeit der politischen Aemter ist im neuen Reich dem rein bureaukratischen »Avancement« gegenüber gänzlich zurückgetreten, ebenso gehen unter den Ramessiden (s.o.) die Priesterschaften zur Schreiberverwaltung über. Trotzdem betrachtete innerhalb dieser bureaukratischen Mechanismen der Einzelne seinen »Posten«, z.B. den eines »Großen« einer der oben erwähnten Arbeitergruppen (Archetyp des ἡγεμὼν τοῦ ἐργαστηρίον) natürlich als »Versorgung«, wie heute jeder Beamte: die Statthalter rühmen sich zuweilen u.a. auch: »Niemandem seine Arbeitergruppe genommen zu haben.« Aber rechtlich galt natürlich im Prinzip freie Absetzbarkeit. Dagegen blieben andere, z.B. manche mit dem religiös wichtigen Begräbnisdienst verknüpfte Funktionen (so der »Leichenbegießer«beruf), weil an die Verfügung über die Begräbnisplätze gebunden, wirklich voll appropriiert und wurden von jeher auch rechtlich als Erbobjekte und Gegenstand von Dispositionen inter heredes behandelt, deren jede jedoch des Konsenses des an den Leistungen der betreffenden Stelle interessierten Grundherrn (Staat oder, meist, Tempel) bedarf. Bei dem gewaltigen Umfang des königlichen und des Tempelbesitzes betreffen die Urkunden nun regelmäßig Besitz von Leuten, die auf dem Land des Pharao oder auf Tempelland (nefer hotep) als Belehnte oder Kolonen sitzen. Daher erfolgen in ihnen die Dispositionen, speziell Erbdispositionen, aber auch Vergebungen von Land an einzelne, z.B. an Priester, mit Konsens eines dieser beiden großen Grundherrn, ganz im Gegensatz zu den Landübereignungskontrakten der ältesten (thinitischen) Epoche (dagegen in Uebereinstimmung mit der Lehensmutung der politischen Beamten, speziell der Nomarchen, im alten Reich). Ob dagegen auch andere Bodenübereignungsakte besonderer Konzession bedurften, ist positiv nicht sicher erweislich, aber allerdings – namentlich für die Teit der Theokratie (Ende der Ramessidenzeit) und für Veräußerung außerhalb der Familie – möglich. Auch über den Vieh- (und wohl auch den etwaigen Sklaven-) Besitz der Kolonen scheint nur mit Konsens des Grundherrn haben verfügt werden dürfen. Die Kolonen selbst sind natürlich schollenpflichtig, werden aber, wie es scheint, von den Staatsgerichten abgeurteilt. Daß das Recht am Lande in Wahrheit überwiegend Pflicht (zu den mit Landbesitz verknüpften Leistungen) war, erklärt am ungezwungensten auch die viel später noch wahrnehmbaren Reste der Familienverfassung: die schon erwähnte (angebliche) Stellung des (oder der) Aeltesten als Repräsentant der Familie dem Staat (oder Tempel oder Grundherrn) gegenüber. Ebenso die damit zusammenhängende Auffassung des Besitzes als Familienbesitz, die gelegentliche, aber (nach den Haushaltslisten) nicht vorherrschende Kommunionwirtschaft und die damit zusammenhängenden Erbeinspruchs- und Retraktrechte, welche man dann teils – bei den privilegierten Ständen, die das Recht haben, den Gott zu repräsentieren und deshalb zu fluchen: – durch Fluchformeln, teils: durch Einholung der göttlichen Bestätigung bei Erbteilungen in ihrer Wirkung aufzuheben trachtete, teils endlich durch Zuziehung der Kinder bei den Kontrakten berücksichtigte. Ebenso wohl auch die, offenbar auf der Anlehnung an