Название | Pitaval des Kaiserreichs, 2. Band |
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Автор произведения | Hugo Friedländer |
Жанр | |
Серия | |
Издательство | |
Год выпуска | 0 |
isbn | 9783754958285 |
Vors.: Ich kann von meinem Platze aus eine Äußerung des Herrn Verteidigers nicht unberührt lassen. Er sagte mit dürren Worten: ein Flecken wäre es an der sächsischen Ehre oder an der sächsischen Gerechtigkeit, wenn die Herren Geschworenen das Schuldig aussprechen sollten. Da geht der Herr Verteidiger unter allen Umständen zuweit. Ich halte es für meine Schuldigkeit, das hier zu erklären.
Verteidiger Rechtsanwalt Freytag II: Ich habe zu erwidern, daß ich gesagt habe: nach meiner subjektiven Überzeugung.
Vors.: Auch das dürfen Sie nicht aussprechen.
Verteidiger Rechtsanwalt Freytag II: Diese Überzeugung habe ich, und ich scheue mich nicht, sie auszusprechen.
Vors.: Das dürfen Sie nicht, das ist unangemessen.
Vert.: Herr Vorsitzender, habe ich auch eine andere subjektive Überzeugung als Sie, so darf ich sie doch jederzeit aussprechen.
Vors.: Das ist eine unangemessene Rede; das erkläre ich Ihnen offen.
Verteidiger Rechtsanwalt Freytag I: Ich protestiere gegen das Verfahren des Herrn Vorsitzenden! Der Vorsitzende hat die Verteidigung nicht zu beschränken!
Vors.: Ich habe es zu rügen, wenn unangemessene Redensarten von seiten der Verteidigung fallen.
Verteidiger Rechtsanwalt Freytag I: Dann ist es auch eine unangemessene Redensart gewesen, als der Herr Staatsanwalt sagte: Bejahen Sie die Schuldfragen oder Sie sanktionieren die Revolution.
Verteidiger Rechtsanwalt Freytag II: Sehr richtig.
Vors.: Ich habe den Herrn Staatsanwalt nicht zu korrigieren.
Verteidiger Rechtsanwalt Freytag II: Auch die Verteidigung nicht! Dasselbe Recht, was der Staatsanwalt hat, haben wir auch.
Vors.: Das Recht habe ich gesetzlich.
Verteidiger Rechtsanwalt Freytag I: Dann haben Sie auch das Recht, den Herrn Staatsanwalt zu korrigieren. Wir stehen ganz auf demselben Standpunkt wie der Herr Staatsanwalt.
Nach noch längerer Erwiderung des Staatsanwalts und des Verteidigers, Rechtsanwalts Freytag I, nahm das Wort Verteidiger Rechtsanwalt Freytag II: Ich habe den Herrn Staatsanwalt aufgefordert, mir »das bestimmte Unternehmen« zu bezeichnen, welches die Angeklagten vorbereitet haben sollen. Der Herr Staatsanwalt hat mir hierauf keine Antwort gegeben. Ich glaube es ihm – er weiß es nicht. Ich hätte ihm übrigens auch auf seine Antwort nichts erwidert, denn ich habe nicht Lust, mich in diesem Saale bei der eigentümlichen Disziplin überhaupt noch weiter zu verbreiten.
Vors.: Da diese letzte Bemerkung gemacht wurde, so will ich doch auch nicht schweigen. Wenn dem Herrn Verteidiger die Disziplin eigentümlich vorkommt, so habe ich das ihm anheimzustellen. Ich glaube nach meiner Pflicht gehandelt zu haben und habe das Gesetz für mich, daß ich unzulässige Redensarten auf seiten der Herren Verteidiger nicht zulasse. Ich erkläre, daß das Gericht durch jene Auslassung, die so stark war, wie sie mir in meiner 16jährigen Praxis als Vorsitzender wirklich noch nicht vorgekommen ist, sich gar nicht beleidigt fühlt. Aber ich glaube, daß ich den Herren Geschworenen es schuldig bin, daß sie nicht eventuell geradezu wegen ihres künftigen Wahrspruchs beschimpft werden. Und ich erkläre, es ist eine Beschimpfung, wenn der Herr Verteidiger sagt, es würde einen »Flecken« auf die sächsiche Gerechtigkeit, die sie – die Herren Geschworenen – hier üben, werfen, wenn sie über die Angeklagten das Schuldig aussprechen würden. Es war meine Pflicht, daß ich das rügte. Jetzt werden wir eine Mittagspause machen.
Angeklagter Liebknecht: Ich bitte ums Wort.
Vors.: Zur Verteidigung?
Liebknecht: Im Hinblick auf die Behandlung, welche einem unserer Verteidiger vorhin zuteil geworden ist, erkläre ich hiermit, daß ich, weil Redefreiheit für die Verteidigung nicht existiert, auf eine Verteidigungsrede verzichte.
Vors.: So!?
Liebknecht: Den Herren Geschworenen stelle ich anheim, über die Tatfrage zu richten. Die Anklage hat meiner Ansicht nach sich selbst besser gerichtet, als sie durch einen von uns gerichtet werden könnte.
Bebel: Ich schließe mich dem an.
Hepner: Ich gleichfalls.
Damit waren die Plädoyers beendet.
Die Geschworenen bejahten sämtliche Schuldfragen bezüglich Liebknecht und Bebel wegen vorbereitender Handlungen zum Hochverrat, mit Ausnahme des Punktes in betreff des Militärs. Sie verneinten dagegen sämtliche. Schuldfragen bezüglich Hepners. Der Gerichtshof verurteilte Liebknecht und Bebel, dem Antrage des Staatsanwalts entsprechend, zu je zwei Jahren Festungshaft, unter Anrechnung von je zwei Monaten auf die Untersuchungshaft, und sprach Hepner frei.
Die von den Angeklagten eingelegte Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Oberlandesgericht zu Dresden als unbegründet zurückgewiesen.
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