Internetlinguistik. Konstanze Marx

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Название Internetlinguistik
Автор произведения Konstanze Marx
Жанр Документальная литература
Серия narr studienbücher
Издательство Документальная литература
Год выпуска 0
isbn 9783823302360



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von Wetter und Klima sprechen, sagen sie pflichtgemäß: Wir sind uns zunehmend sicher, dass die Wahrscheinlichkeit extremer Ereignisse mit höherer mittlerer Erdtemperatur steigt. Wirksamer wäre, sie sagten: Am Waldbrand vor Berlin, an dem Brandgeruch, der in den Morgenstunden des 24. August 2018 Tausende Berliner bei der Polizei anrufen ließ, war einzig und allein das viele Kohlendioxid schuld, das jeder und jede von uns verursacht. (zeit online, th, 2018-11-4, 20:59)

      E-Mails und Beiträge aus Sozialen-Netzwerk- oder Blog-Seiten werden nach demselben Muster zitiert, lediglich der Name des Angebots muss dann durch „E-Mail“, „Twitter“ (oder kurz: Tw), „Facebook“ (oder kurz: Fb), „Instagram“ (oder kurz: Ig), WhatsApp (oder kurz: WA), „Snapchat“ (oder kurz: Sc), „YouTube“ (oder kurz: YT), „Jodel“ (oder kurz: J), „Wikipedia (oder kurz: W) o.ä. ersetzt werden. Entscheidet man sich dafür, Namen von Nutzer*innen zu anonymisieren (siehe dazu die Erläuterung im unmittelbar folgenden Absatz), werden in der URL-Liste im Anhang einer wissenschaftlichen Arbeit nicht die vollständigen Internetadressen angegeben. Diese würden Rückschlüsse auf die Urheberschaft (eine Privatperson) zulassen. Solche Angaben sollten aus Datenschutzgründen nicht aufgenommen, sondern durch den Hinweis „privates Profil“ ersetzt werden.

      Es kann durchaus vorkommen, dass sich der*die Urheber*in eines Beitrags, den Sie als sprachlichen Beleg in Ihre Arbeit einbinden wollen, nicht eruieren lässt. In solchen Fällen kann ein [anon] für anonym eingesetzt werden. Es ist aber auch möglich, im Methodenteil der Arbeit eine alternative Vorgehensweise zu beschreiben, etwa, dass Belege, für die sich kein*e Urheber*in ermitteln ließ, durch ein spezifisches Kürzel gekennzeichnet sind (vgl. dazu auch den Abschnitt zu Nicknames).

      KlarnamenGeben Nutzer*innen auf Plattformen, die für die (Netz-)Öffentlichkeit bestimmt sind (z. B. Blogs/Mikroblogs, YouTube, also Bereiche, die ohne Zulassungsbeschränkungen eingesehen werden können), Klarnamen oder zumindest Namen an, die bürgerliche Namen sein könnten, sollten diese (oder bei Twitter zumindest das Handle) zitiert werden, auch, um das Autorenrecht nicht zu verletzen. Das gilt auch für Firmennamen (siehe 1-4 und 1-5). Auf die in 1-4 und 1-5 bereits mitnotierten Social-Media-Reaktionen gehen wir im weiteren Verlauf dieses Kapitels noch ein.

      (1-4)

      Ich bin gerade mit einem in einer Diktatur lebenden Danke-Merkel-Taxifahrer ohne Meinungsfreiheit und ganz viel „Heilige Greta“-Faktenwissen zum Bahnhof gefahren.

      Darf man in Ausnahmefällen um 10:00 Uhr morgens bereits Schnaps trinken? (Tw, Nina Straßner @DieJuramama, 2019-08-17, 10:04, L: 524, T: 13, K: 35)

      (1-5)

      Für uns ein besonderes (Vor-)Weihnachtsgeschenk: Der erfolgreiche Abschluss des traditionsreichen Verfasserlexikon 16. Jahrhundert, das nun als Verfasserlexikon 17. Jahrhundert weitergeführt wird. https://bit.ly/2QJ476G#früheneuzeit (Tw, DeGruyterLiteratur @degruyter_lit, 2018-12-20, 14:51, L: 9, T: 1, K: 0)

      Auch auf Facebook oder Instagram geben Nutzer*innen durchaus ihren bürgerlichen Namen an. Sind die Daten, die Sie zitieren wollen, öffentlich, dürfen diese Klarnamen zitiert werden. Eine Orientierung bieten die Anonymisierungsregeln des Journal of Computer-Mediated-Communication (JCMC), die sich 2003 auf die Frage zur Anonymisierung von persönlichen Homepages beziehen.

      Persönliche Homepages von prominenten Persönlichkeiten [dürfen] namentlich und mit Webadresse zitiert werden, „with respect to protecting the identity of individuals who are not notorious“ [müssen] inhaltliche Verweise auf sonstige persönliche Homepages anonymisiert werden. (Döring 2003: 241)

      Das betrifft also Personen des öffentlichen Lebens (Politiker*innen, Schauspieler*innen, Musiker*innen, weitere bekannte Persönlichkeiten) oder Firmen, die das Soziale Netzwerk zu Werbezwecken nutzen, siehe Beispiel (1-6).

      (1-6)

      Nach einem grandiosen Auftakt gestern im ausverkauften Admiralspalast spiele ich heute „König Ödipus“ sowie morgen und übermorgen „Antigone“.

      Für die beiden kommenden Termine gibt es noch Karten! (Fb, Bodo Wartke, 2019-10-3, 20:55, L: 145, K: 12)

      Was im Hinblick auf Soziale-Netzwerk-Seiten als öffentlich gilt, wird derzeit diskutiert. So wird z. B. die Ansicht vertreten, dass in das Profil integrierte Teilen-Schaltflächen (auch Repin auf Pinterest, Retweet auf Twitter oder Teilen auf YouTube etc.) sogenannte „vorgefertigte Einwilligungserklärungen“ darstellen, vgl. die Erläuterungen von RA Schwenk auf (https://drschwenke.de/pinterest-und-die-rechtlichen-grenzen-beim-teilen-und-verlinken). Mit Blick auf Facebook ist jedoch zu sagen, dass solche Schaltflächen Bestandteil eines jeden Profils sind, dass es dadurch jedoch nicht automatisch als öffentlich betrachtet werden kann. Ein Indiz ist eher die Abonnieren-Schaltfläche, die auch Privatpersonen in ihr Profil integrieren und somit ihre Beiträge für eine potenzielle Öffentlichkeit freigeben. Sie dürfen ebenfalls – auch mit Rücksichtnahme auf etwaige Autorenrechte – kenntlich gemacht werden (siehe Beispiel 1-7), Kosten und Nutzen sind jedoch abzuwägen (siehe auch den folgenden Abschnitt zu Nicknames).

      (1-7)

      Ja, ja … es hätte so schön sein können, aber ich musste heute morgen als ich aufgewacht bin feststellen, dass mein Leben "Gott sei Dank" weitergeht. (Fb, Yvonne Balke, 2013-06-29)

      Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob es sich um eine öffentlich zugängliche Seite handelt oder gar als Freund*in (z. B. bei Facebook) gelistet sind und deshalb Zugriff auf die sprachlichen Daten haben, empfehlen wir, den*die Profilurheber*in unkenntlich zu machen und Namen durch Kürzel zu ersetzen (siehe auch den folgenden Abschnitt zu Nicknames).

      Gleichfalls ist das Profilbild unkenntlich zu machen oder gar nicht zu „zitieren“ (vgl. § 22 KunstUrhG), es sei denn, es ist Gegenstand einer theoretischen Betrachtung. Anderenfalls gilt das Kopieren als unerlaubtes Vervielfältigen.

      Es kann jedoch nur in den Fällen, in denen dem*der Verfasser*in einer Arbeit eine Person bekannt ist, mit Sicherheit bestimmt werden, ob diese Person, identisch mit der Person ist, die auf dem Foto abgebildet ist und die das Foto hochgeladen hat, oder ob alle Personen, die auf einem Foto zu sehen sind, der Veröffentlichung bei Facebook (und anderen Sozialen Netzwerken) zugestimmt haben.

      BildschirmfotosIn engem Zusammenhang damit steht auch die Frage, wie mit Bildschirmfotos (screenshots) zu verfahren ist, die zur Veranschaulichung in eine schriftliche Arbeit integriert werden sollen. Prüfen Sie bei Bildschirmfotos von privaten Sozialen-Netzwerk-Seiten, ob Ihre Fragestellung ein Bildschirmfoto wirklich notwendig macht. Genügt es beispielsweise nicht auch, die sprachlichen Belege abzutippen und als Beispiel in die Arbeit einzufügen? Falls nicht, sind Profilfotos und Klarnamen nicht in das Bildschirmfoto aufzunehmen, denn die Anonymisierung durch schwarze Balken (o. ä.) stellt bereits einen unerlaubten Eingriff in das Bild dar. Geben Sie in jedem Fall eine Quelle nach dem Muster eines Kurzverweises an und nehmen Sie die vollständige Quelle in Ihr Beispielverzeichnis auf. Bei Kommentaren auf YouTube gehört der Link zum Video, auf das sich der Kommentar bezieht, ins Beispielverzeichnis. Bildschirmfotos, die allein sprachliche Beispiele belegen, sind keine Abbildungen im ursprünglichen Sinn und bedürfen deshalb auch keiner für Abbildungen üblichen Beschriftung in der Form „Abb. XX: …“. Alle anderen Bildschirmfotos (um z. B. Text-Bild-Relationen o. ä. aufzuzeigen) sind wie Abbildungen zu behandeln und im Abbildungsverzeichnis mit vollständigen Quellen aufzuführen. Das heißt, dass bei öffentlich zugänglichen Seiten die gesamte URL anzugeben ist, bei beschränkt zugänglichen Seiten ein Kurzverweis, wie z. B. „privates Profil“.

      IP in IP-Lizenz steht für „Intellectual Property“ und ist nicht mit IP in der im Sprachgebrauch üblichen IP-Adresse (= Internet Protocol) zu verwechseln.

      Sie mögen nun einwenden,