Sozialgesetzbuch – SGB (1-12). Deutschland

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Название Sozialgesetzbuch – SGB (1-12)
Автор произведения Deutschland
Жанр Юриспруденция, право
Серия
Издательство Юриспруденция, право
Год выпуска 0
isbn 9785392105502



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      Meldungen des Arbeitgebers und ihre Weiterleitung

      § 28a. Meldepflicht

      (1) Der Arbeitgeber oder ein anderer Meldepflichtiger hat der Einzugsstelle für jeden in der Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung kraft Gesetzes Versicherten

      1. bei Beginn der versicherungspflichtigen Beschäftigung,

      2. bei Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung,

      3. bei Eintritt eines Insolvenzereignisses,

      4. (weggefallen)

      5. bei Änderungen in der Beitragspflicht,

      6. bei Wechsel der Einzugsstelle,

      7. bei Anträgen auf Altersrenten oder Auskunftsersuchen des Familiengerichts in Versorgungsausgleichsverfahren,

      8. bei Unterbrechung der Entgeltzahlung,

      9. bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses,

      10. auf Anforderung der Einzugsstelle nach § 26 Absatz 4 Satz 2,

      11. bei Antrag des geringfügig Beschäftigten nach § 6 Absatz 1b des Sechsten Buches auf Befreiung von der Versicherungspflicht,

      12. bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt, soweit es nicht in einer Meldung aus anderem Anlass erfasst werden kann,

      13. bei Beginn der Berufsausbildung,

      14. bei Ende der Berufsausbildung,

      15. bei Wechsel von einer Betriebsstätte im Beitrittsgebiet zu einer Betriebsstätte im übrigen Bundesgebiet oder umgekehrt,

      16. bei Beginn der Altersteilzeitarbeit,

      17. bei Ende der Altersteilzeitarbeit,

      18. bei Änderung des Arbeitsentgelts, wenn die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 genannte Grenze über- oder unterschritten wird,

      19. bei nach § 23b Absatz 2 bis 3 gezahltem Arbeitsentgelt oder

      20. bei Wechsel von einem Wertguthaben, das im Beitrittsgebiet und einem Wertguthaben, das im übrigen Bundesgebiet erzielt wurde,

      eine Meldung durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen zu erstatten. (2) Der Arbeitgeber hat jeden am 31. Dezember des Vorjahres Beschäftigten nach Absatz 1 zu melden (Jahresmeldung). (3) Die Meldungen enthalten für jeden Versicherten insbesondere

      1. seine Versicherungsnummer, soweit bekannt,

      2. seinen Familien- und Vornamen,

      3. sein Geburtsdatum,

      4. seine Staatsangehörigkeit,

      5. Angaben über seine Tätigkeit nach dem Schlüsselverzeichnis der Bundesagentur für Arbeit,

      6. die Betriebsnummer seines Beschäftigungsbetriebes,

      7. die Beitragsgruppen,

      8. die zuständige Einzugsstelle und

      9. den Arbeitgeber.

      Zusätzlich sind anzugeben

      1. bei der Anmeldung

      a) die Anschrift,

      b) der Beginn der Beschäftigung,

      c) sonstige für die Vergabe der Versicherungsnummer erforderliche Angaben,

      d) die Angabe, ob zum Arbeitgeber eine Beziehung als Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling besteht,

      e) die Angabe, ob es sich um eine Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung handelt,

      f) die Angabe der Staatsangehörigkeit,

      2. bei allen Entgeltmeldungen

      a) eine Namens-, Anschriften- oder Staatsangehörigkeitsänderung, soweit diese Änderung nicht schon anderweitig gemeldet ist,

      b) das in der Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung beitragspflichtige Arbeitsentgelt in Euro,

      c) das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt in Euro und die geleisteten Arbeitsstunden,

      d) der Zeitraum, in dem das angegebene Arbeitsentgelt erzielt wurde,

      e) Wertguthaben, die auf die Zeit nach Eintritt der Erwerbsminderung entfallen,

      f) die Unfallversicherungsmitgliedsnummer seines Beschäftigungsbetriebs,

      g) die Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers,

      h) die anzuwendende Gefahrtarifstelle,

      3. (weggefallen)

      4. bei der Meldung nach Absatz 1 Nummer 19

      a) das Arbeitsentgelt in Euro, für das Beiträge gezahlt worden sind,

      b) im Falle des § 23b Absatz 2 der Kalendermonat und das Jahr der nicht zweckentsprechenden Verwendung des Arbeitsentgelts, im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers jedoch der Kalendermonat und das Jahr der Beitragszahlung.

      Arbeitgeber, die Mitglied der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sind und für deren Beitragsberechnung der Arbeitswert keine Anwendung findet, haben Meldungen nach Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c, f, g und h nicht zu erstatten. (3a) Der Arbeitgeber oder eine Zahlstelle nach § 202 Absatz 2 des Fünften Buches kann in den Fällen, in denen für eine Meldung keine Versicherungsnummer des Beschäftigten oder Versorgungsempfängers vorliegt, im Verfahren nach Absatz 1 eine Meldung zur Abfrage der Versicherungsnummer an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung übermitteln; die weiteren Meldepflichten bleiben davon unberührt. Die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung übermittelt dem Arbeitgeber oder der Zahlstelle unverzüglich durch Datenübertragung die Versicherungsnummer oder den Hinweis, dass die Vergabe der Versicherungsnummer mit der Anmeldung erfolgt. (4) Arbeitgeber haben den Tag des Beginns eines Beschäftigungsverhältnisses spätestens bei dessen Aufnahme an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung nach Satz 2 zu melden, sofern sie Personen in folgenden Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen beschäftigen:

      1. im Baugewerbe,

      2. im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,

      3. im Personenbeförderungsgewerbe,

      4. im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe,

      5. im Schaustellergewerbe,

      6. bei Unternehmen der Forstwirtschaft,

      7. im Gebäudereinigungsgewerbe,

      8. bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen,

      9. in der Fleischwirtschaft.

      Die Meldung enthält folgende Angaben über den Beschäftigten:

      1. den Familien- und die Vornamen,

      2. die Versicherungsnummer, soweit bekannt, ansonsten die zur Vergabe einer Versicherungsnummer notwendigen Angaben (Tag und Ort der Geburt, Anschrift),

      3. die Betriebsnummer des Arbeitgebers und

      4. den Tag der Beschäftigungsaufnahme.

      Die Meldung wird in der Stammsatzdatei nach § 150 Absatz 1 und 2 des Sechsten Buches gespeichert. Die Meldung gilt nicht als Meldung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1. (4a) Der Meldepflichtige erstattet die Meldungen nach Absatz 1 Nummer 10 an die zuständige Einzugsstelle. In der Meldung sind insbesondere anzugeben:

      1. die Versicherungsnummer des Beschäftigten,

      2. die Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebes,

      3. das monatliche laufende und einmalig gezahlte Arbeitsentgelt,